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Wissenschaftliche Hilfskrafttätigkeit und §5 der BeschV passen nicht zusammen? (Gelesen: 617 mal)
zsd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wissenschaftliche Hilfskrafttätigkeit und §5 der BeschV passen nicht zusammen?
24.12.2009 um 15:43:26
 
Hallo,

ich besitze derzeit eine Aufenthaltserlaubnis gem. §16 Abs. 4 des AufenthG (Jobsuche nach dem Studium) und habe jetzt endlich eine Stelle gefunden. Es handelt sich um eine erst auf 6 Monaten befristete Teilzeitstelle als wissenschaftliche Hilfskraft an einem Institut.

Nachdem ich das Angebot bekommen hatte, habe ich mich an die örtliche Ausländerbehörde gewendet und gefragt, was ich für die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis brauchen würde. Mir wurde erklärt, dass ich für diese Stelle keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit brauche (§5 der BeschV) und dass man von mir lediglich eine Bescheinigung vom Institut braucht.  Als ich diese (siehe Anhang 1) vom Institut per Post erhalten hatte,  vereinbarte ich sofort einen Termin. 

Am Terminstag musste ich aber der Mitarbeiterin, die mich empfangen hat, zuerst über den Zweck meines Besuchs noch Mal erklären und dann noch den §5 der BeschV zeigen, weil sie davon keine Ahnung hatte. Sie hat mir dann gesagt, dass sie für meinen Fall eine Konsultation seiner Vorgesetzten braucht. Nach dieser Konsultation wurde mir gesagt, dass ich für diese Stelle keine zustimmungsfreie Erlaubnis bekommen darf, weil wissenschaftliche Hilfskraft nicht zu dem wissenschaftlichen Personal gehört Schockiert/Erstaunt und dass das Institut für mich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragen muss.

Ich habe dann diese Information und die nötige Formulare sofort an das Institut weitergeleitet und das hat die schon zurück an die Ausländerbehörde geschickt. Ich habe gestern auch eine Nachricht bekommen, dass von Zentralen Verwaltung der Universität eine Ergänzung der Bescheinigung vom Institut empfohlen wurde (siehe Anhang 2).

Das war der Stand der Sachen. Ich habe jetzt folgende Fragen:


1.      Wenn „wissenschaftliche Hilfskraft nicht zu dem wissenschaftlichen Personal gehört“, wieso wurde das mir vor drei Wochen an Empfangsstelle nicht gesagt?

2. Wenn es der Fall ist, wo steht das genau im Gesetzt?

3. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass man für so eine Stelle die Zustimmung von Bundesagentur für Arbeit bekommen wird und mit wie viel Wartezeit muss man rechnen?

4. Was soll ich jetzt mit dem zweiten Schreiben vom Institut tun?


Danke,
und ich wünsche Euch allen frohe Weihnachten
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