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Bescheinigung Fortbestand NE bei >6 Monate im Ausland. Wie belegen? (Gelesen: 5.815 mal)
McTan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.04.2010 um 14:26:44
 
Hallo,
Meine Frau, Ausländerin, hat eine NE. Nun muss/möchte sie vorraussichtlich länger als 6 Monate in ihre Heimat um dort grundbesitzrechliche Dinge zu erledigen. Dies kann durch die dortigen langsamen Behörden eben länger als 6 Monate dauern.
Wir planen eine Dauer von 9 Monaten, nach deren Ablauf sie auf jeden Fall wieder nach D. kommen will.
Nun wollten wir eine Bescheinigung von der Ausländerbehörde über das Fortbestehen der NE ausstellen lassen.
Die Behörde verlangt aber nun dokumentarische Beweise für die zu regelnden Dinge.
Warum, und darf sie das überhaupt ?
Wer hat damit Erfahrung ?

Grüße,
McTan
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.04.2010 um 15:28:48
 
Ich denke schon das die ABH das darf. - Ich zitiere zur Erklärung mal aus der VWV zum § 51 AufenthG:

Zitat:
51.1.6.3 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis
zu den nicht in Nummer 51.1.6.1 und 51.1.6.2
genannten Zwecken oder einer Niederlassungserlaubnis
kann im Allgemeinen eine
längere Frist bestimmt werden
, wenn ihnen ein
gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der
Auslandsaufenthalt aus Gründen der Ausbildung
oder Berufausübung oder dringenden
persönlichen Gründen
erforderlich ist, sowie
um älteren Ausländern zur Betreuung durch
ihre Familienangehörigen im Herkunftsland
auch längerfristige Aufenthalte zu ermöglichen.

...

Über die Bestimmung
der Frist wird nach Ermessen entschieden.
Die Bestimmung einer längeren Frist
kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer
einen Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner
Natur nach vorübergehend und zeitlich absehbar
ist.


Aus den Formulierungen "kann" und "Ermessen" wird deutlich, dass man auf die Verlängerung der 6-Monatsfrist keinen Anspruch hat.

Dies schließt IMHO ein, dass die ABH "absichern" kann/muss, dass der beabsichtigte längere Auslandaufenthalt tatsächlich vorübergehender Natur ist und das schließt, dem Wortlaut aus den VWV folgend auch ein, dass man prüft, ob bzw, dass tatsächlich wichtige persönliche Gründe für die begehrte Fristverlängerung vorliegen.

Ein wenig widersprüchlich ist, dass in der VWV auch bezogen auf NE - Inhaber von "kann" die Rede ist, während es im Gesetzestext in § 51 (4) bezogen auf NE-Inhaber heißt:

Zitat:
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt ...


Diese Passage wird in den VWV allerdings nicht extra erläutert. - Das "in der Regel" ist freilich ein "soll", also stärker als das "kann". - Dennoch knüpft auch das Verlängern "sollen" der 6-Monatsfrist für NE-Inhaber an die Voraussetzung an, dass der Auslandsaufenthalt nur vorübergehender Natur ist. - Das die ABH dies hinreichend nachvollziehen können möchte erscheint denn auch in Bezug auf NE-Inhaber gerechtfertigt, denn, wenn sie das nicht kann, wäre als "Ausnahme von der Regel" eben auch eine Verweigerung der Fristverlängerung möglich.

Es liegt also im eigenen Interesse das Antragstellers hinreichend zu belegen, dass nur ein vorübergehender, wenn auch längerer als 6-monatiger Auslandsaufenthalt beabsichtigt ist.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.04.2010 um 17:08:06
 
McTan schrieb am 10.04.2010 um 14:26:44:
Wir planen eine Dauer von 9 Monaten, nach deren Ablauf sie auf jeden Fall wieder nach D. kommen will. 

Ist deine Frau schon mindestens 5 Jahre in Deutschland? Falls ja, dann waere es wohl am einfachsten, wenn ihr fuer deine Frau den DA-EG nach § 9a AufenthG beantragt. DA-EG ist mindestens so gut wie NE, erlischt aber erst bei 12 Monaten Abwesenheit.

schweitzer schrieb am 10.04.2010 um 15:28:48:
Ich denke schon das die ABH das darf. - Ich zitiere zur Erklärung mal aus der VWV zum § 51 AufenthG:

Weiter unten kommt aber noch 51.1.6.4.1: "Ausnahmen vom Grundsatz des Verlusts des Aufenthaltstitels nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 beinhaltet Absatz 2"

Und in Absatz 2 heisst es: "Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Das klingt fuer mich schon nach Automatismus, also darf die ABH keine Dokumente fordern.
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schweitzer
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Antwort #3 - 10.04.2010 um 17:16:13
 
Hast Recht, Stefan - ich hatte gar nicht mehr im Kopf, dass es sich ja um eine Ehegattin eines Deutschen handelt.

