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Entwurf EU-Richtinienumsetzungsgesetz Stand 15.09.2010 (Gelesen: 8.724 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Entwurf EU-Richtinienumsetzungsgesetz Stand 15.09.2010
06.10.2010 um 18:33:03
 
Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Maßgaben der EU: Abschiebehaft und Rückführung, Bluecard für Hochqualifizierte, Sanktionen bei illegaler Beschäftigung; Gemeinsamer EU-Visacodex. Vom BMI an Verbände und Länder zur Stellungnahme bis 13.10.2010 verschickt.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_Entwurf_15092010.pd...

Der Entwurf beinhaltet auch verbindliche Definitionen der aufenthaltsrechtlich geforderten Sprachniveaus (z.B. Ehegattennachzug = "A1"), was mangels näherer Spezifikation  dann jeweils auch schriftliche Kenntnisse auf entsprechendem Niveau mitumfassen dürfte (§ 2 VIII AufenthG neu).

Geradezu absurd erscheint die vorgeschlagene Anpassung des § 6 II AsylbLG. Dort wird ein Redaktionsfehler beseitigt, aber die in der AsylaufnahmeRL vorgeschriebene Gewährung entsprechender Leistungen von Asylbewerbern (sowie von Ausländer mit AE nach § 25 IVa AufenthG) als Anspruchsberechtigte wird wiederum "vergessen". Statt Anpassung weiterhin Vertoß gegen Europarecht an dieser Stelle also.

Zusätzlich zur Duldung soll der minderwertige Titel der "Bescheinigung" über die Verlängerung der Ausreisefrist eine rechtliche Grundlage erhalten (§ 59 VI AufenthG neu), Duldung B-Klasse oder so...


CDU/CSU und FDP haben entsprechend der Koalitionsvereinbarung zu weiteren Bereichen Änderungsbedarf angemeldet (u.a. zu § 31 AufenthG, Residenzpflicht usw.), der im BMI-Entwurf (noch) nicht enthalten ist.

Forderungen nach Verbesserungen in weiteren Bereichen sollten daher auch seitens der NGOs und der Länder - nicht zuletzt im Hinblick auf die Koalitionsvereinbarung - in die Debatte eingebracht werden, z.B.:

* dauerhafte gesetzliche Bleiberechtsregelung,
* Abschaffung Residenzpflicht + Wohnsitzauflagen,
* Abschaffung Arbeits- und Ausbildungsverbote,
* Abschaffung AsylbLG,
* bei der Lebensunterhaltsicherung auch Wohngeld (entsprechend der Zielsetzung des WoGG, sowie in Umsetzung EuGH Chakroun) und Unterhaltsvorschuss ebenso wie Kindergeld und Kinderzuschlag als eigenes Einkommen rechnen,
* die ALG II Einkommensfreibeträge als aufenthaltsrechtlich unschädlich definieren (Umsetzung EuGH Chakroun),
* den Denunziationsparagraf § 87 AufenthG im Hinblick auf Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendhilfsangeboten (Kita usw.), medizinischen Hilfen (Krankenhausbehandlung) sowie Bildungsangeboten (Schule usw.) durch ein strafbewehrtes Übermittlungsverbot ersetzen,
* etc.

Zu Umsetzung von EU-Recht im Bereich Abschiebungshaft und Abschiebepraxis siehe die PE der Jesuiten:
http://www.jesuiten-fluechtlingsdienst.de/images/pdf/pm_riliumsg_17092010.pdf

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« Zuletzt geändert: 06.10.2010 um 18:47:50 von gc »  
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Antwort #1 - 06.04.2011 um 22:21:06
 
gc schrieb am 06.10.2010 um 18:33:03:
Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Maßgaben der EU: Abschiebehaft und Rückführung, Bluecard für Hochqualifizierte, Sanktionen bei illegaler Beschäftigung; Gemeinsamer EU-Visacodex.


Die Bundesregierung hat am 30.03.2011 den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex beschlossen.

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_A...
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Antwort #2 - 07.04.2011 um 21:16:33
 
chap schrieb am 06.04.2011 um 22:21:06:
Die Bundesregierung hat am 30.03.2011 den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex beschlossen.

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_A...


Wohin ist die "Blaue Karte" aus dem Entwurf verschwunden? Ist sie nicht mehr geplant?
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Antwort #3 - 08.04.2011 um 10:08:25
 
alb schrieb am 07.04.2011 um 21:16:33:
Wohin ist die "Blaue Karte" aus dem Entwurf verschwunden? Ist sie nicht mehr geplant?

"Die bestehenden Zugangsmöglichkeiten für ausländische Akademiker aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt werden noch in diesem Jahr mit der Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (Blaue Karte EU) ergänzt."

http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2011/0101-200/190-11,temp...
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Antwort #4 - 09.04.2011 um 11:57:05
 
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Antwort #5 - 09.04.2011 um 12:41:05
 
Mutly schrieb am 09.04.2011 um 11:57:05:
Der Gesetzgeber hat bis zum 19.6.2011.

