Da die Dame eine
AE nach dem 5. Abschnitt des
AufenthG hat und es sich um eine
AE nach § 25 (3)
AufenthG handelt, kommt eine Aufenthaltsverfestigung in Richtung
NE nur gemäß § 26 (4)
AufenthG in Betracht.
Dieser lautet:
Zitat:(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
Interessant wird in dem Fall hier insbesondere sein, ob und welche Zeiten angerechnet werden können, während der die Dame etwa eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltsbefugnis (nach dem alten
AuslG ) hatte. Das ist eine ziemlich schwierige Materie, die einzelfallbezogen zu prüfen sein wird.
Ein wenig orientieren kann man sich, wenn mann die
VWV zu § 26 (4)
AufenthG genau liest - siehe ab
hier
, Nummern 26.4 und vor allem 26.4.7.
=schweitzer=