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Namensänderung nach der Einbürgerung - Vorname ? (Gelesen: 4.948 mal)
captainmur
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i4a rocks!


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Recklinghausen, Nordrhein-Westfalen, Germany
Recklinghausen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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04.06.2010 um 14:49:58
 
Hallo Leute,
wir sind eine frisch eingebürgerte Familie mit russischer Herkunft. Jetzt möchten wir unseren Familiennamen und Vornamen gemäß Art. 47 Einführugsgesetz ändern. Es gibt ein Problem mit dem Vornamen meiner Ehefrau. Sie heisst Natalia und möchte ganz gern ihren Vornamen auf Natascha ändern. Ein netter Man aus dem Standesamt sagte uns zuerst, dass damit überhaupt kein Problem besteht, weil : auf Russisch Natalia (ofizielle Form) und Natascha (unofizielle Form)  gleiche Vornamen sind,  wie z.B. Tatiana und Tanja,
Alexander und Sascha usw.
De-facto nennen meine Frau sowieso alle in unserem Umkreis Natascha.
Aber, als wir dann zum Standesamt mit allen sämtlichen Unterlagen kamen, hat ein anderer Mitarbeiter meiner Frau abgesagt. Er besteht darauf, dass Natalia und Natascha zwei verschiedene Vornamen sind. Wer hat hier Recht ? Vielen Dank im voraus für eure Rückmeldung.
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Mikael321
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Beiträge: 1.635

9494, Liechtenstein
9494
Liechtenstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.06.2010 um 15:28:48
 
Reden wir mal nicht von recht haben . Ein Beamter muss sich an die Gesetze halten. Und das wäre hierbei : Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen http://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/BJNR000090938.html

Das sagt unter  § 3

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

§ 11 Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Änderung ... von Vornamen mit der
Maßgabe Anwendung
, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.


Also musst du erst mal nachweisen, das ein wichtiger Grund vorliegt. Bei zb. meiner Frau geboren laut CCCP Geburtsurkunde als " Ol´ga " dann im Weißrussischen auf Wolga angepasst und durch Transkription zu Volha ins Lateinische mutiert, wäre die Änderung nach Olga ganz einfach gewesen.

Bei euch sieht das etwas anders aus. Der Beamte kennt sich vielleicht nicht mit Russischen Vorname Regelungen aus. Vielleicht solltest du mal was schriftliches darüber besorgen. Das zb. Alexander immer Sascha ( Alexandra / Saschinka) gerufen werden, weiß nur jemand, der sich mit der Russischen Kultur auskennt. Vielleicht kann man ihm das ja klar machen, besonders weil es ja nur um den Vornamen geht.

Ich würde als einfach den Antrag stellen, und das mit einem Dokument, was die Vormensregelungen im Russischen Sprachraum erklärt, ( zb. auch Vatersnamen, der gleich mit abgelegt werden kann ) untermauern. Mehr als nein sagen, können sie nicht. Dann bleibt noch der Weg über die nächst höhere Verwaltungsbehörde ( siehe § 11 ) . Sagen die auch nein, bleibt das Verwaltungsgericht.

Und Natalias werden im russischen halt immer Natascha oder Nartalka oder ...... genannt. Andererseits werden in Deutschland Thomas é auch zb. Tom und Michael ´s Micha genannt . Das Recht meinen Vornamen in Micha abzuändern würde mir aber die Behörde sicher nicht zugestehen, auch wenn mich alle Welt Micha nennt !

Wäre ich jetzt zb. eine Schlagerstar ( besser nicht ) und mich würde alle Welt unter Micha kennen, könnte das klappen ! Durchgedreht




Michael
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Blaise
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Erde, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.06.2010 um 20:58:01
 
Mikael, deine Ausführungen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind ungenau, oberflächlich und irreführend.

Captainmur hat sich nach einer Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB erkundigt (er umschreibt das mit "Einführungsgesetz").

Nach der Einbürgerung unterliegt der Name deutschem Recht. Dann kann Ehefrau die deutschsprachige Form des Vornamens annehmen. Gibt es die nicht, kann die Frau neue Vornamen annehmen.

Wenn das Standesamt die Erklärung nicht annimmt, kann die Ehefrau von captainmur beim zuständigen Amtsgericht (am Sitz des Landgerichts) einen Antrag zur Anweisung des Standesamtes stellen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt ansieht, wird das Standesamt entsprechend angewiesen.

Ob Natascha tatsächlich die deutsche Form von Natalia ist? Ich dachte immer, Natalie ist deutsche Form von Natalia und Natascha ist die Koseform von Natalia ...

Ach, ja Mikael:
Zitat:
Ein Beamter muss sich an die Gesetze halten.

Gilt das auch für Beamtinnen und Angestellte? Zwinkernd
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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captainmur
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i4a rocks!


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Recklinghausen, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Antwort #3 - 05.06.2010 um 22:05:11
 
Blaise
Vielen Dank für deine Information. Wir versuchen am Montag
wieder das Problem beim Standesamt zu lösen.
Ich berichte hier, wie die Sache weiter geht.
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