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Übergang FSJ zum Studienkolleg ohne Ausreise? (Gelesen: 5.029 mal)
schweitzer
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26.08.2010 um 14:55:28
 
Aus dem schönen Süden unseres Landes bin ich mit einem Fall konfrontiert worden, bei dem ich Rat brauche, für die süddeutsche Kollegin, die ihn an mich herangetragen hat und mich gleichermaßen.

Folgender Sachverhalt:

Eine mongolische Staatsangehörige hält sich seit knapp einem Jahr rechtmäßig in Deutschland auf. Sie absolviert ein FSJ bei einer Jugendbildungsstelle. In ihrem Pass ist vermerkt: AE gemäß § 39 AufenthG i.V.m. § 9 (1) BeschV - auf einem weiteren Blatt steht: Anmerkung: § 18 (3) AufenthG.

Die AE hat eine Gültigkeit bis zum 31.08.2010 und enthält die Bestimmung: "Erlischt bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit bei der Jugendbildungsstelle ..."

Da die junge Frau sich überlegt hat, perspektivisch zu studieren, hat sie sich umgetan und sich zwischenzeitlich um eine Einladung/Zulassung zum Studienkolleg hier in einer Stadt im Nordosten bemüht. Dass Ergebnis für die Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg liegt noch nicht vor. (soll wohl nächste Woche dann da sein) - Fällt dies positiv aus, wäre das gleichbedeutend mit der Zulassung zum Studienkolleg in der nordostdeutschen Stadt.

Die ABH in Bayern, die derzeit wegen ihres Wohnsitzes für sie zuständig ist, hat sie darüber informiert und gebeten zu prüfen, ob sie nicht weiterhin eine AE zur Teilnahme an dem Studienkolleg erhalten könnte. Sie erhielt daraufhin eine FB, die bis zum 31.10.2010 gilt und den Vermerk enthält: AE besteht gemäß § 81 (4) AufenthG fort. - Von der ABH dort wurde ihr aber auch gesagt, dass diese eine weitere Verlängerung bzw. Erteilung einer neuen AE nicht vornehmen würde, das müsse dann durch die ABH am Ort des Studienkollegs (also hier im Nordosten) erfolgen.

Auf Nachfrage bei der ABH hier im Nordosten erhielt die junge Frau bislang nur die Information, dass diese nicht zuständig sei, solange der Wohnsitz noch in Bayern bestünde.

*

Ihr ahnt schon, welche Fragen mich (und meine Kollegin aus dem Süden) bewegen:

Wie kann/soll sich die junge Frau (ein positives Ergebnis der Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg vorausgesetzt) verhalten? (Bitte, wenn möglich, so "praxisnah" wie möglich erklären!)

Wie stehen Ihre Chancen, die begehrte neue AE (das wäre sie ja wohl - IMHO dann gemäß § 16 (AufenthG) ) tatsächlich ohne vorherige Ausreise und Durchlaufen eines neuen Visaverfahrens zu bekommen? - Einen Anspruch darauf hat sie ja darauf nicht. (Allerdings schließt ihre jetzt zuständige ABH eine solche Möglichkeit offenkundig nicht von vornherein aus, sonst hätte sie kaum die FB erteilt ... aber diese ABH entscheidet ja nun nicht weiter ...)

Müsste sie, damit die Entscheidung (die offenbar "positiv" aber auch "negativ" ausfallen kann) getroffen werden kann, tatsächlich voher den weiten Umzug realisieren ? (Ist das mit einer FB überhaupt so "problemlos" - auch meldetechnisch - möglich?)

Das sind die Fakten und Fragen, die ich zum jetzigen Zeitpunkt präsentieren kann. Wer kann helfen?

Vorab vielen lieben Dank.


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Antwort #1 - 26.08.2010 um 15:18:42
 
Also: Bei mir geben die Ausländerbehörde freundlich die Auskunft: Sie bekommt die AE, sobald sie hier gemeldet ist.

