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long term residence (Gelesen: 10.638 mal)
Themen Beschreibung: Visum Typ D
Azra
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13.10.2010 um 00:50:26
 
      Hallo zusammen,

     mein Freund hat am 01.08.2009 ein Tschechisongches long term residence bekommen ( Typ D Visum). Dieses ist gueltig bis zum 31.07.2011.

     Er hat dann bis zum 31.05.2010 in der Tschechischen Republik gearbeitet ( hatte eine Arbeiterlaubnis und eine Anmeldung). Nach der Kuendigung ist der Freund nach Hause gefahren, aber ist von Zeit zur Zeit immerwieder nach Tschechische Republik gefahren (fuer neue Vorstellungsgespreache).

      Zur Zeit wartet er auf ein Vorstellungsgespraech in Prag ( und befindet sich auch da).
Obwohl er jetzt schon ueber 4 Monate in der Tschechischen Republik nicht arbeitet kann er problemlos die Slowenische oder Ungarische Graenze ueberqueren.
Einige unsere Freunde meinen das dieses nicht moeglich ist.

Kann Sich bitte jemand da zu aeusern?

Vielen Dank im Voraus...

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Petersburger
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Antwort #1 - 13.10.2010 um 06:19:44
 
Zunächt allgemein:

Steht in dem Visum eine einschränkende Auflage wie z.B. "Nur zur Beschäftigung bei XXX" mit dem konkreten Arbeitgeber XXX, dann ist der Aufenthalt nach dem 31.05.10 illegal.

Und nun das nicht völlig Eindeutige:
Ein nationales Visum, ausgestellt vor dem 05.04.2010 berechtigte nicht zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten, sondern nur zur Durchreise in das Zielland.
Hintergrund: Dieses Visum mußte nicht nach den EU-einheitlichen Kriterien eines "einheitlichen Visums" erteilt und ausgestellt werden, sondern allein nach nationalem Recht.
Damals gab es sogenannte Hybridvisa, Typ D+C, die (auch) nach den Kriterien der einheitlichen Visa erteilt wurden und während der ersten 90 Tage der Visumgültigkeit zu Aufenthalten in anderen Schengen-Staaten berechtigten.

Deinen Angaben nach ist das Visum noch ein altes D-Visum; Reisen in oder durch andere Schengen-Staaten sind somit illegal.
Auf die Anwendung der neuen Regelung laut Visakodex, die den Inhabern nationaler Visa Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten gestattet, hat der Inhaber des alten Visums nicht offensichtlich Anspruch, weil das Visum ja nach anderen Kriterien erteilt worden war.

Ich wäre da vorsichtig.
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Antwort #2 - 13.10.2010 um 07:18:28
 
Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 06:19:44:
Zunächt allgemein:

Steht in dem Visum eine einschränkende Auflage wie z.B. "Nur zur Beschäftigung bei XXX" mit dem konkreten Arbeitgeber XXX, dann ist der Aufenthalt nach dem 31.05.10 illegal.

Und nun das nicht völlig Eindeutige:


Wenn Du mit der markierten Bemerkung sagen möchtest, dass
Deine erste Feststellung "eindeutig" ist, möchte ich das leicht be-
zweifeln. Ich glaube nicht, dass die AE sich durch eine derartige
Auflage in Wohlgefallen auflöst und es dadurch zu illegalen Ein-
reisen bzw. Aufenthalten kommt.
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Antwort #3 - 13.10.2010 um 07:55:22
 
Wäre es eine AE, hätte ich das nicht geschrieben. Und ich kann die beiden Begriffe wohl unterscheiden.  Laut lachend

Die Tschechen geben - habe ich oft genug gesehen - Nationale Visa für ein Jahr aus anstelle von AE. Davon schreibt auch der TS.

Ich hatte hier schon einen Fall, wo ein Inhaber genau eines solchen Visums regelmäßig mit dem PKW nach und von RUS über FIN, SWE, Saßnitz/Rostock fuhr.
Bis halt mal BPol in Rostock (er wollte auf die Fähre nach Trelleborg) seine Dokumente überprüfte und dabei illegalen Aufenthalt feststellte.
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Antwort #4 - 13.10.2010 um 08:46:32
 
Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 06:19:44:
Steht in dem Visum eine einschränkende Auflage wie z.B. "Nur zur Beschäftigung bei XXX" mit dem konkreten Arbeitgeber XXX, dann ist der Aufenthalt nach dem 31.05.10 illegal.


eine solche Nebenbestimmung würde den Aufenthalt nach Aufgabe der Beschäftigung nicht ohne weiteres 'illegal' machen. Zwar wären die Details wohl nach tschechischem Recht zu prüfen - in D würde sowas jedoch keinesfalls genügen.

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Antwort #5 - 13.10.2010 um 08:53:37
 
Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 07:55:22:
Bis halt mal BPol in Rostock (er wollte auf die Fähre nach Trelleborg) seine Dokumente überprüfte und dabei illegalen Aufenthalt feststellte. 

Sorry, aber "sowas" überzeugt mich noch lange nicht. Nobody
is perfect. ..

