Morgen 26.11.2011 tritt das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz in Kraft, Umsetzung Rückfürhrungs-RL und EU Visacodex, heute wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBEinige Neuregelungen im Bereich Abschiebung und Abschiebungshaft zur Umsetzung der EU-Rückführungs-Richtlinie:
- Abschiebehaft ist künftig unzulässig, wenn ein milderes, geeignetes Mittel zur Verfügung steht, Haft soll nur für die "kürzest mögliche Dauer" erfolgen (ultima ratio-Gedanke). Die Höchstdauer von 18 Monaten dürfte hierzu jedoch im Widerspruch stehen...
- Minderjährige (und deren Familien) sollen "nur in besonderen Ausnahmefällen" und "unter Berücksichtigung des Kindeswohls" inhaftiert werden. Dass eine Inhaftierung von Minderjährigen mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl nicht vereinbar ist, hat nicht zuletzt das Deutsche Menschenrechtsinstitut vergeblich vorgebracht.
- Abschiebehaft soll "grundsätzlich" in "speziellen Hafteinrichtungen" vollzogen werden; sind solche in einem Bundesland nicht vorhanden, kann sie in "sonstigen Haftanstalten" "getrennt von Strafgefangenen" erfolgen. Nach der Richtlinie ist m.E. die Betrachtung der Länder- statt der Bundesebene jedoch unzulässig: Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, ist die weiterhin gesetzlich zulässige Unterbringung in JVAs nach Auffassung der EU-Kommission nicht richtlinienkonform.
- Die nach der Richtlinie in jedem Fall vorzunehmende einzelfallbezogene Befristung des Wiedereinreiseverbots nach einer Abschiebung / Ausweisung (i.d.R. max. 5 Jahre) soll in Deutschland nach wie vor nur auf gesonderten Antrag erfolgen (auch hier bestehen begründete Zweifel, ob dies richtlinienkonform ist)
- Beim Besuchsrecht von NGOs zu Abschiebehafteinrichtungen ist lediglich eine "Soll"- (Richtlinie: „Ist“-) Regelung vorgesehen.
Die Einschränkung des Besuchsrechts auf "einschlägige" Unterstützungsorganisationen und die Voraussetzung, dass Abschiebehäftlinge zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert haben müssen, sind m.E. jedoch mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie nicht vereinbar.
Neuregelung der Übermittlungspflicht:
- Durch eine Änderung des § 87
AufenthG werden Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen, Hochschulen) von der aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflicht an Polizei und Ausländerbehörden ausgenommen, wodurch künftig auch Kindern ohne legalen Aufenthaltsstatus der Kita- und Schulbesuch usw. ermöglicht werden soll, ohne den Aufenthalt ihrer Eltern zu gefährden. Eine vergleichbare Regelung für die Inanspruchnahme medizinischer Hilfen (Krankenbehandlung) und Rechtsschutz (Lohnforderungen) fehlt allerdings nach wie vor.
Bleiberecht § 25a
AufenthG- Jugendliche mit einem Bleiberecht nach § 25a
AufenthG erhalten Zugang zum BAFöG und BAB (Änderung § 8 BAföG)
Unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach 3 Jahren Voraufenthalt
- Die rein formale (und somit überflüssige, da eine inhaltliche Prüfung nicht erfolgt) Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur in den Fällen des § 9
BeschVerfV (unbeschränkter Arbeitsmarktzugang für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach 2 Jahren Beschäftigung oder nach 3 Jahren erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt) entfällt, Dadurch soll künftig das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zu Beschäftigungen jeder Art beschleunigt werden. Dies wird erreicht, indem § 9
BeschVerfV durch einen wortgleichen § 3b
BeschVerfV ersetzt wird und so aus dem zustimmungspflichtigen in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerV verschoben wird.