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NE möglich? (Gelesen: 981 mal)
Themen Beschreibung: AE (25(3)AuslG)seit 05/2005
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Beiträge: 10

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: dt
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE möglich?
18.01.2010 um 10:07:06
 
Kosovarin hat seit Mai 2005 eine AE wegen Abschiebungshindernissen (krank, Behandlung im Kosovo nicht möglich)
Hat sie eine Chance auf die Erteilung einer NE?
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schweitzer
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Beiträge: 9.269

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 18.01.2010 um 10:20:41
 
Da die Dame eine AE nach dem 5. Abschnitt des AufenthG hat und es sich um eine AE nach § 25 (3) AufenthG handelt, kommt eine Aufenthaltsverfestigung in Richtung NE nur gemäß § 26 (4) AufenthG in Betracht.

Dieser lautet:

Zitat:
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


Interessant wird in dem Fall hier insbesondere sein, ob und welche Zeiten angerechnet werden können, während der die Dame etwa eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltsbefugnis (nach dem alten AuslG ) hatte.  Das ist eine ziemlich schwierige Materie, die einzelfallbezogen zu prüfen sein wird.

Ein wenig orientieren kann man sich, wenn mann die VWV zu § 26 (4) AufenthG genau liest - siehe ab
hier
, Nummern 26.4 und vor allem 26.4.7.

=schweitzer=
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