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Visum aus der Schweiz auch für Deutschland gültig, und können wir auch über Deutschland einreisen? (Gelesen: 7.753 mal)
halilba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.05.2010 um 02:40:24
 
Hallo Zusammen!

Zum Hintergrund:

Ich bin Doppelstaatler (Türke und Deutscher), der vor ca. 15 Jahren unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert wurde. Ich lebe und arbeite seit 2002 in der Türkei und habe auch Anfang 2007 in der Türkei eine Türkin geheiratet. Wir haben einen gemeinsamen 2,5 Jahre alten Sohn, der ebenfalls Doppelstaatler ist, da er über mich die deutsche und über mich sowie über seine Mutter die türkische Staatsangehörigkeit bekam. Einen deutschen Kinderausweis haben wir problemlos für ihn beim deutschen Konsulat in Antalya beantragt und ausgehaendigt bekommen.


Nun meine Frage:

Ich habe demnaechst geschaeftliche Termine in der Schweiz und würde diese gerne mit einem Besuch in Deutschland verbinden, wo ich meine Familie meinen deutschen Freunden und Bekannten vorstellen möchte. Da ich und unser Sohn deutsche Staatsbürger sind brauche ich ausschliesslich für meine Frau ein Schengen-Visum.

Ich könnte das Schengen-Visum für meine Frau bei der Schweiz beantragen, da ich dort wie gesagt Geschaeftstermine habe und auch persönliche Firmeneinladungen nahmhafter Unternehmen (Weltkonzerne) vorweisen kann oder beim deutschen Konsulat, da wir ja einen ca. 3 wöchigen Deutschlandbesuch mitverbinden wollen.

Terminlich ist dies jedoch so, dass wir zuerst die drei Wochen Deutschlandurlaub verbringen und danach die Geschaeftstermine in der Schweiz wahrnehmen würden, da sich dies anders bei mir beruflich nicht darstellen laesst. D. h. wir würden auf alle Faelle über Deutschland einreisen. Unterkommen würden wir in Deutschland in der Wohnung meiner Mutter, dem Haus meines Bruders oder in Hotels, je nach Ort und Lage.

Ich persönlich tendiere dazu, dass Schengen-Visum über die Schweiz zu beantragen, da das Schweizer Konsulat in unmittelbarer Naehe unserer Wohnung in Antalya sich befindet, waehrend das deutsche Konsulat in Antalya keine Visa ausstellt. Für Deutschland müssten wir das Visum beim deutschen Konsulat in Ankara beantragen, was logistisch wesentlich unangenehmer waere.

Aber wie gross ist die Gefahr, dass meine Frau mit einem Schweizer Schengen-Visum bei der Grenzkontrolle in Deutschland abgewiesen wird, da wir ja in den Schengenraum über Deutschland einreisen wollen.

Und verstossen wir gegen Buchstaben oder Geist des Schengen-Visums, wenn wir uns ein Visum aus der Schweiz besorgen, aber von den 23 Tagen Ausland ca. 21 Tage in Deutschland und nur 1-2 Tage in der Schweiz verbringen?

Als Bemerkung am Rande, da ich deutsche Bankverbindungen unterhalte, könnte ich an der deutschen Grenze falls gefordert, problemlos einen Kontoauszug einer deutschen Bank auf meinen Namen vorweisen, bzw. über Internetbanking vor Ort und Stelle dem Grenzbeamten ausdrucken, um dokumentieren zu können, dass wir den gesamten Aufenthalt in Deutschland problemlos finanzieren können.

Nutzt dies etwas und wird so etwas überhaupt gefordert?

Vorab vielen Dank.


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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.05.2010 um 07:21:41
 
halilba schrieb am 24.05.2010 um 02:40:24:
Und verstossen wir gegen Buchstaben oder Geist des Schengen-Visums, wenn wir uns ein Visum aus der Schweiz besorgen, aber von den 23 Tagen Ausland ca. 21 Tage in Deutschland und nur 1-2 Tage in der Schweiz verbringen?

Bei der Einreise könnte es durchaus zu Problemen kommen, wenn der BuPol Zweifel am wirklichen Visumszweck hat, wenn deine Frau sicherlich ein Schengen Visum für geschäftliche Zwecke hat. Es stellt sich auch die Frage, warum man für  einen geschäftlichen Aufenthalt die ganze Familie mitnimmt. Das dürfte eher ungewöhnlich sein.

Es könnte somit passieren, dass man deiner Frau die Einreise verweigert, weil der Visumszweck nicht schlüssig ist.

Unabhängig davon ist fraglich, ob man deiner Frau ein Visum für drei Wochen gibt, wenn der geschäftliche Zweck nur ein paar Tage dauert.
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.05.2010 um 08:48:06
 
halilba schrieb am 24.05.2010 um 02:40:24:
Ich könnte das Schengen-Visum für meine Frau bei der Schweiz beantragen, ... oder beim deutschen Konsulat

Es gibt da genau festgelegte Regeln, welches Land zustaendig ist.

Zuerst pruefst du Nummer 1), dein Hauptreiseziel. Wenn ihr 3 Wochen in Deutschland verbringt und dann z.B. nur 1 Woche in der Schweiz, so ist Deutschland dein Hauptreiseziel. (Egal, ob der Hauptgrund fuer deine Reise in der Schweiz liegt oder nicht.)

Sollte sich kein Hauptreiseziel ergeben, etwa weil gleich viel Zeit in verschiedenen Laendern verbracht wird, so kommt Nummer 2) zum tragen. Das Land der ersten Einreise.

Du siehst also; wie mans auch dreht und wendet, du deine Frau sollte ihr Visum beim Deutschen Konsulat beantragen.
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erne
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Antwort #3 - 25.05.2010 um 22:44:27
 
halilba schrieb am 24.05.2010 um 02:40:24:
Aber wie gross ist die Gefahr, dass meine Frau mit einem Schweizer Schengen-Visum bei der Grenzkontrolle in Deutschland abgewiesen wird, da wir ja in den Schengenraum über Deutschland einreisen wollen

Eigene einmalige Erfahrung: es war kein Problem.
Es war ein italienisches Schengenvisum (Tourist) für eine Freundin meiner Frau, Einreise über D, abgeholt am dt. Flughafen, übernächsten Tag sind die beiden (meine Frau und ihre 3staat Freundin) nach Venedig für einen Kurzurlaub . Rückflug wieder vom dt. Flughafen.
Dazu sei gesagt, dass der ursprüngliche Plan keine Einreise über D vorsah ... hat sich einfach so ergeben, weil der Mann der 3-staatlerin kurzfristig Terminkoflikte bekam und sie ohne ihn das Visum nutzte.
Es gab keine Probleme. Die vorhandene Hotelbuchung wollte kein Mensch sehen.

Andere Fälle vom Hörensagen: als ich meine Frau mal vom Flughafen (D) abgeholt habe, waren ca. 50% der Fluggäste Touristen, die eigentlich in A Skifahren wollten (Skier als Gepäck waren nicht zu übersehen und meine Frau hat sich mit einigen unterhalten). Der D-Flughafen war logistisch am einfachsten, um zu dem Skiort in A zu kommen ... (Zum Teil waren da Gäste aus einem ganz anderen 3-Staat, die Flugverbindung war einfach nur viel bequemer als eine "normale" aus ihrem eigentlichen 3-staat). Nach der Landung waren flugs alle verfügbaren Mietautos vergeben, um nach A zu fahren.

halilba schrieb am 24.05.2010 um 02:40:24:
Und verstossen wir gegen Buchstaben oder Geist des Schengen-Visums, wenn wir uns ein Visum aus der Schweiz besorgen, aber von den 23 Tagen Ausland ca. 21 Tage in Deutschland und nur 1-2 Tage in der Schweiz verbringen?

ja
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Antwort #4 - 04.06.2010 um 21:19:29
 
erne schrieb am 25.05.2010 um 22:44:27:
Eigene einmalige Erfahrung: es war kein Problem.
Es war ein italienisches Schengenvisum (Tourist) für eine Freundin meiner Frau, Einreise über D, abgeholt am dt. Flughafen, übernächsten Tag sind die beiden (meine Frau und ihre 3staat Freundin) nach Venedig für einen Kurzurlaub . Rückflug wieder vom dt. Flughafen.

Diese Antwort ist insofern nicht gut, weil in Deinem Fall ja Deutschland nur Transitland war und der Aufenthalt tatsächlich in Italien war.
Das hat niemand kontrolliert - gut. Aber selbst wenn der Bundespolizist bei der Einreise das nachgefragt hätte, wäre die Visumnutzung korrekt gewesen.

Hier geht es darum, daß ein Einfachvisum eben nicht beim Hauptreiseland beantragt wird.
Sind im Visumantrag korrekte Angaben über die beabsichtigten Aufenthalte, dann kann man auch bedenkenlos bei den Schweizern beantragen.
Die sehen das (Achtung: Idealfall!)- und verweisen darauf, daß sie für die Visumerteilung nicht zuständig sind und schicken Euch zur deutschen Vertretung.

