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Hilfe beim vollzug des aufennthaltsgesetzes (Gelesen: 4.422 mal)
Themen Beschreibung: vollzug des aufennthaltsgesetzes
desilo
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10.05.2010 um 12:40:40
 
Hallo ihr Freunden!
ich brauche ihre hilfe....
ich bin ein ausländischer student,der seit 5jahren sein studium immer in ernst genohmmen hat,aber im october letztes jahr bin ich(weil ich an der tag irgenwie keine andere wahl hatte) im zug schwarzgefahren und erwischt geworden, ich dann zeigte bei der zugkontrolle eine (amateur)gefälschte studentenausweise(die ich am selber tag ausgedruckte hatte) mit meinem name darauf,der zugbegleiter ruf also die polizei(weil sie dachte ich wäre ein  illegal auswanderer)nach klärung mit der polizei bekamme ich eine anhörungseinladung wo ich mich entschludigt habe und officiel bedauert habe was ich getan hatte,der polizeibeamte sah kein große sache darauf weil ich eigentlich ein gültige fahrtkarte hatte,die ich an der tag vorher  bei einem freund in meine portemonnaie vergessen habe,er sagte ich sollte nur mit einer geldstraffe als lehre rechnen musste.also gestern bekomme ich zwei briefen ein von amtgericht als strafbefehl wo darauf steht dass ich eine geldstraffe in hohe von 500euro zahlen muss für versuchte betrug,und die zweite briefe von auslandsbehörde mit den betref vollzug des aufnetahlsgesetzes und wurde gebeten eine aktuelle studentenbescheinigung und mein studentenausweis mitzubrigen,meine frage sollte ich etwas für mein aufentahltstittel fürchten?ich hatte noch nie vorher probleme mit der polizei oder irgenwelsche behörde gehabt...was meinen sie bitte hilfe ich mache mich sorge und bedauer serh tief meinen tat...

Danke
Desilo
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schweitzer
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Antwort #1 - 10.05.2010 um 13:08:49
 
desilo schrieb am 10.05.2010 um 12:40:40:
zweite briefe von auslandsbehörde mit den betref vollzug des aufnetahlsgesetzes und wurde gebeten eine aktuelle studentenbescheinigung und mein studentenausweis mitzubrigen,meine frage sollte ich etwas für mein aufentahltstittel fürchten?


Ich denke, es geht zunächst mal um eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen, die Deiner AE zum Zwecke des Studiums zugrunde liegen, noch gegeben sind. Dass die ABH daran zwischenzeitlich gewisse Zweifel hat, ist nachvollziehbar, da Du Dich während Deiner Schwarzfahrt ja mit einem gefälschten Studentenausweis ausgewiesen hast.

Tatbestände für eine Regel- bzw. zwingende Ausweisung erfüllst Du nicht - insoweit dürfte also nichts zu befürchten sein.

Ansonsten gilt es, den Termin pünktlich und unter Vorlage aller geforderten Unterlagen wahrzunhemen. Dann wird man sehen ...

offTopic - Modus "ein":

Die "Begründung" desilo schrieb am 10.05.2010 um 12:40:40:
weil ich an der tag irgenwie keine andere wahl hatte
finde ich einfach nur ebenso crazy wie dreist, besonders mit Blick auf das hier: desilo schrieb am 10.05.2010 um 12:40:40:
eine (amateur)gefälschte studentenausweise(die ich am selber tag ausgedruckte hatte)


offTopic - Modus "out"


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desilo
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Antwort #2 - 10.05.2010 um 13:58:39
 
Danke schweizer für deine Antwort! aber über meine zukunft sollte ich zittern?ich hatte vor nach meinem studium hier in deutschland einen Arbeitsplatz zu finden, ist meinen wunsch jetzt mit diesem strafbefehl geplatzt?wird diese straffe auf meinem Führungszeugniss erscheinen?
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Antwort #3 - 10.05.2010 um 14:11:16
 
desilo schrieb am 10.05.2010 um 13:58:39:
wird diese straffe auf meinem Führungszeugniss erscheinen? 


Kommt drauf an. Unter anderem spielt eine Rolle, wieviele Tagessätze Du Dir eingehandelt hast:

Zitat:
6. Was steht in einem Führungszeugnis?

Wenn im Führungszeugnis steht:

"Inhalt: Keine Eintragung",

dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.

Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.

Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.

Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.




desilo schrieb am 10.05.2010 um 13:58:39:
aber über meine zukunft sollte ich zittern?ich hatte vor nach meinem studium hier in deutschland einen Arbeitsplatz zu finden, ist meinen wunsch jetzt mit diesem strafbefehl geplatzt?


