Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
AE als Freiberufler (Gelesen: 2.083 mal)
rhein_main
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE als Freiberufler
07.12.2009 um 23:56:33
 
Hallo liebe Gemeinde,
Ich habe eine Ausbildung als Übersetzer und Dolmetscher abgeschlossen (Hochschulstudium). Ich besitze jetzt noch eine AE nach § 16 und möchte eine Tätigkeit als Freiberufler nach § 21 Absatz 5 ausüben (Meine Tätigkeit fällt unter sog. Katalogberufe). Steht mit das zu? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Kann diese AE verlängert werden, wenn der LU ausreichend gesichert ist. Berechtigt dieser Aufenthaltstitel später zur Niederlassungserlaubnis?
vielen Dank im Voraus
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE als Freiberufler
Antwort #1 - 08.12.2009 um 08:14:38
 
rhein_main schrieb am 07.12.2009 um 23:56:33:
Meine Tätigkeit fällt unter sog. Katalogberufe.


Das ist schon mal eine wichtige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 (5) AufenthG.

rhein_main schrieb am 07.12.2009 um 23:56:33:
Steht mit das zu?


Das kann man zumindest mit Absolutheit nicht bejahen, da es sich bei der Vorschrift des § 21 (5) AufenthG um eine Ermessensvorschrift ("Kann"-Bestimmung) handelt. -

Wichtige Kriterien, die zu einer "positiven" Ermessensausübung führen, sind in der Allgemeinen VwV zum AufenthG zum § 21 (5) AufenthG genannt - ich zitiere:

Zitat:
Durch die entsprechende
Anwendbarkeit von § 21 Absatz 1
Satz 4 ist die Beteiligung fachkundiger Stellen
zwingend vorgeschrieben. Bei der Ermessensausübung
kommt den Stellungnahmen der nach
Absatz 5 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 4 zu beteiligenden
Institutionen maßgebende Bedeutung
zu. Aufgrund der systematischen Stellung
des Absatzes 5 in § 21 kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
nur erteilt werden, wenn die freiberufliche
Tätigkeit auch tatsächlich selbständig
ausgeübt wird. Auch darf die Regelung in Absatz
5 nicht zu einer Umgehung der Regelungen
über die Zulassung ausländischer Beschäftigter
in den §§ 18 f., 39 ff. i.V. m. der BeschV und der
BeschVerfV führen. Zur Abgrenzung zwischen
einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer wird auf
Nummer 2.2.3 hingewiesen. In Zweifelsfällen
ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.
Fachkundige Körperschaften können insofern
neben den Industrie- und Handelskammern
auch die Agenturen für Arbeit sein, die beurteilen
können, ob der Freiberufler in einem Bereich
tätig wird, in dem vergleichbare Arbeitnehmer
in größerem Umfang zur Vermittlung
zur Verfügung stehen. Die selbständige Erwerbstätigkeit
in Form der Ausübung freiberuflicher
Nebentätigkeiten (etwa nebenberufliche
Dozenturen oder schriftstellerische oder
wissenschaftliche Tätigkeiten im Nebenerwerb)
ist i. d. R. zuzulassen. Die in Absatz 4 vorgesehene
privilegierte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
ist für diesen Personenkreis
kraft Gesetzes ausgeschlossen.


rhein_main schrieb am 07.12.2009 um 23:56:33:
Kann diese AE verlängert werden, wenn der LU ausreichend gesichert ist.


Ja, selbstverständlich.

rhein_main schrieb am 07.12.2009 um 23:56:33:
Berechtigt dieser Aufenthaltstitel später zur Niederlassungserlaubnis?


Ja, aber ausschließlich unter den Voraussetzungen es § 9 AufenthG - das heißt, frühestens nach 5 Jahren AE  (wobei die Hälfte der Zeiten der AE zu Studienzwecken anrechenbar wäre), wenn dann auch die sonstigen Voraussetzungen für die NE-Erteilung gegeben wären. (Übrigens- auch der Daueraufenthalt-EG nach §§ 9a-c AufenthG wäre dann entsprechend möglich.)

Lediglich die in § 21 (4) AufenthG erwähnte zeitliche Privilegierung könntest Du nicht beanspruchen.


=schweitzer=

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 08.12.2009 um 08:25:14 von schweitzer » 
Grund: Korrektur Zitatfehler 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE als Freiberufler
Antwort #2 - 08.12.2009 um 10:14:14
 
Moin,

schweitzer schrieb am 08.12.2009 um 08:14:38:
Das ist schon mal eine wichtige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 (5) AufenthG.