Habt Ihr ein Schweizer Visum bekommen ... nun, dann sollte an der Grenze auch nichts Schlimmes passieren. Die Zurückschiebung der Ehefrau eines Deutschen sollte immer noch ein klein wenig heikler sein als bei "sonstigen Ausländern".

Warum beantragt Ihr eigentlich kein Multivisum, um jederzeit auch ohne bürokratischen Vorlauf Verwandte in Deutschland besuchen zu können?
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Beppo
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Antwort #5 - 05.06.2010 um 21:55:00
 
Hallo halilba, hallo zusammen.

Es dürfte ein Problem bei der Beantragung des Schengenvisums bei der Schweizer Botschaft geben.
Erstmal wegen der Unzuständigkeit, wie Stefan-TR bereits geschrieben hat.

Zweitens wird die Schweizer Botschaft vermutlich kein Schengenvisum, sondern ein Visum im Sinne der RL/2004/38 "Unionsrichtlinie" für den Familienangehörigen eines Freizügigkeitsberechtigten erteilen, da deine Frau in der Schweiz die abgeleitete Freizügigkeit eines Unionsbürgers (Deutschen) in Anspruch nimmt.

Mit diesem Visum kann Sie dann leider nicht nach Deutschland reisen, da Sie hier unter das nationale Ausländerrecht fällt und in Deutschland grundsätzlich keine abgeleitete Freizügigkeit mehr in Anspruch nehmen kann.

Von daher ist die Beantragung eines von Deutschland erteilten Schengen-Visums sinnvoll. Mit diesem ist auch eine Einreise in die Schweiz möglich. Außerdem ist es Praxis, dass die Grenzpolizei nach dem Hauptreiseziel fragt und dieses sich auch eingehend erläutern läßt. Natürlich ist mir auch bekannt, dass sich nicht jeder Kollege daran hält. Grundsätzlich ist es aber im Rahmen der Feststellung der Einreisevoraussetzungen zu überprüfen.

MfG
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Antwort #6 - 05.06.2010 um 22:28:41
 
Beppo schrieb am 05.06.2010 um 21:55:00:
ein Visum im Sinne der RL/2004/38 "Unionsrichtlinie" für den Familienangehörigen eines Freizügigkeitsberechtigten


Für eventuelle Nachfragen: Gemeint ist die Umsetzung der "Visumspflicht für Familienangehörige eines Unionsbürgers" im Sinne der RL/2004/38 durch das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz (Art. 1 Absatz 1 des Anhang I des Abkommens)

Gruß
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Antwort #7 - 06.06.2010 um 19:22:00
 
Beppo schrieb am 05.06.2010 um 22:28:41:
Für eventuelle Nachfragen: Gemeint ist die Umsetzung der "Visumspflicht für Familienangehörige eines Unionsbürgers" im Sinne der RL/2004/38 durch das Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz (Art. 1 Absatz 1 des Anhang I des Abkommens)


Was wiederum ein Schengenvisum ist, üblicherweise Schengen-C und damit kann der Inhaber nach Deutschland einreisen (nach Schengenrecht, auch wenn kein Aufenthaltsrecht gemäß 2004/38 vorliegen würde.)

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Antwort #8 - 06.06.2010 um 20:06:31
 
Mutly schrieb am 06.06.2010 um 19:22:00:
Was wiederum ein Schengenvisum ist, üblicherweise Schengen-C und damit kann der Inhaber nach Deutschland einreisen (nach Schengenrecht, auch wenn kein Aufenthaltsrecht gemäß 2004/38 vorliegen würde.)



Sofern es nach Schengenrecht erteilt wurde, da ein Drittausländer als Familienangehöriger lediglich ein Visum für die Einreise benötigt. Sein Aufenthalt ist auch ohne Visum auf Grund der abgeleiteten Freizügigkeit erlaubt.

Ein Visum für Familienangehörige von Unionsbürger, die Drittausländer sind werden grundsätzlich nicht nach Schengenrecht erteilt, sondern nach dem Freizügigkeitsrecht. Beim Antragsverfahren müssen auch nicht alle Gründe vorgetragen werden, sondern lediglich der Nachweis der abgeleiteten Freizügigkeit erbracht werden.

Daher sind auch nicht alle Angaben auf dem Visaantragsformular erforderlich. Auch eine Ausschreibung zur Schengeneinreiseverweigerung darf nicht automatisch zur Verweigerung des Visums führen.

Bei der Bundespolizei werden "Ausnahmevisa" nur für den Zeitpunkt der Einreise erteilt, also mit einem Tag Gültigkeit. Der Geltungsbereich wird auf Deutschland beschränkt (Ort der Überschreitung der Außengrenze) Der weitere Aufenthalt ist über die abgeleitete Freizügigkeit abgedeckt.

