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Aserbaidschan, Wehrpflicht, kein Pass (Gelesen: 4.771 mal)
zickzack
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.11.2010 um 03:30:05
 
Hallo,

mein Freund ist '86 in Aserbaidschan geboren und seit 1996 in Deutschland und bis 2001 waren er und seine Eltern im Asylstatus. Mit 18 Jahren bekam er die Aufforderung, seinen Wehrdienst anzutreten, er reagierte aber nicht darauf. Vor ca. einem Jahr schickte er seinen alten aserbaidschanischen Pass zur Botschaft in Deutschland um ihn erneuern zu lassen (weil abgelaufen und sein hatte Vater sich ebenfalls problemlos davor einen neuen besorgt)

Problem: Die Botschaft rückt seinen Pass nicht wieder raus, Begründung: keine Anerkennung, da Wehrdienst verweigert. Die Botschaft in Deutschland sagt, er solle nach Aserbaidschan und seinen Pass dort beantragen. Das ist allerdings sehr problematisch, da die Wehrpflicht in Aserbaidschan wirklich Pflicht ist und man sich auch nicht auf legalem Weg freikaufen kann. Würde er dort einreisen, würden sie ihn sofort einziehen (14 Monate).

Er wollte auch demnächst die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen aber all dies ist nunmal nicht möglich. Die deutschen Behörden brauchen dazu seinen aserbaidschanischen Pass. Eben durch dieses Dilemma ist er wieder in ein Asyl-Status gerutscht. Die Duldung endet September 2011, was er aber -soweit ich weiß- problemlos verlängern kann. Er hat hier alles, er hat Arbeit, er ist in Deutschland einfach zuhause aber ist im Moment einfach heimatlos. Mehrere Anrufe bei der Botschaft in Deutschland und auch persönliches Erscheinen waren bisher erfolglos (Antwort: Er muss nach Aserbaidschan, ihn persönl. beantragen). Mehrere Anträge (für seinen Pass) wurden bereits von der Botschaft in Aserbaidschan abgelehnt. Sein Vater war auch persönlich in Aserbaidschan und die meinten auch nur, er müsse persönlich erscheinen um seinen Pass zu beantragen (aber er will ja nicht zwangsweise eingezogen werden!!).

Das kann doch nicht alles gewesen sein? Er kann doch nicht einfach identitäts- und heimatlos hier rumlungern. Weiß vielleicht irgendjemand, welche Möglichkeiten es in diesem Fall gibt? Er brauch dringend seinen aserbaidschanischen Pass, was ihm die Botschaft aber nicht geben will ohne dieses persönliche Erscheinen. Dass er sofort eingezogen wird, wird natürlich nicht erwähnt, aber es ist leider so. Er hat ziemliche Angst davor. Was kann man denn tun um an sein Pass zu kommen? Meines Wissens nach muss doch jeder Mensch irgendwie identifizierbar sein?! Er muss doch einen Anspruch auf Herausgabe seines Passes haben, ganz abgesehen davon ob Wehrdienst geleistet oder nicht! Das ganze widerspricht meinem Rechtsempfinden und daher wäre ich sehr froh, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte. Vielleicht gibt es Mittel und Wege, ohne dass mein Freund diesen Wehrdienst leisten muss.

Es bleibt wohl noch die Option, sich für ca. 6000 $ einen Wehrdienstschein auf illegalem Wege zu kaufen, was aber auf keinen Fall in Frage kommt.

Vielen Dank im Voraus. Bin sehr dankbar für jeden Tip.

P.S.: Er wird auch offiziell als "asker kacagi" bezeichnet, was übersetzt bedeutet: Fahnenflüchtiger, Überläufer, Deserteur. Dass er eingezogen wird ist so sicher wie das Amen in der Kirche.

Liebe Grüße
zickzack
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« Zuletzt geändert: 19.11.2010 um 03:48:45 von zickzack »  
 
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.11.2010 um 07:41:20
 
Hi,

ohne die Wehrpflicht abzuleisten bekommt er keinen Pass. Ohne Pass bekommt er keinen Aufenthaltsstatus. Es bleibt ihm also nichts anderes übrig als seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachzukommmen. Die deutschen Vorschriften sehen bei bestehender Wehrpflicht keinen Spielraum zur Erteilung eines
Ausweisersatzes.


B.D.
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schweitzer
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Antwort #2 - 19.11.2010 um 08:15:26
 
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 03:30:05:
Er muss doch einen Anspruch auf Herausgabe seines Passes haben, ganz abgesehen davon ob Wehrdienst geleistet oder nicht!