Solange sie nicht sicher ist, kann sie auch auf ein "Sofa" bei einer Freundin vor Ort umziehen, wenn das generell erlaubt ist (also nicht gerade Zimmer im Studentenheim). Das ist ja häufig so, dass man "erst mal" irgendwo unterschlüpft, um vor Ort eine richtige Wohnung zu suchen. Die Ausländerbehörden, die ich kenne, akzeptieren das problemlos.
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Antwort #2 - 26.08.2010 um 15:52:08
 
Ich frage mich gerade, wie eine FB nach § 81 (4) AufenthG erteilt werden konnte.

Zitat:
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.


Soweit ich das verstanden habe, hat sie gar keinen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift gestellt. Richtig?

Ich hätte es für normal erachtet (um eine solche FB erteilen zu können), wenn die Süd-ABH einen Antrag entgegengenommen hätte - und ihn zuständigkeitshalber an die Nord-ABH weitergeleitet hätte.

Aber so?

Worüber soll die Nord-ABH denn entscheiden?
Von welcher Entscheidung ist dann also in der FB die Rede?

Wenn das FSJ bereits beendet ist, wäre dann - nach Antragsannahme - eine 81(3)-FB richtig gewesen. Bei laufendem FSJ wäre gar keine FB erforderlich.

hä?
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reinhard
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Antwort #3 - 26.08.2010 um 16:07:42
 
Petersburger schrieb am 26.08.2010 um 15:52:08:
Ich frage mich gerade, wie eine FB nach § 81 (4) AufenthG erteilt werden konnte.


Vielleicht sind sie einfach nett?

Ich denke, der Antrag wurde gestellt und wird mit der Akte der neuen ABH zugeleitet, wenn sie umgemeldet ist. Mit der FB wird signalisiert, dass die junge Frau okay ist (so ist da jedenfalls bei uns in der Gegend).
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Antwort #4 - 26.08.2010 um 17:04:47
 
Petersburger schrieb am 26.08.2010 um 15:52:08:
Soweit ich das verstanden habe, hat sie gar keinen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift gestellt. Richtig?


mündlicher Antrag, ggf. auch konkludent, genügt für Fiktionswirkung. Problematisch wäre allenfalls der Nachweis der Antragstellung, aber wenn eine FB erteilt wurde ist das wohl gegessen.

Die Verlängerung als AE 16 dürfte (soweit sonst keine Probleme vorliegen) problemlos möglich sein. Zuständig für die Entscheidung ist die Behörde des Wohnsitzes - sonst niemand. Erfahrungsgemäß haben in solchen Fällen aber die "Alt-"Behörden keine Lust mehr. In dem Fall bietet es sich an, sich zu gegebener Zeit an den Studienort umzumelden und damit die Zuständigkeit der Neubehörde zu begründen.

Sofern im bisherigen Bundesland noch ein Widerspruchsverfahren existiert, würde ich auch vorsorglich mal Widerspruch gegen die Erlöschensbedingung einlegen (vgl. Argumentation hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1282560892/2#2 )

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Antwort #5 - 27.08.2010 um 08:10:55
 
Die Vermutungen von Reinhard und Muleta sind richtig.

Meine süddeutsche Kollegin hat auf Nachfrage folgendes dazu mitgeteilt:

Zitat:
- ein Antrag schriftlich oder zur Niederschrift wurde nicht gestellt

- das FSJ endet Ende August, deshalb wurde die FB   ausgestellt, damit sie nicht gleich ausreisen muß

- und von der ABH Nord ´braucht man die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, weil die FB Ende Oktober endet.


Aber auch mir ist bekannt, dass ein mündlicher Antrag ausreichend ist.

Aber noch eine weitere Nachfrage:

Ich lese hier immer, dass es mit der Erteilung der AE nach § 16 eigentlich keine Probleme geben sollte (klar ist, das Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts und einer entsprechenden Krankenversicherung gegeben sein muss) - dennoch ist es doch aber so, dass ein Anspruch auf Erteilung ohne vorheriges erneutes Visaverfahren nicht besteht.

Beruht Euer Optimismus auf Erfahrung? Mit welcher haltbaren Begründung könnte das Ganze denn überhaupt abgelehnt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind?