Wobei für den Gesetzgeber, wie auch bei den letzten Gesetzesinitiativen mit Ausländerbezug, die geforderten EU-Termine von untergeordneter Bedeutung sind. Interessant ist eher was eine Botschaft macht, wenn am 20.06 ein ausländischer Akademiker eine Blaue Karte EU beantragt. Eine nicht umgesetzte EU-Richtlinie gilt ja soweit wie möglich trotzdem im nationalen Recht.
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Antwort #6 - 09.04.2011 um 13:38:48
 
Wenn die Richtlinie nicht rechzeitig umgesetzt wird, gilt sie direkt. Wenn eine Blaue Karte dann beantragt wird, ist sie bei Erfüllung der Bedingungen auszustellen, ohne dass der Mitgliedstaat Ermessenspielraum hat.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 15.04.2011 um 15:22:31
 
Hier der in den Bundestag eingebrachte Entwurf dazu
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/054/1705470.pdf

und das Protokoll der 1. Lesung am 14.04.2011 im Bundestag (ganz am Schluss TOP 21)
http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/amtlicheprotokolle/2011/ap17105.htm...

Demnach sind noch einige Änderungen im Rahmen der Ausschussberatungen zu erwarten.
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Antwort #8 - 29.08.2011 um 12:54:17
 
gc schrieb am 15.04.2011 um 15:22:31:
Hier der in den Bundestag eingebrachte Entwurf dazu
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/054/1705470.pdf

und das Protokoll der 1. Lesung am 14.04.2011 im Bundestag (ganz am Schluss TOP 21)
http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/amtlicheprotokolle/2011/ap17105.htm...

Demnach sind noch einige Änderungen im Rahmen der Ausschussberatungen zu erwarten.


Inzwischen ist der Entwurf mit einigen Änderungen (http://dip.bundestag.de/btd/17/064/1706497.pdf) vom Bundestag angenommen. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz voraussichtlich am 23. September beschäftigen.
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Antwort #9 - 25.11.2011 um 12:34:26
 
Morgen 26.11.2011 tritt das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz in Kraft, Umsetzung Rückfürhrungs-RL und EU Visacodex, heute wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGB



Einige Neuregelungen im Bereich Abschiebung und Abschiebungshaft zur Umsetzung der EU-Rückführungs-Richtlinie:

- Abschiebehaft ist künftig unzulässig, wenn ein milderes, geeignetes Mittel zur Verfügung steht, Haft soll nur für die "kürzest mögliche Dauer" erfolgen (ultima ratio-Gedanke). Die Höchstdauer von 18 Monaten dürfte hierzu jedoch im Widerspruch stehen...

- Minderjährige (und deren Familien) sollen "nur in besonderen Ausnahmefällen" und "unter Berücksichtigung des Kindeswohls" inhaftiert werden. Dass eine Inhaftierung von Minderjährigen mit dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl nicht vereinbar ist, hat nicht zuletzt das Deutsche Menschenrechtsinstitut vergeblich vorgebracht.

- Abschiebehaft soll "grundsätzlich" in "speziellen Hafteinrichtungen" vollzogen werden; sind solche in einem Bundesland nicht vorhanden, kann sie in "sonstigen Haftanstalten" "getrennt von Strafgefangenen" erfolgen. Nach der Richtlinie ist m.E. die Betrachtung der Länder- statt der Bundesebene jedoch unzulässig: Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, ist die weiterhin gesetzlich zulässige Unterbringung in JVAs nach Auffassung der EU-Kommission nicht richtlinienkonform.

- Die nach der Richtlinie in jedem Fall vorzunehmende einzelfallbezogene Befristung des Wiedereinreise­verbots nach einer Abschiebung / Ausweisung (i.d.R. max. 5 Jahre) soll in Deutschland nach wie vor nur auf gesonderten Antrag erfolgen (auch hier bestehen begründete Zweifel, ob dies richtlinienkonform ist)

- Beim Besuchsrecht von NGOs zu Abschiebehaft­einrichtungen ist lediglich eine "Soll"- (Richtlinie: „Ist“-) Regelung vorgesehen.
Die Einschränkung des Besuchsrechts auf "einschlägige" Unterstützungsorganisationen und die Voraussetzung, dass Abschiebehäftlinge zuvor einen entsprechenden Wunsch geäußert haben müssen, sind m.E. jedoch mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie nicht vereinbar.



Neuregelung der Übermittlungspflicht:

- Durch eine Änderung des § 87 AufenthG werden Schulen, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen, Hochschulen) von der aufenthaltsrechtlichen Übermittlungspflicht an Polizei und Ausländerbehörden ausgenommen, wodurch künftig auch Kindern ohne legalen Aufenthaltsstatus der Kita- und Schulbesuch usw. ermöglicht werden soll, ohne den Aufenthalt ihrer Eltern zu gefährden. Eine vergleichbare Regelung für die Inanspruchnahme medizinischer Hilfen (Krankenbehandlung) und Rechtsschutz (Lohnforderungen) fehlt allerdings nach wie vor.


Bleiberecht § 25a AufenthG

- Jugendliche mit einem Bleiberecht nach § 25a AufenthG erhalten Zugang zum BAFöG und BAB (Änderung § 8 BAföG)


Unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach 3 Jahren Voraufenthalt

- Die rein formale (und somit überflüssige, da eine inhaltliche Prüfung nicht erfolgt) Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur in den Fällen des § 9 BeschVerfV (unbeschränkter Arbeitsmarktzugang für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach 2 Jahren Beschäftigung oder nach 3 Jahren erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalt) entfällt, Dadurch soll künftig das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zu Beschäftigungen jeder Art beschleunigt werden. Dies wird erreicht, indem § 9 BeschVerfV durch einen wortgleichen § 3b BeschVerfV ersetzt wird und so aus dem zustimmungspflichtigen in den zustimmungsfreien Abschnitt der BeschVerV verschoben wird.
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