Aber wie Muleta sagte: Details wären nach tschechischem
Recht zu klären.
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Antwort #6 - 13.10.2010 um 10:01:29
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #7 - 13.10.2010 um 12:32:02
 
Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 06:19:44:
Ein nationales Visum, ausgestellt vor dem 05.04.2010 berechtigte nicht zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten, sondern nur zur Durchreise in das Zielland.

Sorry Petersburger, die Auffassung kann ich zumindest nicht teilen... Zwinkernd

Wenn ich die Weisungen an die BPOL richtig lese, besteht das Reiserecht auch für längerfristig gültige Visa, die vor dem 05.04.2010 ausgestellt worden sind.

Unsere vorgesetzte Behörde führt aus, dass D- Visa, die vor dem 05.04.2010 ausgestellt und über den 05.04.2011 gültig sind, spätestens zum 05.04.2011 in nationale AT umzuwandeln sind (vgl. auch Art. 1 der VO (EG) 265/2010 [zur Änderung Art. 18 Abs. 2 SDÜ], wobei die Folgen der Nichtumwandlung nicht beschrieben werden).

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass bei Antreffen von Personen nach dem 05.04.2011, die Inhaber von gültigen vor dem 05.04.2010 ausgestellten D-Visa sind, zunächst nicht von einem Erlöschen des Reiserechtes auszugehen ist...
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diese Reiserechte bis zum 05.04.2011 uneingeschränkt bestehen und erst nach diesem Datum erlöschen könnten...

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Antwort #8 - 13.10.2010 um 12:46:18
 
Oh, dann habe ich mich wohl unklar ausgedrückt?

Das D-Visum ausgestellt vor dem 05.04.10 berechtigte (Vergangenheit) nicht zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten, sondern nur zur Durchreise in das Zielland.

Das ist für den Zeitraum bis zum 05.04.10 unstreitig?

Auf Nachfrage bei anderen Schengenvertretungen in unserer Umgebung hörten wir, daß die Weisungslage bezüglich der heutigen "Schengenfähigkeit" von diesen "Alt-D-Visa" sehr unterschiedlich ist.
Die einen Schengen-Länder erkennen alte wie neue D-Visa gleichermaßen an, andere berufen sich darauf, daß wie von mir kurz angerissen, die Erteilungskriterien andere waren und erkennen diese "Alt-D-Visa" nicht an.

Soweit ich das erkannt habe, bewegt sich der im Startbeitrag Beschriebene mit einem D-Visum, also keiner AE, nicht nur in CZE oder Deutschland, sondern fährt auch sonst noch in der Weltgeschichte herum.
Daher dann meine Auskunft, daß er auf eine durchgängig problemlose Anerkennung des Visums nicht überall rechnen kann.
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Antwort #9 - 13.10.2010 um 13:00:46
 
Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 12:46:18:
Das D-Visum ausgestellt vor dem 05.04.10 berechtigte (Vergangenheit) nicht zum Aufenthalt in anderen Schengen-Staaten, sondern nur zur Durchreise in das Zielland.

Das ist für den Zeitraum bis zum 05.04.10 unstreitig?

Übereinstimmung! Vor dem 05.04.2010 entfalteten D- Visa anderer Schengenstaaten nur ein Durchreiserecht, um in den Ausstellerstaat zu gelangen... und auch nur einmalig.

Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 12:46:18:
Soweit ich das erkannt habe, bewegt sich der im Startbeitrag Beschriebene mit einem D-Visum, also keiner AE, nicht nur in CZE oder Deutschland, sondern fährt auch sonst noch in der Weltgeschichte herum.
Daher dann meine Auskunft, daß er auf eine durchgängig problemlose Anerkennung des Visums nicht überall rechnen kann.

Ok... dann einig! Für D ist der Fall mE klar, für die anderen Staaten kann ein Reiserecht bestehen oder auch nicht, obwohl es nach deutscher Lesart bestehen sollte...
Allerdings kann keiner der hier Anwesenden Gewähr für die Gewährung des Reiserechts in den anderen Schengenstaaten übernehmen... in Ordnung.

Petersburger schrieb am 13.10.2010 um 12:46:18:
Oh, dann habe ich mich wohl unklar ausgedrückt?

Möglicherweise, aber ist ja nun klar gestellt... Zwinkernd

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Antwort #10 - 14.10.2010 um 00:23:45
 
Ich muss nich da zu sagen - dass ein Freund meines Freundes mit den gleichen Visum, ausgestellt am gleichen Datum, problemlos in Wien geheiratet hat ( einen Oesterreicher) und dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hat.

Trotzdem meinen einige unserer Freunde dass das Visum mit der Kuendigung ungueltig ist und das mein Freund eine Einreisesperre bekommen kann. Das its mir aber unklar.

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Antwort #11 - 14.10.2010 um 05:45:30
 
Azra schrieb am 14.10.2010 um 00:23:45:
Trotzdem meinen einige unserer Freunde dass das Visum mit der Kuendigung ungueltig ist

... um das zu klären, müßte man in das tschechische Ausländer/Aufenthaltsgesetz schauen.

