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Verlängerung der Bestandzeit der Ehe (rückwirkend???) (Gelesen: 15.241 mal)
otalvaro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.10.2010 um 20:16:51
 
Hallo,


ich bin ein ausländischer Absolvent einer deutschen Universität. Seit 10 Jahren wohne ich in Deutschland und vor 20 Monaten bin ich mit einer deutschen Frau geheiratet.

Noch diese Woche wird höchstwahrscheinlich im Bundestag ein neues Gesetz verabschiedet: DIe Bestandzeit der Ehe soll von 2 auf 3 Jahre verlängert werden, bis der(die) ausländische Ehepartner(in) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt.

Im Falle, dass dieses Gesetzt in Kraft tritt -
würde diese neue Regelung alle Ehe betreffen??? Wäre das Gesetz rückwirkend gelten??? oder würde dies nur die neue Ehebündnissen betreffen?

Ich habe nicht vor meine Ehefrau zu verlassen, möchte allerdings wissen, wie meine Lage konkret aussieht. In 4 Monaten hätte ich nach der alten Regelung schon ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Ich bedanke mich im Voraus für eure Beratung!

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Petersburger
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Antwort #1 - 26.10.2010 um 20:28:58
 
Das werden wir alles im Gesetz lesen können, sobald es verabschiedet ist und veröffentlicht wird.

Bis dahin wird das hier eher Wahrsagerin
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Muleta
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Antwort #2 - 26.10.2010 um 20:35:49
 
bislang ist nur ein Referentenentwurf bekannt, in dem eine solche Änderung m.W. überhaupt nicht aufgeführt ist.

Ein Regierungsentwurf liegt noch nicht vor bzw. ist noch nicht als BT-Drs veröffentlicht. Eine Verabschiedung im Bundestag ist daher nächste Woche nicht zu erwarten und ohne einen (geplanten) Gesetzestext lässt sich Deine Frage wirklich nicht beantworten.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Mick
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Antwort #3 - 27.10.2010 um 11:51:50
 
Muleta schrieb am 26.10.2010 um 20:35:49:
Ein Regierungsentwurf liegt noch nicht vor bzw. ist noch nicht als BT-Drs veröffentlicht.

Seit heute wohl anders:

Bundesregierung beschließt Änderungen im Ausländer- und Asylrecht
--------------------------------------------------------------------------------

--------------------

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Mit diesem Gesetzentwurf werden mehrere aufenthaltsrechtliche und integrationspolitische Vorhaben umgesetzt, auf die sich die Koalitionspartner im Koalitionsvertrag geeinigt haben. Den Schwerpunkt bilden verbesserte Regelungen zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum Schutz der Opfer von Zwangsheirat. Hierzu erklärt Bundesinnenminister Dr. de Maizière: "Zwangsheirat ist auch in Deutschland ein ernst zu nehmendes Problem, das in den letzten Jahren verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt ist. Um Zwangsheirat stärker als bisher als strafwürdiges Unrecht zu ächten, wird ein eigener Straftatbestand geschaffen. Damit treten wir gleichzeitig der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen."
Zur Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellung ausländischer Opfer von Zwangsverheiratungen, die als Minderjährige in Deutschland aufhältig waren und nach der Zwangsheirat an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, sieht der Entwurf die Schaffung eines eigenständigen Wiederkehrrechts vor. Voraussetzung für dieses Wiederkehrrecht ist eine starke Vorintegration in Deutschland oder eine positive Integrationsprognose. Schließlich wird die Antragsfrist zur Aufhebung einer Zwangsehe verlängert. Der heute beschlossene Gesetzentwurf dient des weiteren der Bekämpfung des aufenthaltsrechtlichen Problems der Eingehung einer Ehe ausschließlich zu dem Zweck, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (sog. Scheinehe). "Um den Anreiz zur Schließung von Scheinehen zu reduzieren und die Wahrscheinlichkeit für die Aufdeckung einer Scheinehe zu erhöhen, verlängern wir die Mindestbestandszeit einer Ehe, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, von zwei auf drei Jahren.", so der Bundesinnenminister am Mittwoch in Berlin. Die Regelungen für die räumliche Beschränkung von Asylbewerbern und Geduldeten werden gelockert, um ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder eines Studiums bzw. den Schulbesuch zu erleichtern. Schließlich enthält der Entwurf Regelungen, die die Kontrolle der Einhaltung von Integrationsverpflichtungen verbessern sollen. So wird die Verpflichtung der Ausländerbehörden ausdrücklich normiert, vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob ein Ausländer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Integrationskursteilnahme nachgekommen ist. Außerdem werden in dem Entwurf Datenübermittlungsregelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen gesetzlich geregelt.
Bundesinnenminister de Maizière erklärt in diesem Zusammenhang: "Deutsche Sprachkenntnisse und Alltagswissen sowie Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte sind der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration von Ausländern in Deutschland. Diese Kenntnisse werden in Integrationskursen vermittelt, deren Besuch unter den in § 44a Aufenthaltsgesetz genannten Voraussetzungen für Zuwanderer verpflichtend ist. Die Verletzung dieser Pflicht kann aufenthaltsrechtliche Sanktionen bis hin zur Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach sich ziehen. Die heute von der Bundesregierung beschlossenen gesetzlichen Regelungen sollen dazu beitragen, dass die Sanktionsmöglichkeiten in Zukunft noch konsequenter angewendet werden."


