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Ist nach 9 Jahren in Deutschland Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung möglich? (Gelesen: 2.248 mal)
Themen Beschreibung: Sit 9 Jahren in Deutschland und bin jetz Studentin.
AlexandraYu
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist nach 9 Jahren in Deutschland Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung möglich?
22.08.2010 um 20:58:03
 
Hallo allerseits. Bin recht neu hier, habe von einer guten Freundin von euch erfahren und  möchte nun auch um den guten Rat bitten...
Meine Situation ist folgende. Bin als Au-Pair 2002 nach Deutschland gekommen, also nicht zwecks des Studiums, und danach  habe ich mich dazu entschieden   hier in Deutschland noch Mal zu studieren. Hiermit wurde meine Au-Pair-Aufenthalterlaubnis auf Studentenvisum abgeändert.
Ich bin  mit dem Studium noch nicht fertig. Mein LU ist für Bürgerbüro und Visumverlängerung durch Sperrkonto gesichert. Dafür habe ich natürlich nebenbei gearbeitet und deswegen dauert es mit der Ausbildung länger als ich wollte, anders geht  leider nicht. Dabei habe ich es sogar geschafft auch 60 Pflichtmonaten der Rentenversicherung auszuzahlen. Das habe ich  freiwillig bezahlt, auch wenn ich es als die Studentin bei einem Basis-Job nicht musste. Dafür  bekam ich die offizielle Bescheinigung. Habe mir auch mein  erstes Studium in der Ukraine zu der Rente  einrechnen lassen, ein Bescheid dafür ist auch vorhanden.  Habe jetzt ein kleines Studenten-Nebenjob, damit es fürs Leben und Studiengebühren knapp aber reicht...
Und jeder ausl. Student kennt die Situation, wo man jedes halbes Jahr das Visum verlängern muss. Bald sind die Seiten im Pass alle... Und es  sind jedes mal die Nerven und Aufregung und Ärger. Tiere haben mehr Rechte:-) Meine Frage wäre: unter solchen manchen erfüllten Bedingungen und 9 Jahren hier in Deutschland kann ich einen Antrag auf Niederlassung oder Einbürgerung stellen? Ja ich habe schon gelesen, dass  die Studenten es nicht unbedingt dürfen oder können, aber meine Anreise war nicht zwecks des Studiums und 60 Monate habe ich auch ausbezahlt, sogar mehr. Ob es irgendeine Möglichkeit doch gibt? Falls  es weitere Informationen zu meiner Situation benötigt werden, damit man sie besser verstehen und analysieren kann - stehe ich jede Zeit SEHR GERNE da! Es ist wirklich mein Herzenswunsch diese Situation zu lösen und zum guten zu wenden. Bin echt müde von dem Leben auf Zeit-Raten...
Ich würde sehr dankbar für den Rat was ich weiter machen muss.  im Voraus vielen herzlichen Dank!
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maki
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laie!


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Antwort #1 - 22.08.2010 um 21:25:59
 
Was für eine AE (§§) hast du denn?

Mit einer AE nach §16 ist eine EB ausgeschlossen.

Für eine NE werden Zeiten mit einer AE nach §16 nur zur hälfte angerechnet:
Zitat:
§9
...
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

...

    3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.


Wenn  du dein Studium beendest hast und eine passendes Jobangebot hast, bekommst du eine andere AE, damit wären mehr Optionen da.
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AlexandraYu
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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Antwort #2 - 22.08.2010 um 21:40:46
 
In meinem Pass steht § 16 Abs. 1  AufenthG.

Änderung:
Folgepost:


Bedeutet das, dass es in meinem Fall nichts zu machen ist?

Änderung:
Folgepost 2:


Naja, ich habe gedacht, dass es auch  jetzt möglich wäre , etwas zu unternehmen.Ohne das studiumende abzuwarten müssen und ein Job suchen... Immerhin so viele Jahre und dann nich die Pflichtauszahlungen... ABer Maki,  vielen herzlichen Dank für die Antwort!

Vielleicht weiß noch jemand etwas dazu?...
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« Zuletzt geändert: 22.08.2010 um 21:58:14 von N/V »  
 
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reinhard
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Antwort #3 - 24.08.2010 um 11:10:12
 
Das Studium ist ein vorübergehender Aufenthalt und endet mit der Ausreise.

Es gibt im Gesetz eine Ausnahmen:

Wenn Du nach dem erfolgreichen (!) Abschluss des Studiums eine Arbeit in Deutschland suchen willst, kannst Du bis zu einem Jahr eine AE zur Arbeitssuche bekommen (§ 16,4). Wenn Du eine Arbeit findest, die Deinem Studienabschluss entspricht und Deinen Lebensunterhalt sichert, kannst Du eine AE zum Arbeiten (gebunden an diesen Arbeitgeber) für zunächst ein Jahr bekommen. Das geht nach § 18 AufenthG.

Sobald Du eine AE nach § 18 hast, kannst Du Dich darauf orientieren, hier zu bleiben und ggf. später eingebürgert zu werden.
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AlexandraYu
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Antwort #4 - 24.08.2010 um 14:01:35
 
Hallo Reinhard,
vielen Dank für Deine Hilfe!
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