Sollten die schweizer Behörden jedoch tatsächlich ein Schengenvisum erteilten, was ich nicht glaube, könnte sich der Reisende jedoch auf den Vetrauenschutz berufen.

Grundsätzlich benötigt ein freizügigkeitsberechtigter Drittausländer lediglich ein Visum zur Einreise über die Außengrenze (sofern sichtvermerkspflichtig im Sinne der 539/2001). Damit ist die Einreise in die Schweiz abgedeckt. Der weitere Aufenthalt richtet sich nach dem Freizügigkeitsrecht. Bei einer Weiterreise nach Deutschland würde aber keine abgeleitete Freizügigkeit mehr vorliegen. Es wäre somit ein Schengenvisum oder nationales Visum erforderlich.

Gruß
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Antwort #9 - 06.06.2010 um 20:38:33
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 20:06:31:
Ein Visum für Familienangehörige von Unionsbürger, die Drittausländer sind werden grundsätzlich nicht nach Schengenrecht erteilt, sondern nach dem Freizügigkeitsrecht. 

Ob Du mir das nun glaubst oder nicht:
Ich habe noch nicht bei einem einzigen Freizügigkeitsberechtigten Drittstaater ein C-Visum gesehen, bei dem nicht gültig für "Schengener Staaten" dastand und ein Hinweis auf den Status fehlte. Die hatten alle ohne Ausnahme Standard-C-Visa im Paß.
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Antwort #10 - 06.06.2010 um 20:39:00
 
Entschuldigung, meine Antwort oben war nicht sehr präzis.

Beppo schrieb am 06.06.2010 um 20:06:31:
Sollten die schweizer Behörden jedoch tatsächlich ein Schengenvisum erteilten, was ich nicht glaube, könnte sich der Reisende jedoch auf den Vetrauenschutz berufen.


Es wäre üblicherweise doch ein Schengenvisum. Der Aufenthalt der türkischen Ehefrau wäre in der Schweiz nur legal, wenn sie ein Schengenvisum hat oder einen schengenwirksamen AT hat. Gemäß dem FZA ist das Aufenthaltsrecht nicht automatisch, obwohl es in anderen EU-Ländern als Deutschland nach 2004/38 für drei Monate automatisch wäre für Ehegatten von Deutschen.

Somit braucht die Ehefrau des Themenerstellers in der Schweiz entweder ein Schengenvisum oder einen schengenwirksamen AT. Weil sie in der Türkei wohnt, liegt letzteres nicht vor, also muss ein Schengenvisum her. (Vor dem Schengenbeitritt der Schweiz wäre es ein nationales schweizerisches Visum gewesen.)

Beppo schrieb am 06.06.2010 um 20:06:31:
Grundsätzlich benötigt ein freizügigkeitsberechtigter Drittausländer lediglich ein Visum zur Einreise über die Außengrenze (sofern sichtvermerkspflichtig im Sinne der 539/2001). Damit ist die Einreise in die Schweiz abgedeckt.


Nein, weil weder ein Schengenvisum noch ein schengenwirksamer AT vorliegt. In der Schweiz gäbe es kein automatisches Aufenthaltsrecht, weil 2004/38, welches eben das Aufenthaltsrecht vorsieht, in der Schweiz nicht gilt. Nach dem FZA gäbe es aber doch einen Anspruch auf Erteilung eines Einreisevisums als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers.

(Umgekehrt könnte der türkische Ehegatte eines Schweizers sich bei einer gemeinsamen Einreise nach Deutschland auch nicht auf 2004/38 berufen, der Ehegatte bräuchte ein Schengenvisum oder einen schengenwiksamen AT. Dieser wäre natürlich vorhanden, wenn das Ehepaar im Schengenraum wohnhaft wäre, nicht aber wenn das Ehepaar außerhalb des Schengenraums wohnt und gemeinsam zur Schengen-Außengrenze fährt. Dies liegt daran, dass Deutschland das FZA direkt anwendet.)


Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 20:38:33:
Ich habe noch nicht bei einem einzigen Freizügigkeitsberechtigten Drittstaater ein C-Visum gesehen, bei dem nicht gültig für "Schengener Staaten" dastand und ein Hinweis auf den Status fehlte. Die hatten alle ohne Ausnahme Standard-C-Visa im Paß. 


Das ist normal. Daraus ergibt sich ein Aufenthaltsrecht nach Schengenrecht auch im EU-Land, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger hat. Dieses Recht auf Aufenthalt im Rahmen des Schengenvisums hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein Aufenthaltsrecht nach 2004/38 vorliegen würde.
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