Es muss dann gar keine Fristverlängerung beantragt werden, und die genannte Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der NE ist auch nach meiner Auffassung ohne "Wenn und Aber" auszustellen, zumal für NE- Inhaber die Ehegatten Deutscher sind, laut Gesetzestest auch keine Nachweispflicht hinsichtlich gesicherten LU besteht.

Sorry, für meine "Fusseligkeit"


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Antwort #4 - 10.04.2010 um 18:39:39
 
Ja, so dachte ich mir den Streifen auch.
Wenn doch die NE nicht erlischt bei Ehegatten, kann doch der Grund der Reise dem Amt egal sein.
Nun waren wir aber im Amt und hörten Anderes. Ärgerlich da ohne Bescheinigung wieder rausgegangen zu sein.
Werde es nochmals telefonisch versuchen.
Ein Nachweis über die Belange meiner Frau beibringen zu müssen, wiederstrebt mir massiv und ist auch schwierig, da wir die Dokumente nicht hier in D. haben.

McTan
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Antwort #5 - 10.04.2010 um 21:26:52
 
Zitat:
Wenn doch die NE nicht erlischt bei Ehegatten, kann doch der Grund der Reise dem Amt egal sein.

"deutscher Ehegatte" alleine reicht leider noch nicht aus, die ehel. LG muss fortbestehen:
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht...

Ein Problem hier könnte wird sein, dass nur die Frau für 9 Monate ins Ausland geht, ohne Ehemann, und damit ist wohl nicht ganz klar ob die ehel. LG fortbesteht.
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McTan
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Antwort #6 - 13.04.2010 um 11:33:36
 
Ein paar Ergänzungen :

Zunächst ist geplant, dass ich selbst ebenfalls ins Ausland gehe. Allerdings nur für die letzten 3 Monate, der insgesamt geplanten 9 Monate. Auch meine Anwesenheit ist zur Regelung der Dinge im Ausland nötig.Dies nur am Rande.
Nachdem von der Sachbearbeiterin A letzte Woche ein paar Dokumente zur Belegung der Angelegenheiten gefordert wurden, die wir gemeinsam erörteten, und ich darauf hinwies, dass diese Dokumente in englischer Sprache vorliegen, meinete sie, dass sie das schon lesen könne.
Heute war aber Sachbearbeiterin B zuständig, die nun die vorgelegten Dokumentenkopien übersetzt haben will und gleichzeitig die Originale sehen will. Klasse, bin begeistert.
Mein Einwand über §51 Abs. 2 betr. das Nichterlöschen der NE wurde damit abgetan, dass Ausnahmen nach der Verwaltungsvorschrift nur für Altersrentner und für den Wehrdienst vorgesehen wären.
Ich sprach an, dass es bei dem Aufwand für meine Frau einfacher wäre, nach 6 Monaten zurückzukommen und dann erneut zu fliegen.
Dies würde aber ebenfalls zum Erlöschen der NE führen, da dann davon auszugehen wäre, dass bei Abwesenheit aus D. über 180 Tage pro Jahr der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland wäre. ( Was sie nicht wissen ist, dass wir in manchen Jahren durchaus auf diese Tageszahl im Ausland kommen. Wir reisen eben gern)
Dies sei erwähnt, weil ich im Forum vielfach gelesen habe, dass sich der Auslandsaufenthalt nicht akkumuliert !
Die oben angeregte Dauer EG würde meine Frau vermutl. nicht bekommen, da sie ihren LU nicht allein bestreiten kann.
Wir stehen nun vor der Entscheidung die NE verfallen zu lassen, da es terminlich eng wird, oder den ganzen Mist übersetzen zu lassen und uns wahrscheinlich eine neue Abfuhr zu holen. Die Sachbearbeiterin B machte nämlich keinen zustimmenden Eindruck.