Das kann man zumindest mit Absolutheit nicht bejahen, da es sich bei der Vorschrift des § 21 (5) AufenthG um eine Ermessensvorschrift ("Kann"-Bestimmung) handelt. -

Wichtige Kriterien, die zu einer "positiven" Ermessensausübung führen, sind in der Allgemeinen VwV zum AufenthG zum § 21 (5) AufenthG genannt - ich zitiere:


Gehe ich recht in der Annahme, daß sich die "Vorrangprüfung" dadurch erledigt haben sollte, daß eine solche hier bei unselbständiger Beschäftigung entbehrlich ist?

Gruß, ULF
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE als Freiberufler
Antwort #3 - 08.12.2009 um 10:57:50
 
ulf schrieb am 08.12.2009 um 10:14:14:
Gehe ich recht in der Annahme, daß sich die "Vorrangprüfung" dadurch erledigt haben sollte, daß eine solche hier bei unselbständiger Beschäftigung entbehrlich ist?


Davon gehe ich in diesem Falle aus, da das entscheidende Kriterium für eine berufliche Tätigkeit nach dem Studium ja "lediglich" ist, dass eine dem Studienabschluss angemessene Arbeit aufgenommen wird. M.E. erstreckt sich dieses Kriterium auch auf die Anwendung des § 21 (5) AufenthG - so jedenfalls verstehe ich den entsprechenden Verweis auch auf § 21 in der Vorschrift des § 16 (4) AufenthG.

Ich verweise dazu auch auf die VwV zu § 16 (4) AufenthG aus denen ich hier im Auszug zitiere:

Zitat:
16.4.4 Für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
kann bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 21 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Hat der Studienabsolvent einen
seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz
gefunden oder liegen die Voraussetzungen
zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 i.V.m. beispielsweise § 27 Satz 1
Nummer 3 BeschV oder nach § 21 oder eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt
werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen. Hiermit ist ein Aufenthaltszweckwechsel
verbunden. Der neue Aufenthaltszweck
ist in dem erteilten Aufenthaltstitel
zu vermerken.



Sollte ich mit dieser Auffassung falsch liegen, bitte ich ausdrücklich um Korrektur durch die Experten des Boards.



=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
rhein_main
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE als Freiberufler
Antwort #4 - 08.12.2009 um 22:34:50
 
Vielen Dank Schweitzer.
Ist es entscheidend, Gibt es eine Grenzlinie, wie viel ich als Freiberufler verdienen muss? Oder kommt es darauf, ob ich Hauptsache meinen LU auch vom eignen Vermögen sichern kann? Wie ist es mit Steuer und Sozialabgaben bei Freiberuflern? Was ist entscheidend bei einer Aufenthaltsverlängerung?
Danke im Voraus
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
C_Devil
Moderator
*****
Offline


"Boardteufelchen"


Beiträge: 845
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE als Freiberufler
Antwort #5 - 08.12.2009 um 23:37:49
 
schweitzer schrieb am 08.12.2009 um 10:57:50:
§ 27 Satz 1 Nummer 3 BeschV

Bei Erteilung eines AT im Rahmen des § 27 S. 1 Nr. 3 BeschV ist die Zustimmung der Agentur notwendig, aber ohne Vorrangprüfung, sondern lediglich mit Prüfung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 39 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz AufenthG.

Auch bei der Erteilung einer NE ist in einigen Fällen die Zustimmung der Agentur nicht ausgeschlossen:
Zitat:
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.

Hier ist m.E. ausschl. bei einer Erteilung nach § 21 AufenthG die Zustimmung im Rahmen des § 39 AufenthG der Agentur entbehrlich.
Es kann aber durchaus sein, dass die Agentur als fachkundige Stelle beteiligt wird.
schweitzer schrieb am 08.12.2009 um 08:14:38:
In Zweifelsfällen ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.
Fachkundige Körperschaften können insofern neben den Industrie- und Handelskammern auch die Agenturen für Arbeit sein, die beurteilen können, ob der Freiberufler in einem Bereich tätig wird, in dem vergleichbare Arbeitnehmer in größerem Umfang zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Kommt aber mehr als selten vor - seit Einführung des Zuwanderungsgesetzes (2005) ist mir bislang ein einziges Mal eine solche Anfrage auf den Tisch geflattert.


Gruß
C_Devil
Zum Seitenanfang
  

Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

"Für nichts ist der Mensch so wenig geschaffen wie für das Glück, und von nichts hat er so schnell genug."
(Paul Claudel 1868-1955)
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema