Man muss sichergehen, dass die Botschaft verstanden hat, dass man keine
FZF beantragt, dies wäre nur für Deutsche relevant, die ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder nach Deutschland holen wollen.
In Deinem Fall greift das Freizügigkeitsgesetz und auch die europäische Gesetzgebung.
Ergo: keine FZF-Prozedur wie zu einem Deutschen StA erforderlich, auch kein Sprachtest erforderlich.
Es ist wahrscheinlich sinnvoll, beim nächsten Besuch beim Konsulat die EU-Richtlinie und die relevanten Teile des Freizügigkeitsgesetzes ausgedruckt mitzubringen (FreizG kann von dieser Website ausgedruckt werden und die entsprechende EU-Richtlinie kann man bei Europa.eu finden).
Kurz gesagt: ein Einreisevisum für den Drittstaatsangehörigen kann erforderlich sein (muss nicht, kommt auf StA an). Dies muss aber kostenlos und mit geringen bürokratischen Hürden und zeitnah ausgestellt werden.
Danach Einreise nach D. Innerhalb der ersten 3 Monate nach Ankunft hat man unbeschränkten Aufenthalt ohne Bedingungen, nur Pässe und Dokumente, die die Verwandtschaftsbeziehungen beweisen sind erforderlich.
Dann muss man zur
ABH und unter der EU-Schiene eine Aufenthaltskarte für den Gatten beantragen. Dazu muss man als EU Bürger nachweisen, dass man freizügigkeitsberechtigt ist. Dies ist man entweder als Arbeitender (auch geringfügig beschäftigt oder Teilzeit zählt), angestellt oder selbständig, studierend oder Arbeit suchend (Nachweis der Krankenversicherung notwendig) oder man hat eine gewisse Summe Geld auf dem Konto (ungefähr der jährlicher Betrag, den man vom Staat erhalten würde, falls man Sozialhilfe bekommen könnte). Auch unter dieser Kategorie muss man eine Krankenversicherung nachweisen. Nachweis der Wohnung, und Dokumente, die die Verwandtschaftsbeziehung nachweisen, auf Grund derer der Drittstaatsangehörige auch ferizügigkeitsberechtigt ist, sind ebenfalls erforderlich. Die Aufenthaltskarte muss ausgestellt werden, falls alle obigen Nachweise vorhanden sind und keine Bedenken wegen "nationaler Sicherheit oder Störung der öffentlichen Ordnung" vorhanden sind.
Dies ist alles, was in diesem Fall nach der europäischen Gesetzgebung an Dokumenten gefordert werden soll.
Alle Dokumente müssen in Deutsch sein. Manche ABH's akzeptieren auch Dokumente in Englisch (da EU Sprache). Es kommt auf die
ABH an. Grundsätzlich sollten alle Dokumente ins Deutsche übersetzt werden.
Also, wirklich kein Problem! Viel Glück