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FZF (Gelesen: 4.604 mal)
Themen Beschreibung: Junge aus ecuador!!
M.A.G.S
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
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20.12.2009 um 21:36:36
 
hallo alle zusamen..!!
Eine Freundin von mir möchte ihren Sohn aus Ecuador nach Deutschland holen ( sie ist selbs ecuadorianerin mit einen befristeten AE), er ist 17 jahre alt. Meine Freundin hat hier drei Töchter zwei von denen sind noch minderjährig und die andere ist schon zwanzig, die Mutter arbeitet und verdient gut, sie hat reichlich Wohnraum hier in Hamburg, allerdings vor drei tagen wurde ihren Sohn ein Besucher Visum in Ecuador abgelehnt, den sie wollte ihn erstmal nur als besucher hier her bringen, aber jetzt denkt sie, das wenn schon das Besuchervisum abgelehnt wurden ist, ob sie eine FZF auch ablehnen würden.

Was denkt ihr?
wie kann man hier in Hamburg vorgehen, ich hab ihr gesagt ich begleite sie morgen zur Ausländerbehörde also die Zentrale Ausländerbehörde hier in hamburg um da nachzufragen und vllt wenn es geht ein antrag zum FZF stellen..Vllt könnt ihr uns weiter helfen....

Ich bedanke mich im Vorraus.

aso noch was..könnt ihr mir sagen, ob ein Praktikum bei der ABH möglich ist? hat da jemand schon Erfahrung mit...

LG

M.A.G.S
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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 20.12.2009 um 22:06:21
 
M.A.G.S schrieb am 20.12.2009 um 21:36:36:
das wenn schon das Besuchervisum abgelehnt wurden ist, ob sie eine FZF auch ablehnen würden. 


Auch wenn ein Besuchervisum nichts mit einer FZF zu tun hat, dürften die gesetzlichen Auflagen für den Jungen kaum erfüllbar sein, so dass eine FZF auch abgelehnt werden dürfte.

Zitat:
§ 32 Kindernachzug
...
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.


Zitat:
könnt ihr mir sagen, ob ein Praktikum bei der ABH möglich ist?

In welchem Zusammenhang sollte das Praktikum stehen?

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M.A.G.S
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
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Antwort #2 - 20.12.2009 um 22:20:12
 
also das heisst, es ist möglich, aber nur wenn er deutsch kann, er kann das aber nicht, wäre das ein Hinderniss ? also ist es sehr schlimm?, den ein Kurs in Ecuador zu machen dauert und wenn er es fertig macht, dann ist er schon volljährig... was ist wenn er das achzehnte Lebensjahr erreicht, da kann man nix mehr machen oder ? kannst du mir ein paar Ratschläge geben, was man da machen kann so ?

und das Praktikum also ein Schülerpraktikum, Cih mach eine Schulische Ausbildung als Kaufmännischer assistent richtung Fremdsoprachen...deswegen ..wollte ich sehr gerne bei der ABH.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 20.12.2009 um 22:28:56
 
Neben den Sprachkenntnissen, die C 1 umfassen müssen, sind noch einige andere Voraussetzungen notwendig.

Du kannst diese auch unter den VwV (hier ab Seite 182) nachlesen:

http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#32

In Sachen Praktikum wende dich doch einfach an deine freundliche ABH. Zwinkernd
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M.A.G.S
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
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Antwort #4 - 18.06.2010 um 15:09:08
 
Hallo,
ich habe ein paar Fragen,  ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen!

Ich war heute mit meiner Mutter und meinem Vater bei der ABH um ein AE für mein Vater zu beantragen, da meine Mutter EU-Bürgerin ist (Spanierin) und mein Vater aus Ecuador, bin ich davon ausgegangen, dass meinem Vater durch meiner Mutter abgeleitende Freizügigkeit genieß.

Allerdings meinte der Sachbearbeiter, dass meine Mutter als Spanierin keine Freizügigkeit genieß, da meine Schwester minderjährig und Deutschestaatsangehörige ist.
So müsste meine Mutter eine AE bekommen abgeleitet von meiner Schwester als Deutsches Kind.

Ist das in Ordnung?, weil eigentlich braucht meine Mutter kein AE als Spanierin. Un zu meinem Vater meinte der Sachbearbeiter, dass er auch eine AE abgeleitet von meiner Schwester bekommt, da er auch Sorgeberechtiger ist, allerdings hat er Heute nur eine Fixionsbescheinigung (Erwerbtätigkeit ist erlaubt und angekreuz ist : Erlaubnis zur Aufenthalt ist erlaubt )  gekrieg von 1 monat, da die ABH warten muss,dass sie die Akte von meinem Vater zugeschickt bekommen aus Leer. ( mein Vater wurde 2003 ausgewiesen, Einreisespeere ist aber schon abgehoben).

Könnt iHr mir weiter helfen... Ist das Gut oder Schlecht... verhält sich die ABH rechtmäßig oder ist das nicht in Ordnung..??

Ich bedanke mich shcon in Vorraus..

Lg

M.A.G.S
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Eduard
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Antwort #5 - 18.06.2010 um 17:11:36
 
M.A.G.S schrieb am 18.06.2010 um 15:09:08:
Allerdings meinte der Sachbearbeiter, dass meine Mutter als Spanierin keine Freizügigkeit genieß, da meine Schwester minderjährig und Deutschestaatsangehörige ist.
So müsste meine Mutter eine AE bekommen abgeleitet von meiner Schwester als Deutsches Kind. 


Logisch fehlerhaft. Dass Deine Mutter ein Aufenthaltsrecht wegen des Kindes hat, schließt ja nicht aus, dass sie freizügigkeitsberechtigt ist.

Es kann allerdings sein, dass ein AE wegen des Kindes Vorteile gegenüber der Freizügkeit hat, hierzu sollte man sich beraten lassen. Speziell fällt mir da ein, das man 3 Jahren AE wegen des Kindes eine Niederlasssungserlaubnis beantragen kann. Wenn ich mich recht erinnere, dauert es bei Freizügigkeitsberechtigten etwas länger ...
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Daddy
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Antwort #6 - 18.06.2010 um 18:52:07
 
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