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unbefristetes Aufenthaltserlaubnis- Niederlassungserlaubnis- Daueruafenthalt EG (Gelesen: 2.996 mal)
anjakroshka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.08.2010 um 00:11:45
 
Hallo,

ich weiß dass das Thema Niederlassungserlaubnis/ Daueraufenthalt EG hier schon mehrmals diskutiert wurde...trotzdem sind mit einige Kleinigkeiten unklar..Ich wäre für eine Erklärung sehr dankbar..

- Gleicht das unbefristete Aufenthaltserlaubnis, das eins ausgestellt wurde, dem jetzigen Niederlassungserlaubnis? Oder muss man das Niederlassungserlaubnis auch beim vorliegen des unbefristeten Aufenthaltserlaubnises extra beantragen?

- Und das zweite, wichtigste Frage.
Wie kann ich als Studentin ohne Einkommen, beim Vorliegen eines Niederlassungserlaubnis in Besitz eines Daueraufenthalts EG kommen?oder anders formuliert..

Soll ich alle Voraussetzungen ( Einschließlich Einkommen) zum Daueraufenthalt EG erfüllen auch wenn ich im Besitzt eines Niederlassungserlaubnises bin?

Ich warte sehnsüchtig auf evtl. Antworte  
Anna


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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 13.08.2010 um 07:11:55
 
anjakroshka schrieb am 13.08.2010 um 00:11:45:
Oder muss man das Niederlassungserlaubnis auch beim vorliegen des unbefristeten Aufenthaltserlaubnises extra beantragen?

Nein, die NE muss nicht extra beantragt werden. Siehe § 101 Abs. 1
AufenthG. Die uAE gilt kraft Gesetz als NE fort.

anjakroshka schrieb am 13.08.2010 um 00:11:45:
Soll ich alle Voraussetzungen ( Einschließlich Einkommen) zum Daueraufenthalt EG erfüllen auch wenn ich im Besitzt eines Niederlassungserlaubnises bin?

Ja, die Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Es sind also "feste
und regelmäßige Einkünfte" erforderlich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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anjakroshka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.08.2010 um 09:19:48
 
Vielen Dank, Mick!

Das heißt als Studentin ohne Einkommen habe ich keine Chance...Griesgrämig

oder kann ich "feste und regelmäßige Einkünfte" meiner Eltern vorzeigen?

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Stefan-TR
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Antwort #3 - 13.08.2010 um 09:34:04
 
anjakroshka schrieb am 13.08.2010 um 09:19:48:
oder kann ich "feste und regelmäßige Einkünfte" meiner Eltern vorzeigen?

Selbst wenn das klappen wuerde, so haettest du als Studentin ja vermutlich trotzdem noch Probleme eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nummer 2 AufenthG nachzuweisen, oder?

Falls die Altersversorgung bei dir kein Problem ist, dann koennte eventuell folgendes analog zu Nr 2.3.1.4 der VwV klappen:

Zitat:
Stipendien sollen diesem Zweck dienen. Der Lebensunterhalt ist auch bei Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt (Förderung der Berufsausbildung) gesichert, auch soweit diese Leistungen zum Teil auf Darlehensbasis gewährt werden.


anjakroshka schrieb am 13.08.2010 um 09:19:48:
Das heißt als Studentin ohne Einkommen habe ich keine Chance...

Wozu brauchst du denn den DA-EG? Er ist zwar in der Tat ein bisschen praktischer als eine NE, aber in den meisten Situationenen ist der Unterschied gering. Planst du ein Auslandssemester oder aehnliches?
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.08.2010 um 10:55:15
 
anjakroshka schrieb am 13.08.2010 um 09:19:48:
Das heißt als Studentin ohne Einkommen habe ich keine Chance...


jepp

denn

Mick schrieb am 13.08.2010 um 07:11:55:
Ja, die Voraussetzungen müssen erfüllt werden. Es sind also "feste
und regelmäßige Einkünfte" erforderlich. 



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anjakroshka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 13.08.2010 um 14:09:55
 
Stefan-TR schrieb am 13.08.2010 um 09:34:04:
Planst du ein Auslandssemester oder aehnliches? 

ich bin im Moment Promotionsstudentin, und habe einen Arbeitsangebot im Ausland, den ich anscheinend nicht annehmen kann...:/


Stefan-TR schrieb am 13.08.2010 um 09:34:04:
angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nummer 2 AufenthG


Was es nicht eher bei Niederlassungserlaubnis als bei Daueraufenthalt nötig?...Na ja ist eher egal..


Zitat:
jepp

ZwinkerndDanke für die ermunternde Nachricht, B.D.
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Stefan-TR
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Antwort #6 - 13.08.2010 um 15:15:00
 
anjakroshka schrieb am 13.08.2010 um 14:09:55:
ich bin im Moment Promotionsstudentin, und habe einen Arbeitsangebot im Ausland, den ich anscheinend nicht annehmen kann...:/

Blos weil du einen DA-EG haettest wuerde das auch noch nicht bedeuten, dass du automatisch im Ausland arbeiten kannst.

So ist z.B. fuer Drittstaatler die mit DA-EG nach Deutschland kommen wollen eine Zustimmung der Arbeitsagentur und eventuell eine Vorrangpruefung notwendig.

Willst du nur kurz ins Ausland (Praktikum etc.) oder dauerhaft?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.08.2010 um 15:55:23
 
Stefan-TR schrieb am 13.08.2010 um 15:15:00:
Blos weil du einen DA-EG haettest wuerde das auch noch nicht bedeuten, dass du automatisch im Ausland arbeiten kannst.


Zugangsbeschränkungen beim Arbeitsmarkt gibt es nach meiner (unvollständigen) Kenntnis nur in wenigen EU-Ländern (inkl. Deutschland). DA-EG könnte insofern (je nach Zielland) ggf. wirklich alle Probleme lösen.

Muleta
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