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Erneute Einreise nach 90 Tagen und Arbeitsangebot (Gelesen: 1.412 mal)
mini67
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i4a rocks!


Beiträge: 16

Landesbergen, Niedersachsen, Germany
Landesbergen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erneute Einreise nach 90 Tagen und Arbeitsangebot
04.12.2009 um 21:36:44
 
hmmm... guten abend sehr interessant das ein mancher nicht verstehen kann das wenn er eine einreisesperre hat nicht einreisen kann!!!! unentschlossen

eine andere frage : wenn einer für 90 tage einreist,dann wieder ausreist , wann kann dieser wieder einreisen?
wenn dieser ein arbeitsangebot bekommen würde mit arbeitsvertrag was kann passieren oder was dieser machen um keine schwierigkeiten zu bekommen?
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.12.2009 um 21:44:36
 
mini67 schrieb am 04.12.2009 um 21:36:44:
wenn einer für 90 tage einreist,dann wieder ausreist , wann kann dieser wieder einreisen?

Wer fleißig das Forum liest, ist gut informiert. Zwinkernd

Wurde hier und heute beantwortet:

Beppo schrieb am 04.12.2009 um 08:31:04:
Tja und leider wurde in dem Schreiben eine falsche Aussage getroffen. Nicht immer müssen 90 Tage verstreichen, damit eine erneute Einreise erfolgen kann. Der Bezugszeitraum wird immer mit der ersten Einreise festgelegt. So kann man in bestimmten Fällen auch nach Ablauf der 90 Tagen sofort wieder ins Schengengebiet einreisen, sofern ein neuer Bezugszeitraum beginnt.

Bsp.:

Einreise am 01.01.09 bis 29.01.09 = 29 Tg.

Die Einreise am 01.01.09 legt den Bezugszeitraum fest.
(Bezugszeitraum: 01.01.09 - 30.06.09)

Erneute Einreise am 01.05.09 bis 30.06.09 =61 Tg.

Jede erneute Einreise ab dem 01.07.2009 legt einen neuen Bezugszeitraum fest. Theoretisch sogar der 01.07.2009, sofern eine Ausreise erfolgt ist.

Gruß Beppo


mini67 schrieb am 04.12.2009 um 21:36:44:
wenn dieser ein arbeitsangebot bekommen würde mit arbeitsvertrag was kann passieren oder was dieser machen um keine schwierigkeiten zu bekommen? 

Einen Visumsantrag aufgrund eines Arbeitsplatzes nach § 18 stellen.

Entsprechende Vorrangprüfung vorausgesetzt.

Alleine ein Arbeitsvertrag reicht nicht aus, um das begehrte Visum zu erhalten.
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.12.2009 um 22:33:50
 
Ich hab keine Ahnung warum diese Frage an einen Fred
mit völlig anderem Sachverhalt hängst - daher bekommst
du einen Eigenen  Cool
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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