McTan
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Antwort #7 - 13.04.2010 um 11:56:57
 
McTan schrieb am 13.04.2010 um 11:33:36:
Mein Einwand über §51 Abs. 2 betr. das Nichterlöschen der NE wurde damit abgetan, dass Ausnahmen nach der Verwaltungsvorschrift nur für Altersrentner und für den Wehrdienst vorgesehen wären.


Mit Verlaub, das ist Quatsch mit Soße. - Stefan hatte oben die entsprechende Passage der VWV zitiert. Und ansonsten spricht der Gesetzestext selbst eine eindeutige Sprache in Form des Wortlauts von § 51 (2) Satz 2 AufenthG:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


McTan schrieb am 13.04.2010 um 11:33:36:
Dies würde aber ebenfalls zum Erlöschen der NE führen, da dann davon auszugehen wäre, dass bei Abwesenheit aus D. über 180 Tage pro Jahr der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland wäre.


Darauf kommt es hier gar nicht an. Dieser "Logik" folgend  dürfte es ja niemals eine Fristverlängerung über die 6 Monate hinaus geben, weil das immer über die 180 Tage hinausgehen würde. - Das Kriterium ist ein anderes. Nämlich, dass der (auch längere Auslandsaufenthalt) seinem Charakter nach vorübergehender Natur ist.

Ich würde mich an Deiner Stelle schnell, freundlich aber bestimmt um einen Termin beim Vorgesetzten bemühen bzw. mich an die Fachaufsicht der Behörde (Bezirksregierung oder Innenministerium) wenden.

McTan schrieb am 13.04.2010 um 11:33:36:
Die oben angeregte Dauer EG würde meine Frau vermutl. nicht bekommen, da sie ihren LU nicht allein bestreiten kann.


Das muss sie auch nicht, wenn Du für sie einstehen kannst. Schau mal in den auf § 9c Nr. 4 AufenthG folgenden Satz:

Zitat:
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.


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Antwort #8 - 13.04.2010 um 12:47:35
 
Danke für die rasche Antwort. Nur rennt uns die Zeit davon. Den "Chef vom Amt" zu sprechen wird sicher nicht schnell und einfach möglich sein.
Wie lang würde denn die Austellung der Dauer EG dauern ?
Ich hätte da Probleme mein Einkommen nachzuweisen, als selbstgewähler Ruheständler ohne Bezüge.Wir nehmen einfach Geld vom Konto, wenn wir was brauchen und meine Frau hat ein nicht nachzuweisendes Einkommen in ihrer Heimat.
Wo kann ich denn die Verwaltungsvorschriften bzw. die Anwendungsinterpretationen zu §51 einsehen ?
Was kostet eine Übersetzung grob gesehen per DINA4 ?

McTan
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Antwort #9 - 13.04.2010 um 13:00:19
 
McTan schrieb am 13.04.2010 um 12:47:35:
Wie lang würde denn die Austellung der Dauer EG dauern ?


Eine ganz genaue Prognose ist da, wie so oft nicht möglich, weil so eine Erteilung halt immer eine einzelfallbezogene Angelegenheit ist und man die konkrete Arbeitsbelastung der Behörde nicht kennt. - Wenn keine besonderen Sicherheitsabfragen getätigt werden müssen, sollte das aber in vier bis acht Wochen über die Bühne sein können. - Wie gesagt: Ganz ohne Gewähr!

McTan schrieb am 13.04.2010 um 12:47:35:
Wo kann ich denn die Verwaltungsvorschriften bzw. die Anwendungsinterpretationen zu §51 einsehen ?


Das Entscheidende hatten wir hier eigentlich schon zitiert, aber Du kannst gern
hier
selbst schauen. - (Blaues bitte Klicken!) - Ansonsten sind die VWV auch unter dem Button "Gesetze" oben auf dieser Webseite verlinkt. Aber auch ein *Klick* auf VWV bringt Erfolg.  Zwinkernd

McTan schrieb am 13.04.2010 um 12:47:35:
Was kostet eine Übersetzung grob gesehen per DINA4 ?


Ist sehr unterschiedlich, je nachdem, um welche Sprache es sich handelt, und es wird nach Zeilen berechnet - recht zuverlässige Angaben bekommst Du eigentlich, wenn Du mal zwei, drei Übersetzungsbüros befragst.


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« Zuletzt geändert: 13.04.2010 um 13:28:51 von schweitzer »  

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