ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 15:22:12:du schreibst:
meiner frau wäre es zumutbar im herkunftstland die entscheidung abzuwarten,
ist es MIR auch zumutbar??
ja. Entsprechende Rspr ist vorhanden - rechtspolitische Diskussionen sind hier nicht zielführend und im Übrigen an dieser Stelle auch unerwünscht. Für sowas gibt es andere Plattformen.
Bevor es zu chaotisch wird, fasse ich mal zusammen:
1.) Visum einer deutschen Botschaft
FZF-Visum abgelehnt, Klage läuft. Bis zur Entscheidung des Gerichts bzw. Einigung im Prozess wird eine dt. Botschaft in der Praxis kein Visum ausstellen. Schengenvisum scheitert offensichtlich an mangelnder Rückkehrbereitschaft (Beweislast beim Antragsteller!)
2.) Schengenvisum von anderem Land
a.)
Regulär beantragtes Schengenvisum erfordert grundsätzlich Rückkehrwillen, worüber die ausländische Botschaft getäuscht werden müsste (sonst kein Visum). Regelmäßig zwar kein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a.) und oftmals wohl auch keine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG wg. § 7 Abs. 2 StGB.
Aber im Anschluss trotzdem keine
AE, weil § 5 Abs. 2 S. 1
AufenthG nicht erfüllt ist, kein Fall von § 39
AufenthV vorliegt (umstritten aber wohl überwiegende Rechtsauffassung) und Nachholung zumutbar (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
b.)
Beantragtes Einreisevisum für Familienangehörigen von Unionsbürger, welches in der Form eines Schengenvisums ausgestellt wird: keine Falschangaben aber ebenfalls keine
AE (s.o.)
c.)
Beantragtes Einreisevisum welches auch korrekt als Einreisevisum ausgestellt wird (Nicht-Schengen): keine erlaubte Einreise nach D möglich und daher keine
AE wg. § 5 Abs. 2 S. 1 und im Übrigen strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3
AufenthGMuleta