Das ist leider nicht so.

zickzack schrieb am 19.11.2010 um 03:30:05:
Das ganze widerspricht meinem Rechtsempfinden


Es ist leider so, dass viele Staaten dieser Welt nicht vorsehen, dass jemand aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst leisten muss. - Es würde aber grundsätzlich einen Eingriff in die Souveränitat und Passhoheit dieser Staaten darstellen, wenn Deutschland alle Wehrdienstverweigerer dieser Länder etwa durch Ausstellen eigener Reiseausweise von ihrer staatsbürgerlichen Pflicht entheben würde.

Wie Du oder ich das persönlich empfinden, ist dabei sekundär.

Ich gebe aber gern offen zu, dass ich einzelfallbezogen auch große Bauchschmerzen habe, wenn von deutscher Seite absolute Erfüllung der Passbeschaffung bei im Raume stehender Erfüllung der Wehrpflicht verlangt wird. - Etwa dann, wenn Betroffene bereits eine AE gemäß § 25 (4) 2 AufenthG innehaben oder ein positives Härtefallersuchen vorliegt.

In solchen Fällen (bei denen vom Vorliegen einer besonderen bzw. außergewöhnlichen Härte hinsichtlich des Verlassens des Bundesgebiets auszugehen ist) streiten sich aber selbst Juristen trefflich, ob in solchen Kontexten hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung nicht regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aufgrund derer die entsprechende Forderung fallen zu lassen ist.

In dem Fall, den Du schilderst, ist aber nicht einmal eine solche Konstellation gegeben, weil nur eine Duldung vorliegt, der junge Mann also ohnehin ausreisepflichtig ist. - Insoweit verstehe ich Deine Sicherheit hier:

zickzack schrieb am 19.11.2010 um 03:30:05:
Die Duldung endet September 2011, was er aber -soweit ich weiß- problemlos verlängern kann.


nicht wirklich.

Ein zusätzliches Dilemma für ihn besteht aber nach Lage der Dinge darin, dass er im Falle einer Ausreise, wegen Passbeschaffung und Wehrdienst, trotz seiner Einreise als Minderjähriger und offenbar weit fortgeschrittenen Integration (erfolgreiche Bildungsabschlüsse, Lebensunterhaltssicherung aus Erwerbsarbeit), in Ermangelung eines Aufenthaltstitels (einer AE ) kein Recht auf Wiedereinreise hätte.

Für solche Falle gibt es in meinem Bundesland eine Erlasslage, die ein Ermessen für die ABH einräumt: Im Einzelfall aus Verhältnismäßigkeitsgründen und auch Zumutbarkeitsgründen doch auf die Passbeschaffung zu verzichten. - (In der Praxis hat das hier freilich leider fast keine Bedeutung.)

Und kürzlich ist hier von einer ABH auch eine zweite Variante "angeboten" worden (die ich persönlich freilich ganz und gar nicht für unbedenklich halte, von der Fachaufsicht hier in meinem Bundesland aber mitgetragen wird):

Nämlich, zu prüfen, ob ansonsten die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE gemäß § 25 (5) AufenthG vorliegen würden - diese mit kurzer Befristung zu erteilen, mit der Auflage Passbeschaffung (einschließlich ggf. dazu notwendiger Wehrdienstableistung) zu betreiben. - Damit wäre, eine "automatische" Rückkehrmöglichkeit nach Ableistung des Wehrdienstes eröffnet - da die AE gemäß § 51 (3) AufenthG nicht erlöschen würde!

Soweit mal die Beleuchtung des gesamten Spektrums. - Im Zweifel könnte also die Konsultation einer guten Flüchtlings- bzw. Migrationsberatungsstelle zu empfehlen sein, um mit deren Hilfe doch noch mal beurteilen zu lassen, was einzelfallbezogen ggf. möglich wäre. -

An der sehr grundsätzlich bestehenden Passbeschaffungspflicht, einschließlich dazu ggf. erforderlicher Wehrdienstableistung ändert das freilich nichts. - Deshalb bitte meinen bewusst differenziert gehaltenen Beitrag nicht im Sinne von "Hoffnungserweckung" missverstehen.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 19.11.2010 um 08:29:44 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Mick
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Antwort #3 - 19.11.2010 um 08:19:39
 
Zitat:
Die deutschen Vorschriften sehen bei bestehender Wehrpflicht keinen Spielraum zur Erteilung eines Ausweisersatzes.


