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Frage zu RL 2004/38/EG (Gelesen: 20.238 mal)
ghana2008
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Antwort #30 - 01.05.2010 um 12:17:54
 
ok,
habe ich gelesen,
aber weiter oben wurde ja geschrieben,
das die meisten botschaften in diesen fällen ein schengen visum ausstellen, damit es bei der ausreise im herkunftsland, und bei der einreise in EU keine probleme gibt,

und wer mit einem schengen visum reinkommt,
der ist doch legal eingereist,
wenn er dann noch einen gültigen pass hat,
und noch nie abgeschoben oder ausgewiesen wurde,
sollte §14 wohl nicht mehr greifen
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Saxonicus
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Antwort #31 - 01.05.2010 um 12:21:56
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 12:17:54:
wenn er dann noch einen gültigen pass hat,

In einen ungültigen Pass wird er wohl auch kaum ein Visum erhalten.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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ghana2008
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Antwort #32 - 01.05.2010 um 12:33:09
 
das weis ich,

das mit dem ungültigen pass, steht im § 14, der hier in einem vorangegangen post zitiert wurde,
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Muleta
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Antwort #33 - 01.05.2010 um 12:34:10
 
mikael123 hatte in diesem Zusammenhang ausdrücklich ein Nicht-Schengenvisum ins Spiel gebracht. Darauf bezog sich mein Hinweis.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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ghana2008
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Antwort #34 - 01.05.2010 um 12:41:19
 
ok,

das bedeuted, bei einreise mit schengen visa greift § 14 nicht,

dann ergibt sich natürlich an dieser stelle folgende frage,

wenn also der ehepartner eines deutschen hier legal mit einem schengen visum eingereist ist,
wie will man dem die AE hier verwehren,
oder ihn ausweisen bzw abschieben, weil da liegt die latte ja relativ hoch,
ausgehend davon, nie straffällig, weder hier noch in der heimat,
nie abgeschoben oder ausgewiesen, nie asyl hiergehabt
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steini007
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Antwort #35 - 01.05.2010 um 14:13:34
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 12:41:19:
wie will man dem die AE hier verwehren,

... indem § 5 AufenthG nicht eingehalten wurde:

Zitat:
...
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat


In euerem Fall - da FZF bereits beantragt wurde - ist das klarer wie Klosbrühe.

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 12:41:19:
abschieben, weil da liegt die latte ja relativ hoch

Da liegst etwas falsch.

AE wird nicht erteilt. Deine Frau erhält eine Ausreiseaufforderung. Wird diese nicht eingehalten, ist sie illegal in Deutschland und kann jederzeit abgeschoben werden.

Nur das verheiratet sein mit einem Deutschen ist kein Abschiebehindernis.

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 12:41:19:
ausgehend davon, nie straffällig, weder hier noch in der heimat,
nie abgeschoben oder ausgewiesen, nie asyl hiergehabt 

Das ist hier auch nicht relevant.
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ghana2008
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Antwort #36 - 01.05.2010 um 14:26:35
 
warum sollte sie zur ausreise aufgefordert werden,
bei einem gültigen schengen visum

FZF wurde ja beantragt,
da abgelehnt läuft klage in berlin,
der gesetzgeber sieht auch vor, dass ehepaare nach möglichkeit nicht länger als 3 monate getrennt werden sollen,
und es gibt die härtefall klausel,
schliesslich wäre es ein härtefall, wenn das ehepaar wieder getrennt leben müsste, weil die ehefrau ausreisen muss,
und wenn ich mich nicht irre, kann man gegen eine ausreiseaufforderung hier klagen
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Antwort #37 - 01.05.2010 um 14:32:21
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:26:35:
FZF wurde ja beantragt,
da abgelehnt läuft klage in berlin

... und du glaubst doch nun nicht im Ernst, dass eine ABH in einem Klageverfahren schnell mal die AE erteilt.

Nochmals! Die ABH wird deiner Frau keine AE erteilen und somit ist sie nach Ablauf des Schengen Visum illegal in Deutschland.

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:26:35:
der gesetzgeber sieht auch vor, dass ehepaare nach möglichkeit nicht länger als 3 monate getrennt werden sollen

.... und die Quelle hierzu wäre?

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:26:35:
und es gibt die härtefall klausel,

... und wo liegt in euerem Fall eine Härtefall vor?

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:26:35:
schliesslich wäre es ein härtefall, wenn das ehepaar wieder getrennt leben müsste, weil die ehefrau ausreisen muss,
und wenn ich mich nicht irre

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Einem erwachsenen Ehepaar ohne Kinder kann eine zeitliche Trennung von ein paar Monaten zugemutet werden.

Hierzu gibt es zig Rechtsprechungen darüber.

Macht euch also keine unnötigen Hoffnungen.
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ghana2008
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Antwort #38 - 01.05.2010 um 14:40:02
 
du schreibst,
einem ehepaar ohne kinder kann eine trennung von ein paar monaten zugemutet werden,

stimme dir zu!!
wir sind aber nun schon 1, 5 jahre getrennt
und ich denke, da wäre eine erneute trennung schon ein härtefall

das GG sieht vor, das die ehe geschützt wird,
aber solch lange trennungen und wiederausreise, hält ja irgendwann die beste ehe nicht aus,

wenn das kein härtefall ist,
was dann??
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Antwort #39 - 01.05.2010 um 14:47:22
 
ghana2008 ich kann deinen Ärger und dein Unverständnis sehr gut verstehen.

Aber nochmals zum Verständnis. Gegen den Ablehnungsbescheid der ABH müßtet ihr Klagen.

