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Humanitäre aufenthalt §25,5 zu Niederlasung §26,4 (Gelesen: 1.664 mal)
zickzacki
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Humanitäre aufenthalt §25,5 zu Niederlasung §26,4
10.05.2010 um 22:12:00
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe seit Neun Jahren in Deutschland als Asylanträger besize Drei Jahren Gestatung danach 18 Monaten Duldung zum schluß
bekam ich Aufenthalterlaubnis §25,5 in Jahr 2006.
Arbeitete zu erst einem Jahr mit girngevogebeschiftgung dann Zwei Jahren vollzeit beschiftgung dann Sechs Mont Arbeislosengeld I empfenger und ein Jahr ArbeitslosengeldII in diese zeit besuchte Sprachkurse und besizte B1 Zertafikat dann Sechs Monaten in verschiedene Arbeitsstelle mit sozialversischrung geübet.
Ich arbeite seit Zwei Monaten in eine fest arbeit stelle.
Ich möchte gerne fragen ob die zeit mit Gestatung und Duldung zehlt um nach Seben Jahren Aufenthalt besize zu nach §26,4 Niederlasungaufenthalt zu haben,oder ob ich nach niederlasungaufenthalt beeintragen darf.

Mit freundlichen Grüßen
zickzaki
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Humanitäre aufenthalt §25,5 zu Niederlasung §26,4
Antwort #1 - 11.05.2010 um 12:20:08
 
Hi,

bis auf die Duldungszeit zählt bei Dir alles mit.

Siehe § 26 Abs. 4 AufenthG.


B.D.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 11.05.2010 um 13:18:09
 
Zitat:
bis auf die Duldungszeit zählt bei Dir alles mit.


Ist das wirklich so eindeutig?

Ich zitiere aus Nr. 26.4.8. VWV (Hervorhebungen sind von mir):

Zitat:
Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen
im Besitz eines anrechenbaren humanitären
Aufenthaltstitels
gewesen sein. Zeiten
des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind
nicht anrechenbar und führen darüber hinaus
dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung
erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr
angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).

Unterbrechungen des rechtmäßigen
Aufenthaltes, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85
außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich,
aber nicht anrechenbar.


Wann wäre eine solche Konstellation, wie nachfolgend (aus ebda. zitiert, gegeben? (Ist das im hiesigen Fall gegeben und, wenn ja, warum? Welches wäre der Unterschied zu der mit dem ersten Zitat skizzierten Konstellation?)

Zitat:
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung
von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis
oder Duldung vor dem 1. Januar 2005
(§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung
(§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-
Jahres-Frist angeordnet wird
, ist dieser
Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung
beispielsweise durch den Besitz
einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche
Unterbrechung“).



=schweitzer=


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zickzacki
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Humanitäre aufenthalt §25,5 zu Niederlasung §26,4
Antwort #3 - 11.05.2010 um 19:28:46
 
Seher geehrte Damen und Herren,

vielen dank für Ihre antwort,aber fählt bei mier die zweite hälfte meiner frage ob ich nach §26satz ... ein antrag für niederlasung aufenthalt in diesen zeit vorlegen darf,wenn ist möglich ein kopie von gesätz satz einfügen weil nicht alles verstehen kann, und ob dass für die ganz Famelie gälten .

Mit freundlichen Grüßen

zickzacki
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