turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:Erfüllt diese
AE die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6
AufenthG?
Es geht nicht um § 9 (2) Nr. 6
AufenthG, wie Du meinst - (dort geht es um Berufsausübungserlaubnisse) sondern um die Nr. 5 dieser Vorschrift. Nicht die
AE nach § 18
AufenthG ist danach das problem, sondern die Befristung der Beschäftigungserlaubnis.
Ich zitiere aus der
VWV zu § 9 (2) Nr.5
AufenthG:
Zitat:9.2.1.5 Beschäftigungserlaubnis
Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel
verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt
(§ 4 Absatz 3 Satz 1). Diese Erlaubnis
muss unbefristet (z. B. auf Grund einer Regelung
des Aufenthaltsgesetzes oder auf Grund
§ 46 Absatz 2
BeschV oder § 9 BeschVerfV)
vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder,
der eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Absatz 2
ausübt.
In den Genuss einer unbefristeten Beschäftigungerlaubnis könntest Du aber aus § 9
BeschVerfV kommen können - ich zitiere:
Zitat:§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben ...
Du solltest also umgehend einen entsprechenden Antrag bei Deiner
ABH stellen.
turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:Anders ausgedruckt, kann man auf einmal die restlichen freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen? Erfüllt dies dann die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3
AufenthG?
Ja, das ist möglich.
=schweitzer=