Das ist ausgemachter Blödsinn. Wer so ablehnt, bekommt die
entsprechende Ordnungsverfügung um die Ohren gehauen
(Ermessensfehler, da nicht erkannt, dass Ermessen gegeben
ist). Ich empfehle die Lektüre der VwV.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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zickzack
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Antwort #4 - 19.11.2010 um 13:30:34
 
Update: ich habe nochmal nachgefragt. Tut mir wirklich sehr leid, ich befasse mich zum ersten mal diesem Thema und kenne mich nicht besonders gut aus.

Er hat einen Ausweisersatz, also quasi ein Wisch mit Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltserlaubnis bis 9.9.11 gem. § 25 V. Zudem steht noch drauf "Bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels der Aussetzung der Abschiebung", unselbstständige Beschäftigung gestattet, selbstständige nicht. Wohnsitz beschränkt auf Landkreis XY. Er hat auch eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Er wohnt in Bayern, falls das Ihnen weiterhilft.

Noch dazu habe ich erfahren, dass er seinen Ausweis bereits vor 4-5 Jahren weggeschickt hat und nicht vor einem Jahr, wie es fälschlicherweise oben geschrieben steht. Er konnte bisher immer problemlos seinen Aufenthalt verlängern.

Ändert das jetzt etwas am Sachverhalt?
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Ulf
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Antwort #5 - 19.11.2010 um 16:17:40
 
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 13:30:34:
Er hat einen Ausweisersatz, also quasi ein Wisch mit Aufenthaltstitel, befristete Aufenthaltserlaubnis bis 9.9.11 gem. § 25 V. Zudem steht noch drauf "Bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels der Aussetzung der Abschiebung", unselbstständige Beschäftigung gestattet, selbstständige nicht. Wohnsitz beschränkt auf Landkreis XY. Er hat auch eine unbefristete Arbeitserlaubnis.


Ändert das jetzt etwas am Sachverhalt?


Ist ja keine Duldung. Man müßte einmal § 26 IV prüfen.

Gruß, ULF
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Muleta
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Antwort #6 - 19.11.2010 um 16:34:46
 
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 13:30:34:
Ändert das jetzt etwas am Sachverhalt?


ja: man müsste genauer prüfen, warum er (noch immer) eine AE 25 V hat. Bei Erteilung wegen Verwurzelung iVm 8 EMRK wäre dann weiter zu prüfen, ob ggf. eine längerlaufende AE erteilt werden könnte, mit er dann seinen Wehrdienst ableisten und im Anschluss einen Pass erhalten könnte.

Lagen bislang lediglich tatsächliche Ausreisehindernisse vor (aka Passlosigkeit), dann wird das auf Dauer alles nichts mehr werden, weil die ABH dann vermutlich ein Reisepapier von der aserbaidschanischen Botschaft bekommen würde.

Denkbar wäre noch, dass er ohne Pass eine NE 26 IV erhält. Die ABH geht jawohl derzeit davon aus, dass die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist.

Eine Einbürgerung mit der AE 25 V kommt sowieso nicht in Betracht.

Muleta
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Antwort #7 - 19.11.2010 um 17:49:15
 
Ok, danke. Aber gibt es denn gar keine Möglichkeit die Wehrpflicht zu umgehen? Gibt es keine Ausschließungsgründe? Deutscher Pass hin oder her, das ist alles sekundär. Er will auf keinen Fall zur aserbaidschanischen Armee aber er brauch auf jeden Fall seinen Pass. Ich nehme mal stark an, dass man nicht ewig mit einem Ausweisersatz leben kann/darf. Zumal das ja auch mit vielen Beschränkungen verbunden ist.

Es geht in erster Linie darum, dieser Wehrpflicht zu entgehen und wieder an einen aserbaidschanischen Pass zu kommen.

Falls irgendetwas unklar ist, dann können Sie gerne fragen. Wie gesagt, ich kenne mich nicht so gut aus.
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Antwort #8 - 19.11.2010 um 19:10:20
 
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 17:49:15:
Es geht in erster Linie darum, dieser Wehrpflicht zu entgehen und wieder an einen aserbaidschanischen Pass zu kommen. 

das ist allerdings keine Frage des deutschen Ausländerrechts.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass du hier keine befriedigende Antwort bekommen kannst.
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Antwort #9 - 19.11.2010 um 23:03:37
 
zickzack schrieb am 19.11.2010 um 17:49:15:
Es geht in erster Linie darum, dieser Wehrpflicht zu entgehen und wieder an einen aserbaidschanischen Pass zu kommen. 


Das sind ganz offensichtlich Dinge, die sich gegenseitig ausschließen.

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