Nein, davon gehe ich nach Deiner bisherigen Darstellung nicht aus. Ich hatte ja geschrieben, dass wohl keine Ausweisungstatbestände vorliegen und es wahrscheilnlich eher um eine Überprüfung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (für weitere AE-Erteilung) geht. Anlassbezogen macht man das nun halt "außer der Reihe".

Alles andere ist von hier aus zum gegenwärtigen Zeitpunkt spekulativ. - Nimm den Termin wahr und berichte dann, wenn Du magst.

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Antwort #4 - 12.05.2010 um 11:03:41
 
Hallo schweitzer!
ich komme gerade von ABH, wo ich heute termin hatte,sie haben recht der(ABH bemte) wollte nur überprüfen ob ich immer wirklich an der uni eingeschrieben bin,ob ich weiter studiere,und ob der geflächte studenausweis etwas mit der aktuel zu tun hat,weil sie über meinen Tat erfahren haben.der ABH beamter hat mich allerdings gewahrnt für die zukunft,ich muss aufpassen das so was oder andere schechte tat meine akten nicht mehr befleckt.
also um präzise zu sein meine gelgstrafe entspricht 35 Tagessätze,wenn ich sie richtig verstehen habe das wird nicht auf meinem führungszeugnis aufgenohmmen,aber es wird auch nicht mehr darauf "Kein Antragungen"stehen,und wie lange könnte diese geldstrafe in dem Bundeszentralregister bleiben?ist also meine zukunft in deutschland nicht gefährdet wenn ruhig bleibt und keine scheisse mefr baut?
ich danke ihnen für ihre hilfe und gratulire ihre arbeit hier

Desilo
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Antwort #5 - 12.05.2010 um 11:19:27
 
Das ist alles ungefährlich für Dich. Im Führungszeugnis ist es nicht.

Es bleibt aber registriert, um es zusammenzuzählen, falls noch mehr kommt. Wenn Du ab jetzt alle Gesetze einhältst, hörst Du nie mehr davon.
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Antwort #6 - 12.05.2010 um 12:07:43
 
reinhard schrieb am 12.05.2010 um 11:19:27:
Das ist alles ungefährlich für Dich. Im Führungszeugnis ist es nicht.

Es bleibt aber registriert, um es zusammenzuzählen, falls noch mehr kommt. Wenn Du ab jetzt alle Gesetze einhältst, hörst Du nie mehr davon.


Und Du hältst es nicht für denkbar, daß die ABH zwar jetzt keinen Studienabbruch verursachen will, aber beim Übergang zur Arbeitssuche oder Arbeit den Ausweisungsgrund ausschlaggebend sein läßt?

Gruß, ULF
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Antwort #7 - 12.05.2010 um 12:33:28
 
ulf schrieb am 12.05.2010 um 12:07:43:
Und Du hältst es nicht für denkbar, daß die ABH zwar jetzt keinen Studienabbruch verursachen will, aber beim Übergang zur Arbeitssuche oder Arbeit den Ausweisungsgrund ausschlaggebend sein läßt?


Ich halte das für sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen, denn zwischen Ursache für eine Ausweisung und Ausweisungsverfügung muss eine unmittelbare zeitliche Nähe bestehen.

Kürzlich gab es
das hier
schon mal zu dieser Thematik.

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Antwort #8 - 12.05.2010 um 12:49:41
 
schweitzer schrieb am 12.05.2010 um 12:33:28:
Ich halte das für sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen, denn zwischen Ursache für eine Ausweisung und Ausweisungsverfügung muss eine unmittelbare zeitliche Nähe bestehen.

Kürzlich gab es
das hier
schon mal zu dieser Thematik.
#

Danke für den Hinweis, aber ich dachte nicht an eine Ausweisungsverfügung nach Abschluß des Studiums, sondern an eine schlichte Ermessensablehnung bei der AE-Umschreibung zu Zwecken der Arbeit und Arbeitssuche.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 12.05.2010 um 13:16:30
 
Auch die Gefahr, sehe ich nach nochmaliger ausführlicher Lektüre der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der VWV schlussendlich nicht. -

Entscheidend wird jeweils auf das Gegebensein der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verwiesen. -

Dort ist zwar auch auf das Bestehen eines Ausweisungsgrundes abgestellt, aber mit Blick auf das Strafmaß (ganze fünf Tagessätze über der in der VWV zu § 55 AufenthG bezeichneten Geringfügigkeitsgrenze) im hiesigen Fall und in Annahme, dass sich der Themenstarter in der Folge straffrei bzw. gesetzestreu verhalten wird, sehe ich vom Grundsatz her keine derart weitreichende Reduzierung des Ermessens gegeben, die eine AE- Erteilung zum Zwecke der Arbeitsssuche bzw. Beschäftigung hinreichend begründet ausschließen könnte.

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