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Mehr als ein 6 Monat Aufenthalt im Ausland im Kalenderjahr (Gelesen: 5.136 mal)
roma77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.01.2011 um 22:35:05
 
hallo an alle,

mein Freund hat Studentenaufenthalt . Zurzeit ist er im Ausland und will zurück nach Deutschland. Er hat noch seinen Studentenaufenthalt. Im Kalenderjahr 2009  war er mehr als sechs Monate im Ausland, einmal vom 02.2009 bis 06.2009, nachdem er nach Deutschland zurückgekehrt ist und das zweite Mal vom 08.2009 bis jetzt. Ist sein Aufenthalt immer noch gültig?

Danke!
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erne
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Antwort #1 - 20.01.2011 um 22:42:29
 
roma77 schrieb am 20.01.2011 um 22:35:05:
und das zweite Mal vom 08.2009 bis jetzt.

du meinst, er ist seit August 2009 im Ausland und war damit seit Augsut 2009 nicht mehr in D?
Dann ist seine AE erloschen.
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51
Absatz 1, Nr.7
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roma77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.01.2011 um 23:13:30
 
hallo erne ,

Ab August bis jetzt sind es keine 6 Monate. Was ich gemeint habe ist
er war über 6 Monate (von 02.2009 bis 06.2009 sind 4 Monate und von 08.2009 bis 12.2009 sind etwa 5 Monate ) im Ausland im 2009
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Antwort #3 - 21.01.2011 um 01:15:44
 
AufenthG 51, Abs 1. Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
Nr. 7. Zitat:
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Hier ist das Wort innerhalb sehr wichtig. Also, in seinem Fall, nein, seine AE ist nicht erlöscht, sondern weiter gültig.
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Antwort #4 - 21.01.2011 um 04:43:36
 
AE zum Studium - dort steht sicherlich auch drin "zum Studium an der ..."

Wie man mit solchen Aufenthaltsdauern in Deutschland studieren kann, ist bestimmt  nicht ganz einfach zu erklären.
Vor allem nicht an der Grenze. Und auch nicht, wenn die zwei Monate "Zwischenaufenthalt" in Deutschland mit den Semesterferien zusammenfallen.

Ohne ein akutelles Schriftstück von der Uni, daß das Studium nicht abgebrochen ist, sondern fortdauert, würde ich die Einreise lieber nicht versuchen.

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Antwort #5 - 21.01.2011 um 07:23:06
 
roma77 schrieb am 20.01.2011 um 23:13:30:
Ab August bis jetzt sind es keine 6 Monate.

Ab August 2009 bis jetzt wären es deutlich mehr als 6 Monate.
Wir schreiben das Jahr 2011.

makmiler schrieb am 21.01.2011 um 01:15:44:
AufenthG 51, Abs 1. Zitat:

Da sollte man Abs. 1 Ziff. 6 aber nicht vergessen:

Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


Ein "kurze" Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes würde das
Erlöschen der AE nach dieser Vorschrift nicht verhindern.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.01.2011 um 09:11:32
 
sorry ,
das war von 02.2010-06.2010 und von 08.2010 bis jetzt ,
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Antwort #7 - 21.01.2011 um 14:07:16
 
Petersburger schrieb am 21.01.2011 um 04:43:36:
Wie man mit solchen Aufenthaltsdauern in Deutschland studieren kann, ist bestimmt  nicht ganz einfach zu erklären.
Vor allem nicht an der Grenze. Und auch nicht, wenn die zwei Monate "Zwischenaufenthalt" in Deutschland mit den Semesterferien zusammenfallen.

Ohne ein akutelles Schriftstück von der Uni, daß das Studium nicht abgebrochen ist, sondern fortdauert, würde ich die Einreise lieber nicht versuchen.