http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2010/mitMarginalspalte/1...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.10.2010 um 12:27:31
 
vielen Dank für eure Beiträge!!!

Allerdings kann man dem letzten Post nicht entnehmen, ob das Gesezt rückwirkend gilt, oder es nur für die neue Ehebündnissen (ab heute) Gültigkeit hat.

Falls ihr was erfährt, bitte ich euch um Rat


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.10.2010 um 12:35:22
 
otalvaro schrieb am 27.10.2010 um 12:27:31:
vielen Dank für eure Beiträge!!!

Allerdings kann man dem letzten Post nicht entnehmen, ob das Gesezt rückwirkend gilt, oder es nur für die neue Ehebündnissen (ab heute) Gültigkeit hat.

Falls ihr was erfährt, bitte ich euch um Rat




Nach heutigem Stand des Entwurfs gilt  das Gesetz in deinem Sinne "rückwirkend", wenn  der eigenständige Aufenthalt (d.h. die Erteilung einer AE nach § 31 AufenthG) nicht schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zustande gekommen ist.


========

otalvaro schrieb am 26.10.2010 um 20:16:51:
Noch diese Woche wird höchstwahrscheinlich im Bundestag ein neues Gesetz verabschiedet: DIe Bestandzeit der Ehe soll von 2 auf 3 Jahre verlängert werden, bis der(die) ausländische Ehepartner(in) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt.


Du hast offensichtlich wenig Ahnung von dem deutschen Gesetzgebungsverfahren. Es vergehen sicher ein Paar Monate bis aus dem Entwurf ein Gesetz wird.  Zwinkernd


Daddys' Änderung:
1. Folgepost angefügt... Editiermöglichkeit übersehen?
2. Das Zitat des Folgeposts stammt aus einem Beitrag, als der TS nicht wissen konnte, an welcher Stelle sich das Gesetzgebungsverfahren möglicherweise befindet...
3. war das Folgepost eigentlich überflüssig...
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« Zuletzt geändert: 27.10.2010 um 14:52:07 von Daddy »  

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Antwort #6 - 27.10.2010 um 13:55:45
 
Also,so wie ich es verstanden habe bekommt mann ein eigenstaendiges aufenthaltsrecht jetzt erst nach 3 jahren,oder?
Nach dem neuen Gesetz.oder?

Und wie ist das mit der Niederlassung bei Deutsch verheirateten?
Bleibt es gleich nach 3 jahren oder aendert sich da auch was?
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reinhard
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Antwort #7 - 27.10.2010 um 20:16:38
 
mikel schrieb am 27.10.2010 um 13:55:45:
Also,so wie ich es verstanden habe bekommt mann ein eigenstaendiges aufenthaltsrecht jetzt erst nach 3 jahren,oder?
Nach dem neuen Gesetz.oder?

