Meine Tätigkeit fällt unter sog. Katalogberufe.
Das ist schon mal eine wichtige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 (5)
.
Das kann man zumindest mit Absolutheit nicht bejahen, da es sich bei der Vorschrift des § 21 (5)
um eine Ermessensvorschrift ("Kann"-Bestimmung) handelt. -
Wichtige Kriterien, die zu einer "positiven" Ermessensausübung führen, sind in der Allgemeinen
Durch die entsprechende
Anwendbarkeit von § 21 Absatz 1
Satz 4 ist die Beteiligung fachkundiger Stellen
zwingend vorgeschrieben. Bei der Ermessensausübung
kommt den Stellungnahmen der nach
Absatz 5 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 4 zu beteiligenden
Institutionen maßgebende Bedeutung
zu. Aufgrund der systematischen Stellung
des Absatzes 5 in § 21 kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
nur erteilt werden, wenn die freiberufliche
Tätigkeit auch tatsächlich selbständig
ausgeübt wird. Auch darf die Regelung in Absatz
5 nicht zu einer Umgehung der Regelungen
über die Zulassung ausländischer Beschäftigter
in den §§ 18 f., 39 ff. i.V. m. der
BeschV und der
BeschVerfV führen. Zur Abgrenzung zwischen
einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer wird auf
Nummer 2.2.3 hingewiesen. In Zweifelsfällen
ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.
Fachkundige Körperschaften können insofern
neben den Industrie- und Handelskammern
auch die Agenturen für Arbeit sein, die beurteilen
können, ob der Freiberufler in einem Bereich
tätig wird, in dem vergleichbare Arbeitnehmer
in größerem Umfang zur Vermittlung
zur Verfügung stehen. Die selbständige Erwerbstätigkeit
in Form der Ausübung freiberuflicher
Nebentätigkeiten (etwa nebenberufliche
Dozenturen oder schriftstellerische oder
wissenschaftliche Tätigkeiten im Nebenerwerb)
ist i. d. R. zuzulassen. Die in Absatz 4 vorgesehene
privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
ist für diesen Personenkreis
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Ja, selbstverständlich.
zu Studienzwecken anrechenbar wäre), wenn dann auch die sonstigen Voraussetzungen für die NE-Erteilung gegeben wären. (Übrigens- auch der Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c
erwähnte zeitliche Privilegierung könntest Du nicht beanspruchen.