Das ist m.M. nach sehr pauschal. Man kann sein Semester als Student bezahlen, aber muss keine Prüfungen belegen. Wenn der betroffene in diesem Fall das gemacht hat, ist er noch rechtmäßig immatrikuliert. Wie kann ein Polizist selbst von Hand entscheiden, dass der Student die Grenze nicht passieren darf? Welche gesetzliche Grundlage besteht? Die Polizei sieht die gültige AE, und entscheidet aufgrund dessen, und nicht, weil sie ja denken, dass die Person  ihrer Meinung nach kein guter Student ist.

Und was, wenn er z.B. nach Deutschland über Polen kommt, wo es keine Grenzkontrolle gibt? Die AE ist gültig, das sehen die Polizisten in Polen.


Mick schrieb am 21.01.2011 um 07:23:06:
Da sollte man Abs. 1 Ziff. 6 aber nicht vergessen:

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

Ein "kurze" Unterbrechung des Auslandsaufenthaltes würde das
Erlöschen der AE nach dieser Vorschrift nicht verhindern.


Ja, richtig, aber seine Rückkehr zeigt genau das Gegenteil, nämlich, es war keine "nicht vorübergehende" sondern "vorübergehende" Reise.
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Antwort #8 - 21.01.2011 um 14:26:26
 
Dann erlischt der Aufenthaltstitel nicht.

Trotzdem ist der ZWECK der AE das Studieren. Wenn der Betroffene also eine Verlängerung der AE beantragt, muss er ggf. nachweisen, dass er ordentlich studiert. Da reicht "eingeschrieben sein" längst nicht immer aus. Die Ausländerbehörde achtet auch auf Studienfortschritte, bestandene Prüfungen und den normalen Fortgang des Studiums.
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Antwort #9 - 21.01.2011 um 14:30:08
 
Ja Reinhard, hast du recht. Er kann ziemlich große Probleme haben, wenn er versucht, die AE bei der ABH zu verlängern. Dann und nur dort muss er erklären, warum, wieso, usw. Aber nicht an der Grenze.
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erne
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Antwort #10 - 21.01.2011 um 16:39:18
 
makmiler schrieb am 21.01.2011 um 14:30:08:
Dann und nur dort muss er erklären, warum, wieso, usw. Aber nicht an der Grenze. 

Auch der Bundespolizei an der Grenze muss er das erklären, wenn sie ihn das fragt.
Nebenbei: die Bundespolizei kann IMHO durchaus auch Inhaber von Visas oder AE an der Grenze abweisen.
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Antwort #11 - 21.01.2011 um 18:00:40
 
erne schrieb am 21.01.2011 um 16:39:18:
die Bundespolizei kann IMHO durchaus auch Inhaber von Visas oder AE an der Grenze abweisen.

Nicht nur kann, sondern muß sogar, wenn bestimmte Bedingungen gegeben bzw nicht gegeben sind.

makmiler schrieb am 21.01.2011 um 14:07:16:
Ja, richtig, aber seine Rückkehr zeigt genau das Gegenteil, nämlich, es war keine "nicht vorübergehende" sondern "vorübergehende" Reise.

Wenn dieses Argument sinnvoll wäre, könnte man die Festlegungen des § 51 (1) Nr. 6 und 7 in die Tonne kloppen.
Das ist natürlich albern. Die Kriterien sind andere.


Hier ist halt ein Aufenthaltszweck vorgegeben - der beantragte.
Wenn ein Direktstudent permanent fehlt, studiert er augenscheinlich nicht.

Ich bin nicht überzeugt, daß es dann völlig ohne berechtigte Fragen abgeht. Stellt sich am Ende heraus, daß das Studium tatsächlich abgebrochen wurde, wäre die Einreise möglicherweise illegal.
Daher meine Meinung
Petersburger schrieb am 21.01.2011 um 04:43:36:
Ohne ein akutelles Schriftstück von der Uni, daß das Studium nicht abgebrochen ist, sondern fortdauert, würde ich die Einreise lieber nicht versuchen.


Es dürfte bereits aufgefallen sein, daß ich zweifelsfreie Sachverhalte anders ausdrücke.
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