Und wie ist das mit der Niederlassung bei Deutsch verheirateten?
Bleibt es gleich nach 3 jahren oder aendert sich da auch was?


Nein. Es gibt eine Presseerklärung, dass die Bundesregierung diese Änderung vorschlagen will.

Die wird jetzt formuliert und dem Parlament vorgelegt. Das dauert in paar Wochen. Dann diskutiert das Parlament und die zuständigen Ausschüsse. Dann beschließt das Parlament. Und dann muss das ganze Gesetz vielleicht noch zum Bundesrat, vielleicht noch mal in den Vermittlungsausschuss, vielleicht noch mal in den Bundestag – in einer föderativen parlamentarischen Demokratie dauert ein solches Verfahren länger.

Selbst bei einem Schnellverfahren würde das Gesetz nach meiner Einschätzung erst um 1. März oder 1. Juli 2011 in Kraft treten. Bei Trennung und eigenständigen Aufenthalt gilt es dann für alle, die sich ab diesem Tag des Inkrafttretens trennen – beim 1. Juli z.B.: Wer sich am 30. Juni bis Mitternacht trennt, braucht zwei Jahre, wer sich erst am 1. Juli mittags trennt, braucht 3 Jahre Zusammenleben.
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mikel
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Antwort #8 - 27.10.2010 um 20:40:26
 
Und das mit der Niederlassung bei Deutsch verheirateten bleibt es dann bei dem neuen Gesetzt gleich?
Also mann kann dann wenn das neue Gesetz in kraft tretet auch weiter wie das alte gesetz die Niederlassung nach 3 jahren beantragen oder?
Es,geht ja bei dem neuen gesetz nur nach dem Eigenstaendigen Aufenthaltstitel,oder?
Oder,verlaengert sich das mit auch um 1 jahr wenn mann die NE beantragen will?
Also,zb.bei mir wenn ich seit 3 jahren in Deutschland bin und davon auch 3 jahre verheiratet bin kann ich dann erst nach 4 jahren die NE beantragen??

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Muleta
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Antwort #9 - 27.10.2010 um 20:44:51
 
reinhard schrieb am 27.10.2010 um 20:16:38:
Bei Trennung und eigenständigen Aufenthalt gilt es dann für alle, die sich ab diesem Tag des Inkrafttretens trennen ....


was dann aber verfassungswidrig sein könnte (vgl. BVerfG, 2 BvR 2483/06 vom 11.5.2007, Absatz-Nr. 21, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070511_2bvr248306.html ): eine Trennung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung würde den Ehepartner, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrt, besser stellen, als wenn er die Ehe "retten" will und deshalb die eheliche LG fortsetzt. Ein solcher Anreiz zur (vorsorglichen) Trennung erscheint mir verfassungswidrig.

Es bedürfte wohl einer Übergangsregelung, die auf den Zeitpunkt der Eheschließung oder auf den Zeitpunkt der Erteilung einer familiären AE abstellt.

Muleta
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Antwort #10 - 27.10.2010 um 20:47:45
 
Wenn Du ein ausländischer Absolvent einer deutschen Universität bist und eine entsprechende Beschäftigung hast, dann könntest Du auch ein Aufenthaltsrecht auf dieser Grundlage bekommen. Außerdem berücksichtigt man in einigen Bundesländern die Studienzeit bei den für die Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer. U.U. auch eine mögliche Option für Dich wäre einen Antrag auf deutsche Staatsangehörigkeit zu stellen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 28.10.2010 um 11:07:30
 
reinhard schrieb am 27.10.2010 um 20:16:38:
Bei Trennung und eigenständigen Aufenthalt gilt es dann für alle, die sich ab diesem Tag des Inkrafttretens trennen – beim 1. Juli z.B.: Wer sich am 30. Juni bis Mitternacht trennt, braucht zwei Jahre, wer sich erst am 1. Juli mittags trennt, braucht 3 Jahre Zusammenleben.