Azra schrieb am 14.10.2010 um 00:23:45:
problemlos in Wien geheiratet hat ( einen Oesterreicher) und dann auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hat.

... woher sollte der  Standesbeamte oder auch die Fremdenpolizei erkennen, ob das Visum gültig ist oder nicht?

Es wäre in etwas das gleiche, wenn ein AE Inhaber aus Deutschland, dessen AE bereits erloschen ist, aber lt. Pass noch gültig ist, im Ausland heiratet und eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Land beantragt. Woher soll nun der SB im Ausland erkennen, ob die deutsche AE noch gültig ist oder nicht, besonders wenn sie an ein Arbeitsverhältnis geknüpft ist?

Zitat:
das mein Freund eine Einreisesperre bekommen kann.

Die kann er wohl kaum bekommen, da er ja bereits in Österreich lebt. Ob ein evtl. bestandener illegaler Aufenthalt zu einer Ausweisung führt und er das Land verlassen muß, kann man nur im österreichischen Fremdenrecht nachlesen.
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Azra
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Antwort #12 - 16.10.2010 um 22:49:05
 
[quote author=68535B48290 link=1286923826/0#0 date=1286923826]      Hallo zusammen,

     mein Freund hat am 01.08.2009 ein Tschechisongches long term residence bekommen ( Typ D Visum). Dieses ist gueltig bis zum 31.07.2011.

    Also, ich habe mir den Pass meines Freundes ganuer angesehen. Das Visum ist kein Typ D sondern eine Aufenthaltsgenehmigung ( long term residence), ausgestellt am 1.8.2009 und gueltig bis zum 31.7.2011. Ich habe jetzt ausgegoogelt das dieses nicht mehr gueltig sein sollte im Fall das man nicht mehr in Tschechien angestellt ist. Mein Freund ist laengst nicht mehr in Tschechien - lebt in Bosnien, ist da gemeldet. Er hat sich aber nie in Tschechien abgemeldet da er dachte das dieses Visum bis zum ende gueltig sein wird.

    Kann es jetzt sein das er Probleme bekommt wenn er , zum beispiel, ein Turistenvisum fuer Deutschland beantragt?

     Kann man dieses Visum auch in Bosnien annulieren lassen? Bei der Tschechischen Botschaft und die Frage ist warum wurde er nicht informiert das dieses Visum nicht mehr gueltig ist.
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Antwort #13 - 18.10.2010 um 10:29:32
 
Azra schrieb am 16.10.2010 um 22:49:05:
Mein Freund ist laengst nicht mehr in Tschechien 

Hat sich das nun in den letzten drei Tagen geändert?
Azra schrieb am 13.10.2010 um 00:50:26:
Zur Zeit wartet er auf ein Vorstellungsgespraech in Prag ( und befindet sich auch da)


Azra schrieb am 16.10.2010 um 22:49:05:
Ich habe jetzt ausgegoogelt das dieses nicht mehr gueltig sein sollte im Fall das man nicht mehr in Tschechien angestellt ist.

... somit wäre der Aufenthalt in Prag illegal gewesen, unabhängig davon, dass man davon scheinbar nichts gemerkt hat.

Azra schrieb am 16.10.2010 um 22:49:05:
Kann es jetzt sein das er Probleme bekommt wenn er , zum beispiel, ein Turistenvisum fuer Deutschland beantragt? 

Abmelden vom Wohnort, ist eine melderechtliche und keine ausländerrechtliche Angelegenheit. Daraus dürften sich keine Probleme bei der Visumsbeantragung ergeben.

Azra schrieb am 16.10.2010 um 22:49:05:
Kann man dieses Visum auch in Bosnien annulieren lassen? 

Dein Freund könnte bei der tschechischen Botschaft nachfragen, ob man das Visum "ungültig" stempeln kann. Bringt aber weder Vorteile noch Nachteile, ausser dass man einen gewissen Aufwand betreiben muss.

Azra schrieb am 16.10.2010 um 22:49:05:
die Frage ist warum wurde er nicht informiert das dieses Visum nicht mehr gueltig ist. 

In welcher Form sollte denn die Information erfolgen? Wie sollte die tschechische ABH deinen Freund informieren, wenn er sich nicht abgemeldet hat und auch keine aktuelle Meldeadresse bekannt ist. Wenn ein Visum von rechtswegen nicht mehr gültig ist, bedarf es keiner zusätzlichen Information.

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Antwort #14 - 18.10.2010 um 11:29:49
 
steini007 schrieb am 18.10.2010 um 10:29:32:
Bringt aber weder Vorteile noch Nachteile, ausser dass man einen gewissen Aufwand betreiben muss.

Auf die mündliche Aussage, die AE eines anderen Schengen-Landes sei ungültig, verläßt sich eine AV nur selten.
Meist wird das Annullieren der "Fremd-AE" Voraussetzung für die Antragsannahme sein.

(Man beachte: Ich schrieb hier nicht "deutsche Auslandsvertretung"!)
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