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"Rechte" bei Duldung (Gelesen: 6.216 mal)
Binicita
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16.11.2009 um 19:17:19
 
Hallo Forum!
Ich habe eine Frage: Mein Freund und Vater meiner Tochter hat zur Zeit eine Duldung für die BRD. Wir wissen zur Zeit nicht, wie lange er diesen Status noch haben wird und wie es weitergeht.
Meine Frage: Welche "Rechte" hat ein Mensch in der BRD mit einer Duldung? Ich habe gehört, dass man ein Taschengeld beantragen kann? Dass es eine medizinische Grundversorgung gibt? Stimmt das? Vielen Dank schon einmal im Voraus!

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steini007
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 16.11.2009 um 23:23:44
 
Die Rechte des Vater deiner Tochter kannst du hier nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html
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schweitzer
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Antwort #2 - 17.11.2009 um 08:32:47
 
Was die sozialrechtliche Seite betrifft, hat Dir steini schon den wichtigsten Hinweis gegeben. - Leistungen nach dem AsylbLG müssten beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Deine Ausgangsfrage hatte aber, wenn ich sie richtig verstanden habe, weitreichenderen Charakter:

Binicita schrieb am 16.11.2009 um 19:17:19:
Welche "Rechte" hat ein Mensch in der BRD mit einer Duldung?


Die Antwort:

Nicht besonders viele, denn lediglich eine Duldung zu haben bedeutet ausreisepflichtig zu sein. - Wie "sicher" die Duldung ist, hängt nicht unwesentlich davon ab, aus welchem Grunde sie erteilt worden ist. - Ist sie z.B. allein wegen Passlosigkeit erteilt worden (weil deshalb eine Ausreise bis auf Weiteres nicht realisierbar ist) und wirkt der Betreffende hinsichtlich Passbeschaffung nicht mit und/oder macht falsche Angaben zu seiner Person, steht jederzeit eine Abschiebung im Raum (etwa, wenn es der ABH gelingt kurzfristig Passersatzpapiere zu beschaffen)

Wenn Dein Freund allerdings schon länger in Deutschland lebt und er die Dauer seines Aufenthalts auch unter den Bedingungen der Duldung nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, dürfte er ggf. sogar ohne die sogenannte Vorrangprüfung durchlaufen zu müssen, eine unselbständige Arbeit aufnehmen und müsste ggf. nicht mehr auf die sehr eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sein.

Du siehst, es gibt da einiges mehr zu beachten und zu wissen.

Natürlich kannst Du gern hier weiter nachfragen. - Für eine einzelfallbezogene Beratung bezogen auf die konkrete Situation Deines Freundes und ggf. auch mit Blick auf von Euch /von Dir getroffene oder zu treffende Entscheidungen Euer Kind betreffend (Sorgerecht) und deren mögliche Folgen - solltet Ihr Euch aber am besten mal von einer seriösen Flüchtlingsberatungsstelle in  oder in der Nähe Eures Wohnortes beraten lassen. - Wo es welche gibt, erfahrt Ihr u.a. beim Flüchtlingsrat Eures Bundeslandes.


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« Zuletzt geändert: 17.11.2009 um 13:04:40 von schweitzer » 
Grund: Tippfehler korrigiert 

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Antwort #3 - 17.11.2009 um 18:22:55
 
Binicita schrieb am 16.11.2009 um 19:17:19:
Hallo Forum!
Ich habe eine Frage: Mein Freund und Vater meiner Tochter hat zur Zeit eine Duldung für die BRD. Wir wissen zur Zeit nicht, wie lange er diesen Status noch haben wird und wie es weitergeht.
Meine Frage: Welche "Rechte" hat ein Mensch in der BRD mit einer Duldung? Ich habe gehört, dass man ein Taschengeld beantragen kann? Dass es eine medizinische Grundversorgung gibt? Stimmt das? Vielen Dank schon einmal im Voraus!

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Sorry, wenn ich Frage. Hat er denn keine AE nach §28.1.3 oder zumindest den Anspruch darauf?

Gruß,
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schweitzer
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Antwort #4 - 18.11.2009 um 11:31:58
 
login schrieb am 17.11.2009 um 18:22:55:
Hat er denn keine AE nach §28.1.3 oder zumindest den Anspruch darauf?


Das werden wir auf Grund der bisherigen Informationslage hier nicht beurteilen können - denn dazu müssten wir wissen, wie die Sorgerechtsfrage hier im konreten Fall geregelt ist. -

Und dann bliebe da auch noch die Frage nach einem gültigen Pass, denn der ist u.a. regelmäßige Voraussetzung für eine AE-Erteilung. - Von jemandem, der nicht mehr Asylbewerber ist und der "nur" noch eine Duldung hat, wird in diesem Kontext, rechtlich gedeckt, grundsätzlich umfassende Mitwirkung erwartet.

Ich hatte aber nicht umsonst weiter oben schon gepostet:

schweitzer schrieb am 17.11.2009 um 08:32:47:
Für eine einzelfallbezogene Beratung bezogen auf die konkrete Situation Deines Freundes und ggf. auch mit Blick auf von Euch /von Dir getroffene oder zu treffende Entscheidungen Euer Kind betreffend (Sorgerecht) und deren mögliche Folgen - solltet Ihr Euch aber am besten mal von einer seriösen Flüchtlingsberatungsstelle inoder in der Nähe Eures Wohnortes beraten lassen.



