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Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen berechnen (Gelesen: 4.199 mal)
saska
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11.12.2010 um 20:07:17
 
klatsch
Hallo,
Mathe war noch nie meine Stärke, und bei Berechnung der Aufenthaltsdauer bei visumsfreien Drittstaatsangehörigen habe ich keinen Durchblick mehr. 

Kann mir jemand bitte das Einreisedatum errechnen?

erste Einreise am 27.12.2009 - Ausreise am 19.03.2010
zweite Einreise am 20.06.2010 - Ausreise am 10.09.2010

An welchem Datum kann man frühestens bedenkenlos einreisen, wenn man wieder ca. 3 Monate (an einem Stück) vor hat zu bleiben.

Danke im Voraus!
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.12.2010 um 20:19:55
 
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saska
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Antwort #2 - 11.12.2010 um 20:48:56
 
hallo,
das habe ich durchgelesen und blicke gaaar nicht durch!
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erne
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Antwort #3 - 11.12.2010 um 22:31:16
 
hast du das wirklich durchgelesen oder willst du, dass man es dir vorkaut?

ich rechne so:
erste Einreise 27.12, dürfte bis 26.3 bleiben ist aber 19.3 ausgereist. Da die 3 Monate nicht auf einmal genommen werden, sind nur 90 Tage möglich. also x (7 oder 8, habe erstmal nur überschlagen) Tage "Guthaben".
Bezugszeitraumende 6Monate nach Ersteinreise, also 26.6 --> ab dem 27.6 kann ein neuer Bezugszeitraum in Frage kommen.
Aber zweite Einreise für die verbbliebenen 7/8 Tage natürlich vorher möglich.
Zweite Einreise 20.6, kann damit die 7 Tage bis zum 26.6 ausschöpfen.
Ab dem 27.6 beginnt dann der nächste Bezugszeitraum, der auch für knapp 3 Monate verwendet wurde und bis zum 26.12 dauert.

Damit beginnt der nächste Bezugszeitraum IMHO 27.12.

Dein Frage zielt auf frühestens ab
-->  da der zweite Besuch auch wenige Tage übriglässt, ist wohl eine frühere Einreise als 27.12 möglich  ...  die Daten oben scheinen abgestimmt und mir scheint, du willst hier einfach nur eine infantil/debile Rechenaufgabe ins Forum stellen.
Gehe vom 27.12 aus oder rechne die genauen Tage selber.
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Daddy
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Antwort #4 - 11.12.2010 um 23:45:42
 
Hi...

Bei der Geschichte

saska schrieb am 11.12.2010 um 20:07:17:
erste Einreise am 27.12.2009 - Ausreise am 19.03.2010
zweite Einreise am 20.06.2010 - Ausreise am 10.09.2010

behaupte ich mal, dass ihr schweinemäßig Glück gehabt... bislang.

Fakt ist, Einreise am 27.12.2009 = Bezugszeitraum bis 26.06.2010.
Da die Einreise vor dem Ende des BZR erfolgte, wurde keine neue erste Einreise begründet und jedwelcher Aufenthalt nach dem 90sten Tag war illegal... es gibt keinen neuen BZR aufgrund eines Datumswechsels!

erne schrieb am 11.12.2010 um 22:31:16:
Ab dem 27.6 beginnt dann der nächste Bezugszeitraum, der auch für knapp 3 Monate verwendet wurde und bis zum 26.12 dauert.

Das wäre richtig, wenn die Einreise am oder nach dem 27.06.2010 erfolgte, da die aber vorher war... illegal.

Zur Frage der Wiedereinreise kann man vortrefflich streiten... aber bei der Historie würde ich persönlich sicherheitshalber bis zum 27.12.2010 wartem. Ich weiß, dass die maximalen Aufenthaltsdauern nicht ausgenutzt wurden, aber ihr habt einen netten Bock geschossen, der zu knapp 75 Tagen illegalem Aufenthalt geführt hat und möglicherweise nicht bemerkt wurde... zur Klarstellung, die Einreise am 20.06.2010 war keine erneute erste Einreise iSd EuGH-Urteils iS Bot, von daher sind alle Tage noch in den ersten BZR einzurechen und ab Tag 90 illegal.

