flamenco schrieb am 22.01.2010 um 11:45:31:Auf meiner Duldung steht einfach: unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht.
Das ist auch gut und richtig so. Lass Dich nicht verunsichern. -
Der Begriff "Erwerbstätigkeit" für sich allein schließt im Verständnis der Arbeitsverwaltung selbständige und unselbständige Arbeit ein. - Der Begriff "Beschäftigung" meint im Verständnis der Arbeitsverwaltung dagegen nur unselbständige Arbeit.
Wenn in Deiner Duldung "unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt" steht, könnte dort also letztlich genauso gut stehen "Beschäftigung erlaubt" - es wäre dasselbe.
In jedem Falle handelt es sich dabei um eine Arbeits
genehmigung.
Dieser Begriff schließt also als allgemeine Kategorie dann letztlich erst einmal beides ein, wobei dann fallbezogen in der
AE oder der Duldung genau zu bezeichnen ist, was denn eigentlich konkret erlaubt wird - so wie bei Dir geschehen.
Nochmal: Lass Dich durch den "Begriffssalat" nicht verunsichern - einiges hat sich im Zuge der Einführung des Zuwanderungsgesetzes gerade in Bezug auf Arbeitsgenehmigungen und damit zusammenhängende Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten geändert. - Nicht alles davon wird dann im alltäglichen Sprachgebrauch schon wirklich so verwendet.
(Die früher im Kontext des alten Ausländergesetzes noch gebräuchlichen Begriffe "Arbeitserlaubnis" und "Arbeitsberechtigung" werden heute im Zusammenhang mit Anliegen von Ausländern, die nicht aus den EU-Staaten kommen bzw. die nicht Familienangehörige von EU-Staatlern sind, offiziell nicht mehr verwendet.)
Tut mir leid, flamenco - das mag alles etwas verwirrend klingen.
Ist wahrlich ein schönes Beispiel für die Schwierigkeiten , die die deutsche Sprache bereithalten kann, besonders soweit es sich um "Verwaltungsdeutsch" handelt ...
=schweitzer=