Ich frage soviel und so dämlich, weil die junge Frau, um die es geht, natürlich möglichst sicher gehen und so gut wie möglich auf alle Eventualitäten vorbereitet sein will.

Muleta schrieb am 26.08.2010 um 17:04:47:
Erfahrungsgemäß haben in solchen Fällen aber die "Alt-"Behörden keine Lust mehr.


Das find ich ja mal "originell". Gibts dagegen ein wirksames Kraut?

(Immerhin wäre die Betroffene mit der AE in der Tasche aus Süddeutschland kommend eher auf der sicheren Seite, was Künftiges - insbesondere Umzug etc.- angeht ...)

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Antwort #6 - 27.08.2010 um 09:47:12
 
schweitzer schrieb am 27.08.2010 um 08:10:55:
Mit welcher haltbaren Begründung könnte das Ganze denn überhaupt abgelehnt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind?


Hallo Schweitzer!

Für mich ist der Fall klar. Sie hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und beantragt nun AE nach § 16. Wenn alle Voraussetzungen nach 16 erfüllt sind, kann sie AE bekommen.

Nun zu deiner Frage:

Es wird von einigen Kollegen (wir hatten eine ähnliche Diskussion auch schon im internen Board) aber auch die Ansicht vertreten, dass nach Einreise mit Visum und danach erteilter AE ein Zweckwechsel ohne Ausreise nur dann möglich ist, wenn entweder ein Fall des § 39 AufenthV vorliegt oder eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

Bezogen auf deinen Fall:

Frau hatte eine AE nach § 18, und strebt nun einen Zweckwechsel zu § 16 an. Sie ist derzeit im Besitz einer FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG.

Es könnte hier allenfalls § 39 Nr. 1 AufenthV in Betracht kommen:
"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt."
Es stellt sich demnach die Frage, ob eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG gleichzustellen mit dem Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Ich meine nein. So siehts auch der Hypertextkommentar zum Aufenthaltsgesetz und u.a. auch der VGH Bayern:
"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass beim Kläger der Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Der Kläger ist als Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden. Eine Abstufung der Regelausweisung zur Ermessensausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht München zu Recht abgelehnt. Denn der Kläger war bei seiner Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur noch im Besitz einer sog. Fiktionsbescheinigung. Die Fiktionsbescheinigung vermittelt zwar - wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat - einen der vorangegangen Aufenthaltserlaubnisse weitgehend gleichen Rechtsstatus. Sie stellt jedoch nicht selbst einen Aufenthaltstitel i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar und ist in § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht erwähnt. Daher hat es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang stets abgelehnt, Fiktionsberechtigte den gleichen Ausweisungsschutz wie Erlaubnisinhabern zu gewähren (vgl. BayVGH vom 18.9.2006, 19 CS 06.1733, juris RdNr. 19 m.w.N.).
Eine völlige Gleichstellung der Fiktionsberechtigten und der Erlaubnisinhaber ist auch nicht deswegen geboten, weil der Gesetzgeber beim Erlass des Aufenthaltsgesetzes die Fiktionsregelung des § 81 Abs. 4 AufenthG im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG neu gefasst und als Fortgeltungsfiktion ausformuliert hat. Damit wollte der Gesetzgeber in erster Linie die Auswirkungen der Erlaubnisfiktion auf den arbeits- und sozialrechtlichen Status der Ausländer, insbesondere für die Frage ihrer Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, klarstellen (BT-Drs. 15/420 S. 96). Eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 54 Nr. 1 AufenthG war nicht das gesetzgeberische Ziel der Neufassung."

Also § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG:
"Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen."

Anspruch wäre hier nicht gegeben da "Kann-Regelung". Unzumutbarkeit der Ausreise? Gut, dazu hattest du nichts geschrieben, aber ich denke mal eher nicht-oder?

Damit hättest du dann deine Ablehnung.
Wie gesagt aus meiner Sicht kann man in einem Fall wie diesem hier nicht darauf abstellen, dass man quasi, gemessen am jetzigen Aufenthaltszweck, mit dem falschen Visum eingereist ist, da ja zwischenzeitlich eine AE erteilt wurde.

Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Thematik gibts aber anscheinend auch nicht. Das VG Stuttgart hat es mal am Rande mit erwähnt, musste darüber aber letztendlich nicht entscheiden:" Offen bleiben kann damit schließlich auch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wonach für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, dass der Ausländer „mit dem erforderlichen Visum“ einreiste, auch noch im Falle des so genannten Zweckwechsels (Einreise mit Visum zur Familienzusammenführung - Aufenthaltsverlängerung zur Arbeitsaufnahme) gegeben sind."

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« Zuletzt geändert: 27.08.2010 um 10:11:14 von SvenX »  
 
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Antwort #7 - 27.08.2010 um 09:59:05
 
SvenX schrieb am 27.08.2010 um 09:47:12:
Es stellt sich demnach die Frage, ob eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG gleichzustellen mit dem Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Ich meine nein. So siehts auch der Hypertextkommentar zum Aufenthaltsgesetz und u.a. auch der VGH Bayern:


nein, die von Dir zitierte Entscheidung erging in einem völlig anderen Kontext. FB 81 4 reicht völlig aus für 39 Nr. 1 AufenthV. Nachträglich gilt die Zeit mit der FB allerdings nur dann als rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt, wenn im Anschluss tatsächlich noch eine AE erteilt wird.

schweitzer schrieb am 27.08.2010 um 08:10:55:
Ich lese hier immer, dass es mit der Erteilung der AE nach § 16 eigentlich keine Probleme geben sollte (klar ist, das Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts und einer entsprechenden Krankenversicherung gegeben sein muss) - dennoch ist es doch aber so, dass ein Anspruch auf Erteilung ohne vorheriges erneutes Visaverfahren nicht besteht.


ein Anspruch besteht sowieso nicht, weil AE 16 grds nur nach Ermessen erteilt wird. Die zust ABH dürfte sich aber durch regelmäßig positive Entscheidungen in der Vergangenheit selbst gebunden haben, so dass quasi ein Anspruch iVm Art. 3 I GG besteht.

Zitat:
Das find ich ja mal "originell". Gibts dagegen ein wirksames Kraut?


nein. Die Sache hat sich erledigt, bevor man ernsthaft an eine Untätigkeitsklage denken könnte. Sie es mal von der positiven Seite: die Alt-ABH will nicht über einen Sachverhalt entscheiden, der sich dann faktisch im Zuständigkeitsbereich der neuen ABH abspielt. § 3 VwVfG beinhaltet da insofern für ausländerrechtliche Angelegenheiten eine in solchen Fällen unpraktische Zuständigkeitsregelung.

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Antwort #8 - 27.08.2010 um 10:16:15
 
Muleta schrieb am 27.08.2010 um 09:59:05:
FB 81 4 reicht völlig aus für 39 Nr. 1 AufenthV.


In welcher VwV, in welchem Kommentar, in welchem Urteil steht dass?
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Antwort #9 - 27.08.2010 um 10:43:02
 
SvenX schrieb am 27.08.2010 um 10:16:15:
In welcher VwV, in welchem Kommentar, in welchem Urteil steht dass?


ist das wirklich notwendig?!? Du willst also behaupten, dass ein Zweckwechsel grundsätzlich nur dann ohne Nachholung des Visumsverfahrens zulässig ist, wenn die Ausländerbehörde vor Ablauf der Geltengsdauer des bisherigen AT tatsächlich darüber entschieden hat?

Aber gut:

Hofmann/Hoffmann, § 81 Rn. 11; Huber, § 81, Rn. 6 (in Bezug auf rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalt und FB 81 III - die Selbstverständlichkeit der Wirkungen einer FB 81 IV hat er sich offensichtlich gespart...); OVG NRW v 26.06.2009 - 18 B 1695/08; VGH Mannheim 11 S 1041/08 zu 81 IV iVm 39 Nr. 3; vgl. auch die Tatsache, dass eine FB 81 IV ein *schengenwirksamer* Aufenthaltstitel ist.

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Antwort #10 - 27.08.2010 um 10:50:33
 
Muleta schrieb am 27.08.2010 um 10:43:02:
Du willst also behaupten, dass ein Zweckwechsel grundsätzlich nur dann ohne Nachholung des Visumsverfahrens zulässig ist, wenn die Ausländerbehörde vor Ablauf der Geltengsdauer des bisherigen AT tatsächlich darüber entschieden hat?


