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Aufenthaltstitel wirklich erloschen? (Gelesen: 11.284 mal)
StanleyChr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: südafrika
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel wirklich erloschen?
08.04.2010 um 09:46:56
 
Ich habe ein Problem. Die Deutsch Botschaft Kapstadt meint Ich muss ein neue Visum zur Personenvorsorge beantragen weil Ich länger als 6 Monate außerhalb Deutschland mich aufgehalten hab obwohl Ich eine Unbefristete Niederlassungserlaubnis habe, 2 Deutsch Kinder die in Deutschland wohne, ein Geschäft und ein hund.

Da hab Ich gelesen wie unten das 12 monate gilt in falle ein  Daueraufenthalt-EG und das ist gleichgestellt mit ein Niederlassungserlaubnis.

Kan jemand bitte helfen das ist wirklich anstrengend mit die behörden hier. Wollte vor mitte Mai in DE sein für meine Tochters Jugendweihe.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

9. 3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 08.04.2010 um 10:00:26
 
StanleyChr schrieb am 08.04.2010 um 09:46:56:
Ich habe ein Problem.


Weil das aber Dein Problem ist und auch ein völlig neues , ist es wenig sinnvoll, wenn Du Dich mit Deiner Frage an einen vier Jahre alten "in Frieden ruhenden" thread hängst.

Ich hab Dir ein eigenes Thema aufgemacht und auch gleich den Betreff entsprechend Deines Anliegens konkretisiert.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 08.04.2010 um 10:11:16
 
Zitat:
Da hab Ich gelesen wie unten das 12 monate gilt in falle ein  Daueraufenthalt-EG und das ist gleichgestellt mit ein Niederlassungserlaubnis.

Entweder du hast eine NE, oder du hast einen Daueraufenthalt-EG, welcher AT ist  es denn nun?
Bei einer NE sind es 6 Monate, mit einem Daueraufenthalt-EG 12 Monate du die ausserhalb D bleiben darfst.

Wenn es sich um eine NE handelt, wie lange hast du diese schon und seit wann bist du in D?
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StanleyChr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: südafrika
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: nach Auslandsaufenthalt problemlos zurück nach D ?
Antwort #3 - 10.04.2010 um 09:07:13
 
Ich wohnte mehr als 10 Jahren in Deutschland mit meine Deutsche Frau und 2 Kinder, habe eine Niederlassungserlaubnis, bin aber kurzzeitig nach Südafrika gekommen wegen die Wirtschaftskrise und die Auswirkung an meine Geschäft in Deutschland. Ich habe versucht meine Geschäft zu retten und eine neue Zweigstelle hier zu öffnen. Ich habe es nicht wirklich geschafft. Mein Sohn Justin
XXXXXX
(12) wohnte hier mit mir in Kapstadt 9 Monate lang und ist neulich nach Deutschland zurückgekehrt. Er wohnt jetzt wieder mit seine Mutter zusammen. Mein 14 Jährige Tochter ist auch noch in Deutschland. Ich möchte jetzt auch wieder hin, bin aber mehr als 6 Monate außerhalb Deutschland gewesen. Die Ausländeramt in Erfurt meinte Ich muss einem Visum zur Personensorge meine deutschen Kinder beantragen weil Ich nicht mehr mit meine Frau zusammen Lebe. Wenn Ich noch mit meine Frau zusammen wäre hätte Ich jetzt ohne Probleme wieder nach Deutschland Fliegen können.
Ich bin der Meinung das irgendwas schief gelaufen ist mit diese Gesetz. Was ist wenn Ich zusammen mit mein Kind wieder zurück fliegen wollte. Dan kann mein Kind nie wieder nach Deutschland mit sein Vater Fliegen. Heißt das das ein Kind in Deutschland kein Recht hat Ihre Vater in der nähe zu haben. Nach Elf Jahren in Deutschland als Geschäftsmann, Arbeitgeber und Familienvater bin Ich schon nach Sechsmonatige Aufenthalt in Kapstadt die Wiedereinreise nicht mehr erlaubt ohne die ganze wieder von vorne zu beantragen. Polizeiliche Führungszeugnis dauert hier knapp 10 Wochen. Ich möchte jetzt sofort nach Deutschland Fliegen.

Was kann Ich machen? Diese ganze Angelegenheit ist unrecht und frisst mich auf.

