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Antrag auf FZF wg mangelnder Deutschkenntnisse nicht angenommen! (Gelesen: 2.721 mal)
libnan
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30.04.2010 um 19:59:32
 
Hallo!
bin verziweifelt und bitte um eure proffessionelle Hilfe.
meinem Gatten wird in der Botschaft (in einem Drittstaat) der Antrag auf FZF, zu mir (EU- Bürger, in Deutschlan arbeitend) nicht angenommen, weil er keinen Sprachnachweis hat.
Ich hab aber schon viel recherchiert und bin mir diesbezüglich siche, dass er beim Zusammenführen zum EU- Gatten keine Deutschkenntnisse nachweisen muss (Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsges/EU.
In der Botschaft meinten die, dass sie ihre eigenen Regeln hätten!???

Was stimmt jetzt und was kann ich tun?
Es ist nicht so, dass mein Gatte nicht Deutsch lernen möchte, aber es würde uns zu laange dauern, wenn er jetzt noch dort den Kurs und die Prüf machen müsste. Ich hab mich informiert, er kann auch hier mit A1 beginnen.

Bitte um euren Rat! bin echt verzweifel!
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 30.04.2010 um 20:47:04
 
libnan schrieb am 30.04.2010 um 19:59:32:
bin mir diesbezüglich siche, dass er beim Zusammenführen zum EU- Gatten keine Deutschkenntnisse nachweisen muss 

Das ist so 100%ig richtig. Wende dich an den Buergerservice des Auswaertigen Amtes, da wird dir sicherlich schnell geholfen.

Wichtig ist auch, dass dein Mann sich beim Antrag auf die RL 2004/38/EG bzw. das FreizügG/EU beruft und nicht eine "normale FZF auf dem normalen Formular" beantragt.
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libnan
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Antwort #2 - 02.05.2010 um 18:57:18
 
Wie kann mir das Bürgerservice des Auswärtigen Amtes helfen. Ist es klug, in so einer Situation einen Anwalt einzuschalten?
danke
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 02.05.2010 um 19:19:08
 
libnan schrieb am 02.05.2010 um 18:57:18:
Wie kann mir das Bürgerservice des Auswärtigen Amtes helfen

Das Auswärtige Amt ıst die den Botschaften vorgesetzte Behörde und der Bürgerservice kann das vorliegende Missverstaendnis sicherlich schnell und problemlos aufklaeren.

libnan schrieb am 02.05.2010 um 18:57:18:
Ist es klug, in so einer Situation einen Anwalt einzuschalten?

Nein, reine Geldverschwendung.
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libnan
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Antwort #4 - 02.05.2010 um 19:47:57
 
danke!
Hab denen schon ne mail geschrieben. hoff die antworten schnell. Daumen drück
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Antwort #5 - 02.05.2010 um 19:54:06
 
Man muss sichergehen, dass die Botschaft verstanden hat, dass man keine FZF beantragt, dies wäre nur für Deutsche relevant, die ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder nach Deutschland holen wollen.
In Deinem Fall greift das Freizügigkeitsgesetz und auch die europäische Gesetzgebung.
Ergo: keine FZF-Prozedur wie zu einem Deutschen StA erforderlich, auch kein Sprachtest erforderlich.
Es ist wahrscheinlich sinnvoll, beim nächsten Besuch beim Konsulat die EU-Richtlinie und die relevanten Teile des Freizügigkeitsgesetzes ausgedruckt mitzubringen (FreizG kann von dieser Website ausgedruckt werden und die entsprechende EU-Richtlinie kann man bei Europa.eu finden).
Kurz gesagt: ein Einreisevisum für den Drittstaatsangehörigen kann erforderlich sein (muss nicht, kommt auf StA an). Dies muss aber kostenlos und mit geringen bürokratischen Hürden und zeitnah ausgestellt werden.
Danach Einreise nach D. Innerhalb der ersten 3 Monate nach Ankunft hat man unbeschränkten Aufenthalt ohne Bedingungen, nur Pässe und Dokumente, die die Verwandtschaftsbeziehungen beweisen sind erforderlich.
Dann muss man zur ABH und unter der EU-Schiene eine Aufenthaltskarte für den Gatten beantragen. Dazu muss man als EU Bürger nachweisen, dass man freizügigkeitsberechtigt ist. Dies ist man entweder als Arbeitender (auch geringfügig beschäftigt oder Teilzeit zählt), angestellt oder selbständig, studierend oder Arbeit suchend (Nachweis der Krankenversicherung notwendig) oder man hat eine gewisse Summe Geld auf dem Konto (ungefähr der jährlicher Betrag, den man vom Staat erhalten würde, falls man Sozialhilfe bekommen könnte). Auch unter dieser Kategorie muss man eine Krankenversicherung nachweisen. Nachweis der Wohnung, und Dokumente, die die Verwandtschaftsbeziehung nachweisen, auf Grund derer der Drittstaatsangehörige auch ferizügigkeitsberechtigt ist, sind ebenfalls erforderlich. Die Aufenthaltskarte muss ausgestellt werden, falls alle obigen Nachweise vorhanden sind und keine Bedenken wegen "nationaler Sicherheit oder Störung der öffentlichen Ordnung" vorhanden sind.
Dies ist alles, was in diesem Fall nach der europäischen Gesetzgebung an Dokumenten gefordert werden soll.
Alle Dokumente müssen in Deutsch sein. Manche ABH's akzeptieren auch Dokumente in Englisch (da EU Sprache). Es kommt auf die ABH an. Grundsätzlich sollten alle Dokumente ins Deutsche übersetzt werden.
Also, wirklich kein Problem! Viel Glück
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lifeart
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Antwort #6 - 02.05.2010 um 20:09:50
 
lifeart schrieb am 02.05.2010 um 19:54:06:
Innerhalb der ersten 3 Monate nach Ankunft hat man unbeschränkten Aufenthalt ohne Bedingungen

Ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht hat man noch nicht. Das Aufenthaltsrecht gilt zuerst für fünf Jahre.

Zitat:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich
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libnan
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Antwort #7 - 02.05.2010 um 20:14:26
 
Ja, hab das auch so gelesen und so verstanden.

Ich mein, dass das dort so gelaufen ist, dass die Beamte den Weg des geringsten Widertands gewählt hat. Wahrscheinlich aus Unwissenheit, die habn sicher nur wenig solche Fälle zu bearbeiten.
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