Ich dachte, ich hätte klar ausgedrückt, wie ich in diesem Fall entscheiden würde. Schweitzer wollte wissen, mit welcher Begründung es abgelehnt werden könnte.

Hab deine 2 angeführten Urteile angeschaut. Dort steht nirgends, dass eine FB nach § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz eines Aufenthaltstitels bei § 39 Nr. 1 AufenthV gleichgestellt ist.
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« Zuletzt geändert: 27.08.2010 um 11:00:48 von SvenX »  
 
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Antwort #11 - 27.08.2010 um 11:05:04
 
@Muleta und SvenX:

Ich danke Euch beiden !!! - SvenX hatte mich richtig vestanden, aber ich bin nun sogar froh, dass Ihr Euch zu Eurem "kleinen Zoff" angeregt fühltet, denn nun haben wir (dank Muleta) auch gleich noch "Futter" für den Fall, das wirklich noch Probleme auftauchen sollten.

Grundsätzlich sehe ich die Sache aber nach allem, was hier gepostet wurde, sehr optimistisch. -

(Hoffentlich gibt es nicht noch irgendwelche "versteckten" Hürden, etwa dass eine Meldebehörde eine FB für nicht ausreichend für einen Wohnortwechsel/eine Anmeldung hält. Aber da sehe ich wahrscheinlich Gespenster, die es wirklich nicht gibt.)

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Antwort #12 - 27.08.2010 um 11:17:23
 
schweitzer schrieb am 27.08.2010 um 11:05:04:
(Hoffentlich gibt es nicht noch irgendwelche "versteckten" Hürden, etwa dass eine Meldebehörde eine FB für nicht ausreichend für einen Wohnortwechsel/eine Anmeldung hält.


dann erzählst Du der Meldebehörde bitte, dass sie das Meldegesetz auszuführen hat (und da steht nichts von Aufenthaltstiteln) und sich nicht in Angelegenheiten einmischen möge, für die sie sachlich nicht zuständig ist und ihr auch die fachliche Kompetenz fehlt - hilft in solchen Fällen in der Regel (hab so schon Leute mit GÜB, "Illegale" und Leute mit abweichender Wohnsitzauflage angemeldet).

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Antwort #13 - 27.08.2010 um 12:20:44
 
schweitzer schrieb am 27.08.2010 um 08:10:55:
Ich lese hier immer, dass es mit der Erteilung der AE nach § 16 eigentlich keine Probleme geben sollte (klar ist, das Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts und einer entsprechenden Krankenversicherung gegeben sein muss) - dennoch ist es doch aber so, dass ein Anspruch auf Erteilung ohne vorheriges erneutes Visaverfahren nicht besteht.

Beruht Euer Optimismus auf Erfahrung? Mit welcher haltbaren Begründung könnte das Ganze denn überhaupt abgelehnt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind?


Mein Optimismus beruht darauf, dass mir der Leiter einer Ausländerbehörde das als Ergebnis einer Besprechung aller ABH-Leiter des Bundeslandes mit dem Innenministerium erzählt hat. Die drei ABHs der Uni-Städte machen es, weil hier die Quoten für ausländische StundentInnen nicht ausgeschöpft werden und die Ausländerbehörden vereinbart haben, nett zu sein.

Die "ländlichen" ABHs, wo die Au-Pairs etc. auflaufen, haben vereinbart, sie weiter zu schicken.

Zitat:
Ich frage soviel und so dämlich, weil die junge Frau, um die es geht, natürlich möglichst sicher gehen und so gut wie möglich auf alle Eventualitäten vorbereitet sein will.


Sicher kann sie erst sein, wenn sie ihre neue Meldeadresse hat und konkret in der ABH steht. Deshalb hatte ich geraten, nicht gleich eine Wohnung zu mieten, sondern etwas provisorisches (Mitwohnzentrale etc) für zwei Monate zu nehmen und von dort aus etwas "Endgültiges" zu suchen.
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