Daddy


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saska
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Antwort #5 - 12.12.2010 um 10:06:18
 
guten morgen,

@erne: ich will wahrlich nicht, dass man mir etwas vorkaut.

Ich bin nur extrem verwirrt über die Berechnung.

@Daddy: warum 72 Tage illegal?
ich war der Meinung, dass von einem neuen BZR ausgegangen wird, wenn man 90 Tage (3 Monate) nicht eingereist ist.
Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, man hat doch noch 9 Tage übrig aus dem ersten BZR und schließt daran den neuen BZR an?

Grüße
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Antwort #6 - 12.12.2010 um 10:29:27
 
Der EuGH hat in seinem Bot-Urteil festgelegt, daß
1. nicht zurückgerechnet werden darf, also nur von der Vergangenheit in die Zukunft - das wurde oft auch anders gehandhabt - und
2. daß jedes Halbjahr nur mit einer neuen Einreise nach Ablauf eines (mit einer ersten Einreise begonnenen) Halbjahreszeitraums beginnen kann.

In einem Fall wie den von Dir geschilderten ist der Ausländer am Ende des Halbjahres nicht ausgereist, sondern weiter in den Schengen-Staaten geblieben.

Nun gibt es eine Anweisung des BMI, in einem solchen Fall rechnerisch den Bezugszeitraum bis zur Ausreise zu verlängern. Dadurch wird dann in Deinem Fall das Halbjahr länger als sechs Monate, ohne daß die erlaubte Aufenthaltsdauer von drei Monaten dadurch verlängert wird.

Folge: Illegaler Aufenthalt, sobald die 90 Tage verbraucht sind und der Ausländer nicht ausgereist ist.

Solltest Du die vom BMI vorgeschriebene Rechenweise nicht nachvollziehen können, bliebe Dir nur der Rechtsweg.

Bis zur einer möglichen Änderung der entsprechenden Anweisung gilt sie und bei jedem Kontakt mit deutschen Behörden im Bundesgebiet muß ein Ausländer darauf gefaßt sein, eben nach dieser Anweisung "berechnet zu werden".
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saska
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Antwort #7 - 12.12.2010 um 11:40:00
 
Vielen Dank für die Infos.

Wenn man nun am 27.12 einreist, kann dann jemand einem einen Stick daraus drehen, dass man unwissender Weise vorher "illegal" hier war? Die 90 Tage Aufenthalt wurden ja beide Male nicht überschritten.

Es ist schon sehr skurril auf was man alles achten muss, nur um mit dem Menschen, den man liebt, eine zeitlang zusammen zu sein zu können
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Antwort #8 - 12.12.2010 um 17:40:17
 
Eine Straftat kann bis zu ihrer Verjährung jederzeit verfolgt werden. Unerlaubter Aufenthalt ist eine Straftat.

Das Wort skurril würde ich hier eher auf bestimmte Hinterhältigkeiten des EU-Rechts anwenden. Zum Teil sind da ziemlich alltägliche Dinge nicht so geregelt, daß das halbwegs eindeutig ist - was in verschiedenen EU-Ländern dann z.B. zu verschiedenen 90-Tage-Berechnungsweisen führen kann und führt.
Und es gibt wenigstens eine EU-Rechtsvorschrift, in der der deutsche Text völlig anders gelesen werden kann als z.B. der englische.

Nimm die Situation einfach wie sie ist. Alles andere hilft Dir nicht weiter.
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saska
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Antwort #9 - 12.12.2010 um 18:06:01
 
Ich nehme die Situation so wie sie ist.  Schockiert/Erstaunt
Es bleibt mir ja nichts anderes übrig.
Danke nochmals!
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