Zitat:bis auf die Duldungszeit zählt bei Dir alles mit.
Ist das wirklich so eindeutig?
Ich zitiere aus Nr. 26.4.8.
VWV (Hervorhebungen sind von mir):
Zitat:Der Ausländer muss grundsätzlich ununterbrochen
im Besitz eines anrechenbaren humanitären
Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten
des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind
nicht anrechenbar und führen darüber hinaus
dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung
erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr
angerechnet werden können („schädliche Unterbrechung“).
Unterbrechungen des rechtmäßigen
Aufenthaltes, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, sollen nach Maßgabe des § 85
außer Betracht bleiben, sie sind damit unschädlich,
aber nicht anrechenbar.
Wann wäre eine solche Konstellation, wie nachfolgend (aus ebda. zitiert, gegeben? (Ist das im hiesigen Fall gegeben und, wenn ja, warum? Welches wäre der Unterschied zu der mit dem ersten Zitat skizzierten Konstellation?)
Zitat:In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung
von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis
oder Duldung vor dem 1. Januar 2005
(§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung
(§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-
Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser
Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung
beispielsweise durch den Besitz
einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche
Unterbrechung“).
=schweitzer=