Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.043 mal)
turbulence
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis
10.04.2010 um 00:00:02
 
Hallo alle,

Ich habe ein Paar Fragen bezüglich Erteilung einer NE. Es sind mir ein Paar Sachen noch unklar geblieben, und ich würde Euch bitten mir diese zu klären.

Ich arbeite seit zwei Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Erlangen, besitze eine AE nach § 18 Abs. 4 AufenthG. Diese ist zeitlich begrenzt bis zum 31.01.2011, praktisch bis zum Ende meines Arbeitsvertrags. Erfüllt diese AE die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG?

Ich habe etwa 25 Monate lang in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Der § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG verlangt eine 60 monatige Zahlung der Rentenversicherungsbeiträgen. Bezieht sich das auf die zeitliche Dauer oder auf die Menge vom Geld. Anders ausgedruckt, kann man auf einmal die restlichen freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen? Erfüllt dies dann die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG?

Und noch die letzte Frage zum Integrationskurs. Da ich in Deutschland studiert und erfolgreich Uni absolviert habe, gillt meine Diplom als Nachweis der Deutschkentnisse . Muss man auch an dem Orientierungskurs teilnehmen?
Die Web-Seite des BAMF (http://www.integration-in-deutschland.de/cln_117/nn_283864/SubSites/Integration/...) sagt dass ich nicht verpflichtet bin an diesem Kurs teilzunehmen. In diesem Fall gillt es nur diese Prüfung zu bestehen, oder?

Die übrige Voraussetzungen für die Erteilung einer NE sind erfüllt.

Vielen Dank in Voraus
Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ein Paar Fragen bezüglich Niederlassungserlaubnis
Antwort #1 - 10.04.2010 um 15:41:38
 
turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:
Erfüllt diese AE die Voraussetzungen aus § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG?


Es geht nicht um § 9 (2) Nr. 6 AufenthG, wie Du meinst - (dort geht es um Berufsausübungserlaubnisse) sondern um die Nr. 5 dieser Vorschrift. Nicht die AE nach § 18 AufenthG ist danach das problem, sondern die Befristung der Beschäftigungserlaubnis.

Ich zitiere aus der VWV zu § 9 (2) Nr.5 AufenthG:

Zitat:
9.2.1.5 Beschäftigungserlaubnis
Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel
verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt
(§ 4 Absatz 3 Satz 1). Diese Erlaubnis
muss unbefristet (z. B. auf Grund einer Regelung
des Aufenthaltsgesetzes oder auf Grund
§ 46 Absatz 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV)
vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder,
der eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Absatz 2
ausübt.


In den Genuss einer unbefristeten Beschäftigungerlaubnis könntest Du aber aus § 9 BeschVerfV kommen können - ich zitiere:

Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben ...


Du solltest also umgehend einen entsprechenden Antrag bei Deiner ABH stellen.

turbulence schrieb am 10.04.2010 um 00:00:02:
Anders ausgedruckt, kann man auf einmal die restlichen freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen? Erfüllt dies dann die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG?


Ja, das ist möglich.


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema