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Familiennachzug erfordert gesicherten Lebensunterhalt für Kernfamilie (Gelesen: 37.616 mal)
Themen Beschreibung: BVerwG
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.11.2010 um 11:00:01
 
Moin,

http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/6c990a56a9c95511fc8db7f0855958ba,1a7...

Will ein Ausländer zu seinem bereits in Deutschland lebenden ausländischen Ehepartner nachziehen, muss grundsätzlich der Unterhaltsbedarf beider Eheleute sowie der mit ihnen zusammen lebenden minderjährigen Kinder gedeckt sein. Es reicht nicht aus, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinen Einkünften bei isolierter Betrachtung zwar seinen eigenen Bedarf sicherstellen könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen ist. Das hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden (BVerwG 1 C 20.09).

Der Entscheidung lag der Fall eines 37-jährigen türkischen Staatsangehörigen zugrunde, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte nach § 30 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erstrebt. Er heiratete 2002 eine in Deutschland lebende Türkin, mit der er drei Kinder hat. 2005 reiste er mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland ein. Nachdem der Kläger für sich, seine Ehefrau und seinen jüngsten Sohn ab September 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bezogen hatte, versagte das beklagte Land Berlin 2008 dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das beklagte Land hingegen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Es war der Auffassung, dass es für die Sicherung des Lebensunterhalts genüge, wenn der Unterhaltsbedarf des nachziehenden Ausländers selbst gedeckt sei. Das sei hier der Fall, denn das Einkommen des Klägers reiche mittlerweile für seinen eigenen Bedarf aus, wenn auch nicht für den der Ehefrau und des minderjährigen Sohnes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und entschieden, dass ein Anspruch auf Familiennachzug in der Regel voraussetzt, dass jedenfalls der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft - hier: des Klägers, seiner Ehefrau und des minderjährigen Sohnes - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Das ist hier nicht der Fall, vielmehr bezieht die Familie weiterhin Sozialleistungen nach dem SGB II. Dass es auf den Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft ankommt, ergibt sich daraus, dass das Aufenthaltsgesetz insoweit auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweist, die bei erwerbstätigen Personen nach den Regeln des SGB II zu ermitteln sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die dortigen Regeln über die Hilfebedürftigkeit und die Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB II. Dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug von einer Gesamtbetrachtung der Familie ausgeht, bestätigt auch die Regelung, nach der beim Familiennachzug Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Die Einkünfte des Nachziehenden dienen daher nicht der vorrangigen Deckung seines eigenen Bedarfs.

Da es sich bei der Sicherung des Lebensunterhalts um eine Regelerteilungs-voraussetzung handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), bleibt allerdings zu prüfen, ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) es gebieten. Hierbei ist neben dem Grad der Integration der Familie in Deutschland auch zu berücksichtigen, wie hoch der verbleibende Anspruch der Familie auf Sozialleistungen ist und in welchem Umfang der Nachziehende zum Familienunterhalt beiträgt. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II) nicht zu Lasten des Ausländers anzurechnen ist. Insoweit entsprach der Senat der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bei der Werbungskostenpauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wird dem Gebot der individuellen Prüfung des tatsächlichen Bedarfs dadurch Rechnung getragen, dass der Ausländer einen geringeren Bedarf als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachweisen kann. Da das Berufungsurteil zum Vorliegen eines Ausnahmefalles keine Feststellungen enthält, war das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

In einem weiteren Verfahren (BVerwG 1 C 21.09) hat der 1. Revisionssenat entschieden, dass es auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, also eines unbefristeten nationalen Aufenthaltstitels, erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Hier sind der Freibetrag für Erwerbstätige und die Werbungskostenpauschale weiterhin zu Lasten des Ausländers anzusetzen.

BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09 - Urteile vom 16. November 2010 -


Schleierhaft bleibt einstweilen, weswegen nicht § 30 III AufenthG zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt wurde.

