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Frage zu RL 2004/38/EG (Gelesen: 20.241 mal)
ghana2008
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Antwort #45 - 01.05.2010 um 15:40:40
 
ich möchte hier wirklich nichts illegales tun,

ich möchte versuchen, während der gültigkeit des schengen visum,
hier über eine "härtefall" regelung oder eine duldung zu erreichen, dass meine frau bis zum gerichtsentscheid hierbleiben kann,

sollte uns das nicht gelingen,
wird sie SELBSTverständlich bei ablauf des schengen visums wieder ausreisen,

wir wollen ja nicht noch mehr probleme als wir eh schon haben
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Muleta
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Antwort #46 - 01.05.2010 um 15:44:49
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 15:22:12:
du schreibst:
meiner frau wäre es zumutbar im herkunftstland die entscheidung abzuwarten,

ist es MIR auch zumutbar??


ja. Entsprechende Rspr ist vorhanden - rechtspolitische Diskussionen sind hier nicht zielführend und im Übrigen an dieser Stelle auch unerwünscht. Für sowas gibt es andere Plattformen.

Bevor es zu chaotisch wird, fasse ich mal zusammen:

1.) Visum einer deutschen Botschaft

FZF-Visum abgelehnt, Klage läuft. Bis zur Entscheidung des Gerichts bzw. Einigung im Prozess wird eine dt. Botschaft in der Praxis kein Visum ausstellen. Schengenvisum scheitert offensichtlich an mangelnder Rückkehrbereitschaft (Beweislast beim Antragsteller!)

2.) Schengenvisum von anderem Land

a.)

Regulär beantragtes Schengenvisum erfordert grundsätzlich Rückkehrwillen, worüber die ausländische Botschaft getäuscht werden müsste (sonst kein Visum). Regelmäßig zwar kein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a.) und oftmals wohl auch keine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wg. § 7 Abs. 2 StGB.

Aber im Anschluss trotzdem keine AE, weil § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG nicht erfüllt ist, kein Fall von § 39 AufenthV vorliegt (umstritten aber wohl überwiegende Rechtsauffassung) und Nachholung zumutbar (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

b.)

Beantragtes Einreisevisum für Familienangehörigen von Unionsbürger, welches in der Form eines Schengenvisums ausgestellt wird: keine Falschangaben aber ebenfalls keine AE (s.o.)

c.)

Beantragtes Einreisevisum welches auch korrekt als Einreisevisum ausgestellt wird (Nicht-Schengen): keine erlaubte Einreise nach D möglich und daher keine AE wg. § 5 Abs. 2 S. 1 und im Übrigen strafrechtlich relevantes Verhalten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

Muleta
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ghana2008
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Antwort #47 - 01.05.2010 um 16:04:00
 
ok,

was ist mit diesem § aus dem aufenthaltsgestz?

§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

1) Ein Ausländer, der

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
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reinhard
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Antwort #48 - 01.05.2010 um 16:14:32
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 16:04:00:
ok,

was ist mit diesem § aus dem aufenthaltsgestz?

§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

1) Ein Ausländer, der

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,



Ausweisung ist ein Verwaltungsakt, wenn eine hier lebende Ausländerin eine Straftat begeht. Bei mit Deutschen Zusammenlebenden muss die Straftat schwerer sein, um zu einer Ausweisung zu kommen.

Hat mit Dir und Deiner netten Frau garantiert überhaupt nichts zu tun.
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ghana2008
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Antwort #49 - 01.05.2010 um 16:20:28
 
ok reinhard,

habe verstanden, gilt also nur für die die hier schon leben und strafällig werden,

die ist wirklich sehr nett, woher weist du das ? Zwinkernd
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Stefan-TR
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Antwort #50 - 01.05.2010 um 21:57:03
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 16:20:28:
gilt also nur für die die hier schon leben und strafällig werden

Nicht nur. Aber was du gelesen hast bezieht sıch auf eine Ausweisung, also dıe Rücknahme eines legalen Aufenthalts durch die Behörde. Wenn deine Frau mit Schengen-Visum kommt, dann hat das aber eine automatische Zeitbombe mit eingebaut, also braucht es keine Ausweisung um den legalen Aufenthalt zu beenden. Mit Ablauf der Gültigkeit besteht Ausreisepflicht. Du verwechselst Ausweisung mit Abschiebung.

Da du hier schreibst, dass du alles toll und legal machen willst, dann leg doch einfach los. Trefft euch in einem anderen EU Land zum Urlaub, hofft auf ein Schengen Visum. Wenn ihr es bekommt, lebt nach dem Urlaub in Deutschland bis kurz vor Ablauf zusammen. Frag bei der ABH nach einer Duldung. Wenn ihr keine kriegt, dann fliegt deine Frau wieder für 3 Monate heim. Danach gleiches Spiel von vorne. So seht ihr euch immerhin 50% des Jahres.
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steini007
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Antwort #51 - 01.05.2010 um 22:06:47
 
Stefan-TR schrieb am 01.05.2010 um 21:57:03:
Danach gleiches Spiel von vorne

... was auch dazu führen könnte, dass gar kein Visum mehr erteilt wird, weil es nicht glaubwürdig erscheint, dass man alle drei Monate als Hauptreiseziel und Hauptaufenhaltsort ein EU-Land wählt, um einen gemeinsamen Urlaub miteinander zu verbringen.
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ghana2008
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Antwort #52 - 02.05.2010 um 10:38:15
 
hallo steini007,

wieso ist es unglaubwürdig, wenn ich mich mit meiner ehefrau in einem nachbarland treffe, damit ich etwas zeit mit ihr verbringen kann,
hier in deutschland geht es ja leider nicht,
es kann ja wohl keine negativen auswirkungen haben, wenn ein mann seine frau trifft,
der wunsch ist halt auf beiden seiten vorhanden, weil wir eben keine scheinehe führen, ( wie uns unterstellt wird)
und sollte meine frau also von einem EU land ein schengen visum erhalten, und wir verbringen dann auch einige zeit hier in D während der visa gültigkeit, und versuchen in der zeit evt. eine duldung zu erhalten,
was ist daran falsch,
menschlch wohl garnichts,
und ich denke es gibt auch kein gesetz gegen das wir verstossen, meine frau wird ja wieder ausreisen,
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steini007
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Antwort #53 - 02.05.2010 um 11:26:33
 
@ ghana2008

Meine Aussage der "Unglaubwürdigkeit" bezog sich auf kontinuierliche Wiederholung der Visumsbeantragung  um sich im EU-Ausland gemeinsam aufzuhalten.

Die Botschaften wissen um solche Tricks.

Deine Frau sitzt in ihrem Heimatland und beantragt ein Visum bei einer anderen Botschaft. Sie muss glaubhaft machen, dass sie mit dir dort gemeinsam verweilen möchte.

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die andere Botschaft die rechtliche Möglichkeit hat, bei der deutschen Botschaft nachfragen kann, ob eine FZF geplant ist.

Ob die andere EU-Botschaft die HU akzeptiert, müßtest du auch erst einmal klären.
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ghana2008
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Antwort #54 - 02.05.2010 um 11:31:11
 
was ist HU ?
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Antwort #55 - 02.05.2010 um 11:36:01
 
ghana2008 schrieb am 02.05.2010 um 11:31:11:
was ist HU ? 


Soll wohl HeiratsUrkunde bedeuten  öhm
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Antwort #56 - 02.05.2010 um 11:47:23
 
ok,
heiratsurkunde ist vorhanden,
auch ein neuer pass in dem der neue familienname steht ( meiner)
die HU wird als eines der wenigen dokumente selbst von der deutschen botschaft in accra ohne probleme akzeptiert,
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steini007
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Antwort #57 - 02.05.2010 um 11:51:22
 
ghana2008 schrieb am 02.05.2010 um 11:47:23:
von der deutschen botschaft in accra 

... aber um die geht es doch hier gar nicht.

Weißt du, ob die HU z.B. von den Spaniern, Italiener, Österreicher usw. akzeptiert wird, wenn deine Frau dort auftritt und ein Visum beantragen möchte?

Weißt du, welche Unterlagen die Botschaften für die Glaubhaftmachung (gemeinsamer Aufenthalt) der Aussage deiner Frau benötigen?
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ghana2008
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Antwort #58 - 02.05.2010 um 11:58:17
 
welche papiere die botschaft haben will,
das kann meine frau ja dort erfragen,
wenn alle stricke reissen, müsste ich halt runterfliegen und mit zur botschaft, dann dürften wohl keine probleme auftreten,
aufgrund freizügigkeit kann ja dann nicht abgelehnt werden
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