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Antwort #5 - 20.11.2009 um 20:25:00
 
Hallo ihr!
Vielen Dank für die Antworten!!!
Ich habe in der Zwischenzeit mit der Stelle Kontakt aufgenommen, die bei uns vor Ort bezüglich Asylbewerberleistungsgesetz berät und einen Termin abgemacht.
Eine Beratung in einer seriösen Stelle haben wir schon hinter uns... wie ihr merkt, war die Beratung, was das betrifft, nicht allzu hilfreich;-)
Eine AE (ihr meint damit doch Arbeitserlaubnis?) hat mein Partner übrigens nicht. Gibt es denn eine "Duldung mit AE"?

Lg und schönes WE
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Antwort #6 - 20.11.2009 um 20:34:05
 
Binicita schrieb am 20.11.2009 um 20:25:00:
Eine AE (ihr meint damit doch Arbeitserlaubnis?)

Nein! Aufenthaltserlaubnis. Klick doch mal drauf auf AE

Ob es bei einer Duldung ist erlaubt ist zu arbeiten ist immer
einzelfallabhängig und aus der Duldungsauflage ersichtlich.

Ob er -bei erlaubter Erwerbstätigkeit- dann auch eine Arbeits-
erlaubnis bekommt ist wieder ne andere Frage (Stichwort: Vor-
rangprüfung).
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schweitzer
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Antwort #7 - 21.11.2009 um 17:06:11
 
Zitat:
Ob er -bei erlaubter Erwerbstätigkeit- dann auch eine Arbeits-
erlaubnis bekommt ist wieder ne andere Frage (Stichwort: Vor-
rangprüfung).


Wenn er die Bedingungen von § 10 BeschVerfV erfüllt, würde die Vorrangprüfung entfallen.


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Antwort #8 - 22.01.2010 um 11:45:31
 
Zitat:
Ob er -bei erlaubter Erwerbstätigkeit- dann auch eine Arbeits-
erlaubnis bekommt ist wieder ne andere Frage (Stichwort: Vor-
rangprüfung).


Was für einen Unterschied gibt es denn zwischen einer Erwerbstätigkeitserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis. Auf meiner Duldung steht einfach: unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht.
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schweitzer
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Antwort #9 - 22.01.2010 um 12:02:22
 
flamenco schrieb am 22.01.2010 um 11:45:31:
Auf meiner Duldung steht einfach: unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet, selbständige nicht. 


Das ist auch gut und richtig so. Lass Dich nicht verunsichern. -

Der Begriff "Erwerbstätigkeit" für sich allein schließt im Verständnis der Arbeitsverwaltung selbständige und unselbständige Arbeit ein.  - Der Begriff "Beschäftigung" meint im Verständnis der Arbeitsverwaltung dagegen nur unselbständige Arbeit.

Wenn in Deiner Duldung "unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt" steht,  könnte dort also letztlich genauso gut stehen "Beschäftigung erlaubt" - es wäre dasselbe.

In jedem Falle handelt es  sich dabei um eine Arbeitsgenehmigung.

Dieser Begriff schließt also als allgemeine Kategorie dann letztlich erst einmal beides ein, wobei dann fallbezogen in der AE oder der Duldung genau zu bezeichnen ist, was denn eigentlich konkret erlaubt wird - so wie bei Dir geschehen.

Nochmal: Lass Dich durch den "Begriffssalat" nicht verunsichern - einiges hat sich im Zuge der Einführung des Zuwanderungsgesetzes gerade in Bezug auf Arbeitsgenehmigungen und damit zusammenhängende Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten geändert. - Nicht alles davon wird dann im alltäglichen Sprachgebrauch schon wirklich so verwendet.

(Die früher im Kontext des alten Ausländergesetzes noch gebräuchlichen Begriffe "Arbeitserlaubnis" und "Arbeitsberechtigung" werden heute im Zusammenhang mit Anliegen von Ausländern, die nicht aus den EU-Staaten kommen bzw. die nicht Familienangehörige von EU-Staatlern sind, offiziell nicht mehr verwendet.)

Tut mir leid, flamenco - das mag alles etwas verwirrend klingen.

Ist wahrlich ein schönes Beispiel für die Schwierigkeiten , die die deutsche Sprache bereithalten kann, besonders soweit es sich um "Verwaltungsdeutsch" handelt ...  Zwinkernd


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« Zuletzt geändert: 22.01.2010 um 12:40:51 von schweitzer » 
Grund: nachträgliche Tippfehlerbeseitigung 

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Antwort #10 - 22.01.2010 um 13:06:39
 
schweitzer schrieb am 22.01.2010 um 12:02:22:
Ist wahrlich ein schönes Beispiel für die Schwierigkeiten , die die deutsche Sprache bereithalten kann, besonders soweit es sich um "Verwaltungsdeutsch" handelt ...


Oh ja! Mein Freund hat Deutsch studiert. Daher kommt auch die mittlerweile chronische Krankheit, alles zu hinterfragen.

Danke für die ausführliche Erklärung  Smiley
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