Das glaube ich nicht. Es kann nicht auf den Zeitpunkt der Trennung ankommen. Wird der Antrag auf die Verlängerung der AE gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach dem Inkrafttretten des Gesetzes bearbeitet, wird er, wenn weniger als 3 Jahre Zusammenlebens mit dem Ehegatten vorlegen, abgelehnt. Da die Novelle als Bekämpfung der Scheinehen gilt, braucht man auch keine Übergangsregelungen. Bestenfalls könnte eventuell auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden.
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Antwort #12 - 31.10.2010 um 17:30:00
 
chap schrieb am 28.10.2010 um 11:07:30:
braucht man auch keine Übergangsregelungen.


Dem hat ja schon Muleta mit einem, wie ich finde, sehr guten Argument widersprochen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 01.11.2010 um 10:24:36
 
Eduard schrieb am 31.10.2010 um 17:30:00:
Dem hat ja schon Muleta mit einem, wie ich finde, sehr guten Argument widersprochen.


Das Argument ist auf der Annahme basiert, dass es bei der Anwendung der neuen Gesetzesfassung auf den Zeitpunkt der Trennung ankommt. Diese Annahme ist aber ohne der entsprechenden Übergangsregelung falsch.
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Antwort #14 - 10.11.2010 um 12:43:44
 
Der Gesetzentwurf ("Bekämpfung der Zwangsheirat") ist vom Kabinett angenommen worden und Bundestag sowie Bundesrat zugeleitet worden. Hier im Ministerium ist angekündigt worden, dass die Mehrheit steht und dass das Gesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt.

Die Bundesregierung glaubt, dass das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist.

Es soll regeln:

  • Bei Zwangsheirat wird nach Ausreise das Rückkehrrecht für Jugendliche auf zehn Jahre verlängert, die Opfer der Zwangsheirat dürfen nach Deutschland zurückkehren, auch wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.
  • Bei Zwangsheirat bleibt der AT nach Ausreise nicht 6 Monate, sondern zehn Jahre gültig.
  • Zwangsheirat wird eigener Straftatbestand, die Strafandrohungen etc. bleiben aber gleich.
  • die Aufhebung der Ehe ist nicht nur ein Jahr, sondern drei Jahre lang möglich.
  • § 31 Aufenthaltsgesetz, eigenständiger Aufenthalt nach Trennung wird schlicht das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt. Das könnte also bedeuten, dass Anträge auf AE nach § 31, die ab dem 1. Januar (Fax) oder 3. Januar (persönlich) gestellt werden, dann einfach abgelehnt werden, wenn die drei Jahre Zusammenleben nicht nachgewiesen werden.
  • Residenzpflicht (AsylbewerberInnen & Geduldete) wird gelockert – bisher nur für Arbeit, in Zukunft auch für Schule, Ausbildung, Studium (wird wenige betreffen).
  • Der Bereich kann nicht mehr nur auf ein Bundesland, sondern auch auf zwei Bundesländer ausgedehnt werden. So ist eine Duldung Berlin-Brandenburg, Schleswig-Holstein-Hamburg oder Niedersachsen-Bremen möglich.
  • § 8: Vor der Verlängerung einer AE muss sich die Ausländerbehörde informieren, ob der Integrationskurs im Falle einer Verpflichtung regelmäßig besucht wird / wurde. Konsequenzen hat eine Information anscheinend nicht.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_ZuwG_271010.pdf

Verbände kritisieren die Verlängerung der "Mindest-Ehezeit" vor dem eigenständigen Aufenthalt, weil das Betroffene von Gewaltverhältnissen zwinge, es drei Jahre beim ungeliebten Partner auszuhalten. Die Begründung sei schwach: Die Verkürzung unter Rot-Grün von vier auf zwei Jahre sollen "den Anreiz für Scheinehen gesteigert" haben, darauf "deuten ausländerbehördliche Wahrnehmungen hin", aber alles ohne Zahlen und Fakten.
http://www.verband-binationaler.de/fileadmin/user_upload/Bundesverband/presse/Ve...
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