Laut Aussage der Ausländer Behörde in Erfurt:

Sie befinden sich hier in einem Irrtum. Die Niederlassungserlaubnis kann nur nach § 28 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, weil im Abs. 3 die Erteilung einer Niederlassunmgserlaubnis nicht geregelt ist.
Während aber die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 einem Ausländer erteilt wird, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen lebt, ist der Erlöschenstatbestand bzw. das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis nur vorgesehen für den Ausländer, der in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten lebt.
    § 28 (2) 1 Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit     dem  Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 2 Im Übrigen wird die     Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

Dies ist bei Ihnen ja schon seit Jahren nicht mehr der Fall. Somit kommt bei Ihnen die Ausnahme von § 51 Abs.1 Nr. 7 nicht in Betracht, weil der Ausnahmetatbestand nicht vorliegt.

§ 51 (1) 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
(2) 1 Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. 2 Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. 3 Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Sie müssen zwecks Wiedereinreise bei der deutschen Botschaft einen Visumantrag stellen. Das hatte Ihnen wohl auch schon die deutsche Auslandsvertetung so mitgeteilt.


Wenn es ein Weg gibt diese Situation zu ändern, wenn nicht für mich, dan für andere die in der Zukünft in diese Lage sich finden werde, wäre Ich seh Dankbar.

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« Zuletzt geändert: 12.04.2010 um 07:22:07 von Mick » 
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
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Antwort #4 - 10.04.2010 um 14:00:54
 
schweitzer schrieb am 08.04.2010 um 10:00:26:
Weil das aber Dein Problem ist und auch ein völlig neues , ist es wenig sinnvoll, wenn Du Dich mit Deiner Frage an einen vier Jahre alten "in Frieden ruhenden" thread hängst.

Ich hab Dir ein eigenes Thema aufgemacht und auch gleich den Betreff entsprechend Deines Anliegens konkretisiert. 


Bitte nicht noch einmal deinen Sachverhalt an ein fremdes
Thema hängen.

Du hast hier deinen eigenen Thread. Wenn du Fragen
hast - bitte nur hier.

Beantworte doch bitte erst einmal die Fragen von Maki:

maki schrieb am 08.04.2010 um 10:11:16:
Entweder du hast eine NE, oder du hast einen Daueraufenthalt-EG, welcher AT istes denn nun?
Bei einer NE sind es 6 Monate, mit einem Daueraufenthalt-EG 12 Monate du die ausserhalb D bleiben darfst.

Wenn es sich um eine NE handelt, wie lange hast du diese schon und seit wann bist du in D?

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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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StanleyChr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.04.2010 um 21:49:17
 
Tut mir Leid. Bin zum ersten mal hier. Vielen Dank für die angelegenheit hier Fragen zu Stellen. Ich habe eine Niederlasungserlaubnis laut §28 Abs. 2 AufthG. Unbefristet. Bin zum Zeitpunkt der Ausstelung dieses AT nicht mehr mit meine Frau zusammen gewesen. Mein Sohn Wohnte mit mir zusammen die lätzte 2,5 Jahren oder länger.

Mit eine Niederlassungserlaubnis ist die stand so: wenn Ich noch mit meine ehefrau zusammen lebe dan gilt 12 Monate aufenthalt auserhald Deutschland. Die Personensorge Aufenthalt ist gar nich geregelt mit eine Niederlassungserlaubnis. Ich bin der meinung Ich habe eine eigenständige Recht wieder einzureißen wegen mein Kinder.

Mein Sohn war auch hier in Kapstadt in die Schule für knapp über ein halbes Jahr.  Zählt das überhaupt nicht?

Vielen Dank im vorraus für eure zeit und antworten.

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Bin seit Feb. 1999 in Deutschland und habe seit 04.04.2002 einer Aufenthaltserlaubnis - unbefristet. Meinen neuen Reisepass hat dann die Niederlassungserlaubnis seit 14.05.2009.
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« Zuletzt geändert: 11.04.2010 um 22:07:26 von Tippi »  
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.04.2010 um 22:26:10
 
- Deine NE erlischt nach 6 Monaten Aufenthalt im Ausland (§ 51 Nr. 7 AufenhtG), sofern Du Dir nicht *vorher* eine längere Abwesenheit von der ABH genehmigen lässt.

- Sofern die eheliche LG fortbestanden haben sollte, ist Deine NE jedoch nicht erloschen (§ 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Das geht aus Deinen Schilderungen aber nicht klar hervor.

- § 28 Abs. 2 AufenthG ist für Dich derzeit nicht relvevant. Denn dort geht es nur um die *Erteilung* einer Niederlassungserlaubnis, nicht aber um das *Erlöschen*.

- Du hast/hattest eine NE nach deutschem (nationalem) Recht. Das ist keine Daueraufenthaltserlaubnis-EG - eine solche hattest Du nach Deinen bisherigen Angaben nicht. Die DA-EG ist der nationalen NE  gleichgestellt (§ 9a Abs. 1 S. 3 AufenthG). Aber die (nationale) NE ist nicht der DA-EG gleichgestellt.

