zickzack schrieb am 19.11.2010 um 03:30:05: Er muss doch einen Anspruch auf Herausgabe seines Passes haben, ganz abgesehen davon ob Wehrdienst geleistet oder nicht!
Das ist leider nicht so.
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 03:30:05: Das ganze widerspricht meinem Rechtsempfinden
Es ist leider so, dass viele Staaten dieser Welt nicht vorsehen, dass jemand aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst leisten muss. - Es würde aber grundsätzlich einen Eingriff in die Souveränitat und Passhoheit dieser Staaten darstellen, wenn Deutschland alle Wehrdienstverweigerer dieser Länder etwa durch Ausstellen eigener Reiseausweise von ihrer staatsbürgerlichen Pflicht entheben würde.
Wie Du oder ich das persönlich empfinden, ist dabei sekundär.
Ich gebe aber gern offen zu, dass ich
einzelfallbezogen auch große Bauchschmerzen habe, wenn von deutscher Seite absolute Erfüllung der Passbeschaffung bei im Raume stehender Erfüllung der Wehrpflicht verlangt wird. - Etwa dann, wenn Betroffene bereits eine
AE gemäß § 25 (4) 2
AufenthG innehaben oder ein positives Härtefallersuchen vorliegt.
In solchen Fällen (bei denen vom Vorliegen einer besonderen bzw. außergewöhnlichen Härte hinsichtlich des Verlassens des Bundesgebiets auszugehen ist) streiten sich aber selbst Juristen trefflich, ob in solchen Kontexten hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung nicht regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aufgrund derer die entsprechende Forderung fallen zu lassen ist.
In dem Fall, den Du schilderst, ist aber nicht einmal eine solche Konstellation gegeben, weil nur eine Duldung vorliegt, der junge Mann also ohnehin ausreisepflichtig ist. - Insoweit verstehe ich Deine Sicherheit hier:
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 03:30:05: Die Duldung endet September 2011, was er aber -soweit ich weiß- problemlos verlängern kann.
nicht wirklich.
Ein zusätzliches Dilemma für ihn besteht aber nach Lage der Dinge darin, dass er im Falle einer Ausreise, wegen Passbeschaffung und Wehrdienst, trotz seiner Einreise als Minderjähriger und offenbar weit fortgeschrittenen Integration (erfolgreiche Bildungsabschlüsse, Lebensunterhaltssicherung aus Erwerbsarbeit), in Ermangelung eines Aufenthaltstitels (einer
AE ) kein Recht auf Wiedereinreise hätte.
Für solche Falle gibt es in
meinem Bundesland eine Erlasslage, die ein Ermessen für die
ABH einräumt:
Im Einzelfall aus Verhältnismäßigkeitsgründen und auch Zumutbarkeitsgründen doch auf die Passbeschaffung zu verzichten. - (In der Praxis hat das hier freilich leider fast keine Bedeutung.)
Und kürzlich ist hier von einer
ABH auch eine zweite Variante "angeboten" worden (die ich persönlich freilich ganz und gar nicht für unbedenklich halte, von der Fachaufsicht hier in meinem Bundesland aber mitgetragen wird):
Nämlich, zu prüfen, ob ansonsten die Voraussetzungen für die Erteilung einer
AE gemäß § 25 (5)
AufenthG vorliegen würden - diese mit kurzer Befristung zu erteilen, mit der Auflage Passbeschaffung (einschließlich ggf. dazu notwendiger Wehrdienstableistung) zu betreiben. - Damit wäre, eine "automatische" Rückkehrmöglichkeit nach Ableistung des Wehrdienstes eröffnet - da die
AE gemäß § 51 (3)
AufenthG nicht erlöschen würde!
Soweit mal die Beleuchtung des
gesamten Spektrums. - Im Zweifel könnte also die Konsultation einer guten Flüchtlings- bzw. Migrationsberatungsstelle zu empfehlen sein, um mit deren Hilfe doch noch mal beurteilen zu lassen, was einzelfallbezogen ggf. möglich wäre. -
An der sehr grundsätzlich bestehenden Passbeschaffungspflicht, einschließlich dazu ggf. erforderlicher Wehrdienstableistung ändert das freilich nichts. - Deshalb bitte meinen bewusst differenziert gehaltenen Beitrag nicht im Sinne von "Hoffnungserweckung" missverstehen.
=schweitzer=