27.3.3 Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu
berücksichtigen, in welchem Umfang der
Nachzug voraussichtlich zu einer Erhöhung
solcher öffentlicher Leistungen führt; unerheblich
sind dabei die in § 2 Absatz 3 Satz 2
genannten Leistungen. Es spricht für eine Erteilung
des Aufenthaltstitels, wenn nachweislich
(z. B. Beschäftigungszusage oder -vertrag)
in Aussicht steht, dass der nachziehende Ausländer
in Deutschland ein ausreichendes Einkommen
erzielen wird oder über Vermögen
verfügt, aus dem dauerhaft sein Lebensunterhalt
gesichert sein wird. Bei der Prognose sind
auch Unterhaltsleistungen des nachziehenden
Familienangehörigen zu berücksichtigen, die
er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung
übernehmen muss oder voraussichtlich, auch
ohne eine solche Verpflichtung, übernehmen
wird.


Wurde in der PM nicht angesprochen, da müßte man das Urteil abwarten.

Mit einer Aufenthaltsbeendigung ist/wäre weder den drei Kindern noch den Sozialkassen geholfen.

Gruß, ULF
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Petersburger
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Antwort #1 - 17.11.2010 um 11:26:49
 
ulf schrieb am 17.11.2010 um 11:00:01:
Schleierhaft bleibt einstweilen, weswegen nicht § 30 III AufenthG zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt wurde.

Wurde es doch!

Steht doch klar da:
Zitat:
Da das Berufungsurteil zum Vorliegen eines Ausnahmefalles keine Feststellungen enthält, war das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

M.a.W. Kernfrage geklärt - Ausnahmemöglichkeit prüfen!
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.11.2010 um 11:43:13
 
Petersburger schrieb am 17.11.2010 um 11:26:49:
Wurde es doch!

Steht doch klar da:
M.a.W. Kernfrage geklärt - Ausnahmemöglichkeit prüfen!


Liest sich so, als würde das nur im § 5 geprüft.

Mehr dann mit Urteilsvolltext.

Gruß, ULF
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Muleta
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Antwort #3 - 17.11.2010 um 14:11:36
 
ulf schrieb am 17.11.2010 um 11:43:13:
Liest sich so, als würde das nur im § 5 geprüft.


wenn das OVG einen Anspruch wegen Erfüllung von 5 I Nr. 1 bejaht hat, dann hat es selbstverständlich keine Ausführungen mehr zu 30 III gemacht (wozu auch?). Im Revisionsverfahren kann das BVerwG dann aber keine abschließende Entscheidung zu 30 III treffen, sofern nicht ausnahmsweise das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sein sollte.

Das OVG wird daher nunmehr zu prüfen haben, ob

- über einen atypischen Fall § 5 (+) mit der Folge eines Anspruchs auf Verlängerung oder
- falls § 5 (-), ob eine Verlängerung im Wege des Ermessens nach § 30 Abs. 3 in Frage kommt. Die notwendigen Ermessenserwägungen dürften durch die ABH ebenfalls noch nicht vorgenommen worden sein.

Muleta
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Antwort #4 - 17.11.2010 um 15:49:15
 
hmmm:
Zitat:
Er heiratete 2002 eine in Deutschland lebende Türkin, mit der er drei Kinder hat. 2005 reiste er mit einem Visum zum Familiennachzug nach Deutschland ein


Die Frau müßte doch m.E. eine NE haben (sonst kein Familiennachzug zu Ausländern) und alle Kinder sind nicht deutsch, (sonst wäre doch die Sicherung des LU bei auch nur 1 deutschen Kind irrelevant)

Zitat:
Mit einer Aufenthaltsbeendigung ist/wäre weder den drei Kindern noch den Sozialkassen geholfen.


Und mit einem 4. deutschen Kind auch nicht....


Und der andere Fall:
Zitat:
dass es auch für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG... erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann.


Unter dem Hintergrund des neuen Scheidungs/Unterhaltsrechts kann ich mir da Konstellationen vorstellen, wo der Ausländer "alleine", also geschieden, besser dasteht als verheiratet. Ob das den Schutz von Ehe und Familie richtig berücksichtigt?

GRüße
Jetflyer
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Antwort #5 - 17.11.2010 um 16:47:56
 
jetflyer schrieb am 17.11.2010 um 15:49:15:
Die Frau müßte doch m.E. eine NE haben (sonst kein Familiennachzug zu Ausländern)

Ein kleiner Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Mal in den § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geguckt?

Aber ich schließe hier mal ab. Das Post ist oben angepinnt und
sollte schlicht dazu dienen, über die Entscheidung des BVerwG
zu informieren. Spekulationen und Meinungen sind da wenig
hilfreich.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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