Sofern Deine NE also wirklich erloschen sein sollte, müsstest Du eine neues Visum beantragen. Damit könntest Du dann (relativ) kurzfristig wieder einreisen.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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StanleyChr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: südafrika
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Antwort #7 - 11.04.2010 um 23:54:15
 
Was ist mit FreizügG/EU - hat es irgendw. Anwendung hier?

Auserdem das dauert für eine Polizeiliche Führungszeugnis hier knapp 10 Wochen und das erste Termin beim Botschafft ist 21. April.  Es geht nicht so schnell.

Ich bin länger als zehn Jahre in DE gewesen, seit 12 Jahre verheiratet, habe sorge recht von beiden kinder und ein Niederlassungserlaubnis – unbefristet. Laut Gesetz habe Ich eigentlich das Recht auf Daueraufenthalt. Deshalb bin Ich der Meinung das Ich die Falsche Titel bekommen hat weil ich zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr mit mein Frau zusammen Lebte. §28 Abs 2.

Ich bin immer noch verheiratet aber wir Leben getrennt seit 2 Jahren.

Laut FreizügG/EU

§ 3 Familienangehörige
(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1.      die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
2.      ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,
3.      es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
4.      ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.
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« Zuletzt geändert: 12.04.2010 um 00:09:16 von StanleyChr »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #8 - 12.04.2010 um 07:24:49
 
StanleyChr schrieb am 11.04.2010 um 23:54:15:
Was ist mit FreizügG/EU - hat es irgendw. Anwendung hier?

Nein. Unabhängig davon, dass Du - wie bereits festgestellt
wurde - einen AE-Titel nach dem AufenthG hattest: Freizügig-
keit in Deutschland genießen grundsätzlich nur nicht-deutsche
EU-Angehörige und deren drittstaatsangehörige Ehegatten*.

Edit:
*und latürnich weitere Angehörige. Hier aber ned relevant
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« Zuletzt geändert: 12.04.2010 um 10:20:25 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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StanleyChr
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Antwort #9 - 12.04.2010 um 17:27:25
 
Also dann Schaf Ich das nicht zum Jugendweihe meine Tochter  Mitte Mai - oder kann Ich behaupten das Ich es vor habe mit meine Frau noch eine versuch zu machen – dann gilt 12 Monate Aufenthalt außerhalb Deutschland. Sie wohnt mittlerweile mit einem Anderen Mann zusammen.

Durch die ganze streß und die schwierige Lage bin Ich jetzt Krank geworden - Depression - und Denke jetzt an Selbstmörd als ein ausweg. Interresiert sich die Behörden für so ein mist?
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StanleyChr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 12.04.2010 um 17:55:13
 
Umgang und Aufenthaltsrecht

1. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein.

2. Es ist ausländerrechtlich beachtlich, wenn sich ein ausländischer Vater seit der bereits kurze Zeit nach der Geburt der Tochter erklärten Anerkennung der Vaterschaft mit Hilfe der Gerichte um die Feststellung der Vaterschaft sowie die Einräumung eines Umgangsrechts bemüht.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 -

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Unzulässige Wohnsitzauflage bei deutschem Kind

Die Freizügigkeit eines minderjährigen deutschen Kindes wird unzulässig eingeschränkt, wenn gegen ein sorgeberechtigtes Elternteil eine Wohnsitzauflage verhängt wird.

Beschluss des Verwaltungsgericht Oldenburg vom 27.10.2008 – 11 B 2496/08 -
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« Zuletzt geändert: 12.04.2010 um 19:09:09 von Tippi »  
 
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #11 - 12.04.2010 um 18:17:17
 
Hi StanleyChr,

bevor du noch mehr irrelevante Themen sammelst (hat alles rein gar nix mit deiner Situation zu tun), solltest du imho entweder zu einem proff. Rechtsbeistand in D Kontaktaufnehmen der sich um die Sache kümmert, oder aber ein Visum bei der D Botschaft beantragen.

Die Sache ist wirklich ganz einfach:
Entweder deine NE ist erloschen, oder nicht.

Was alles dafür spricht dass die NE erloschen ist haben wir ja schon erklärt.
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Tippi
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Antwort #12 - 12.04.2010 um 19:11:26
 
maki schrieb am 12.04.2010 um 18:17:17:
Was alles dafür spricht dass die NE erloschen ist haben wir ja schon erklärt. 



Eben - neue Tipps werden wir nicht aus dem Hut zaubern
können - deshalb
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