Die Klage dürfte aber schon aus dem Grund zurückgewiesen werden, weil bereits eine Klage beim VG Berlin läuft.

Oder die Klage wird zurückgestellt, bis die Entscheidung aus Berlin da ist, was ja letztendlich auf's gleiche heraus kommt.

Oder willst du bzw. deine Frau im laufenden Verfahren der beklagten Partei noch die Argumente liefern, dass falsche Angaben im Visumsantrag gemacht wurden. Unabhängig davon dass das auch strafrechtliche Folgen haben könnte.

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ghana2008
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Antwort #40 - 01.05.2010 um 14:57:31
 
ich will den beklagten keinerlei gründe liefern,
und im visumsantrag zur familienzusammen führung wurden auch keinerlei falsche gründe für das visum angegeben,

ich versuche nur, einen weg zu finden, um auf LEGALEM wege mit meiner frau zusammen zu sein,

und eine überlegung ist halt die LEGALE eireise mit schengen visum, und dann evt. eine duldung bis zum gerichtsentscheid zu erhalten,

es geht hier seitens meiner frau auch ncht um die "erschleichung2 eines aufenthaltstitel,
da sowohl sie als auch ihre familie dort sehr gut etabliert ist,
wenn es nach ihr ginge, dann würden wir die he dort führen,

aufgrund meiner minderjährigen deutschen kinder, und meiner seit vielen jahren bestehenden cronischen erkrankung, KANN ich nicht in afrika leben,

aber nochmals,
alles was ich hier versuche auszuloten, soll LEGAL sein
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Antwort #41 - 01.05.2010 um 15:09:29
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:57:31:
ich versuche nur, einen weg zu finden, um auf LEGALEM wege mit meiner frau zusammen zu sein

... und das dürfte nur für maximal drei Monate möglich sein, solange das Schengen Visum gültig ist.

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:57:31:
und dann evt. eine duldung bis zum gerichtsentscheid zu erhalten,

... und die müßtest ihr euch auch wieder erkämpfen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Deiner Frau ist es zumutbar, das Verfahren in der Heimat abzuwarten.

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 14:57:31:
es geht hier seitens meiner frau auch ncht um die "erschleichung2 eines aufenthaltstitel

Doch, weil ein Schengen Visum die Rückkehrbereitschaft voraussetzt. Und so wie ihr das ganze angeht, ist diese im Vorfeld nicht gegeben, sondern das Visum wird nur dazu benutzt, die Dauer der Gerichtsentscheidung gemeinsam in Deutschland zu leben.
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ghana2008
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Antwort #42 - 01.05.2010 um 15:22:12
 
du schreibst:
meiner frau wäre es zumutbar im herkunftstland die entscheidung abzuwarten,

ist es MIR auch zumutbar??
wenn ja,     wie lange,
wieviel jahre???
1,5 jahre sind schon rum,,

ich fange langsam wirklich an, so einiges in MEINEM staat hier anzuzweifeln,

gerade jetz erst, präsentiert man in den medien stolz eine muslimische ministerin mit türkischer herkunft, legt die latte für ein visum für türken aber immer höher,
das passt doch alles nicht zusammen,

jedenfalls bin ich der überzeugung das mir meine rechte aus 6GG ganz klar vorenthalten werden
wenn ich nun meinerseits versuche zu meinem recht auf führen meiner ehe hier zukommen,
dann heist es gleich, alles illegal,
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Antwort #43 - 01.05.2010 um 15:30:58
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 15:22:12:
ist es MIR auch zumutbar??
wenn ja, wie lange,
wieviel jahre???
1,5 jahre sind schon rum,,

Gegen die Laufzeiten eines Gerichtsverfahren ist grundsätzlich nichts einzuwenden, zumindestens nicht die Argumente, die menschlich nachvollziehbar sind.

Mancher wartet schon mehrere Jahre auf den Zuzug seines Ehegatten.

Wenn du die Erfahrungswerte hier im Forum liest, dauert ein Verfahren beim VG Berlin etwa ein Jahr.

ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 15:22:12:
wenn ich nun meinerseits versuche zu meinem recht auf führen meiner ehe hier zukommen,
dann heist es gleich, alles illegal,

Das Recht kann man sich aber nicht dadurch erzwingen, indem man einen Weg geht, der gesetzlich so nicht vorgesehen ist.

Wenn dein Chef dir dein Gehalt nicht bezahlt, kannst du dir auch nicht einfach seine  Vermögens- oder Sachwerte aneignen, damit du zu deinem Recht kommst.
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Antwort #44 - 01.05.2010 um 15:37:36
 
ghana2008 schrieb am 01.05.2010 um 15:22:12:
wenn ich nun meinerseits versuche zu meinem recht auf führen meiner ehe hier zukommen,
dann heist es gleich, alles illegal, 


Wer hat das geschrieben? - kann ich grad nicht finden ...

Deinen Unmut kann ich schon nachvollziehen, aber hier ist bislang nur versucht worden, Dir aufzuzeigen, was geht und wofür die Chancen sehr wahrscheinlich gering oder unwahrscheinlich sind.

Diskussionen über vermeintliche Grundgesetzwidrigkeit bestimmter Regelungen oder Handlungen bringen im Übrigen nicht weiter - die können wir hier eh' nicht lösen. - Wir machen die Gesetze hier nicht und können sie auch nicht ändern. Das sollten wir im Rahmen dieses Forums so stehen lassen und hinnehmen und es ausschließlich bei Fragen und Erläuterungen zum geltenen Aufenthaltsrecht belassen.

Ich möchte dies auch als Hinweis verstanden wissen, die Disussion hier nicht von der fachlichen Ebene abdriften zu lassen ...


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