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Schwanger und Freund ist Asylbewerber (Gelesen: 15.001 mal)
elissa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schwanger und Freund ist Asylbewerber
05.11.2009 um 17:34:49
 
Hallo,
ich bin neu im Forum und ich habe da mal ne Frage.

Ich bin schwanger und mein Freund ist Asylbewerber in Deutschland. Wie sieht die rechtliche Lage aus, könnte er trotzdem abgeschoben werden wenn das Verfahren "negativ" ausfällt?

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 06.11.2009 um 08:21:09
 
Hallo elissa,

ja, er könnte schon noch abgeschoben werden - vieles hängt da von der weiteren Entwicklung ab.

Dein Kind würde ja mit der Geburt ein deutsches werden. - Wenn Dein Freund zweifelsfrei als Vater dieses Kindes feststünde und Du ihm gleichzeitig das Personensorgerecht über Euer Kind mit übertragen würdest (das will sicher gut überlegt sein, denn das ist schon eine weitreichende Entscheidung), dann hätte er in der Folge einen Anspruch auf Ertelung einer AE zur Ausübung der Personensorge über Euer gemeinsames Kind. (In der Folge müsste das Sorgerecht durch ihn natürlich auch tatsächlich ausgeübt werden.)

Nicht unerheblich ist allerdings in diesem Kontext die Frage nach einem gültigen Pass Deines Freundes. - Während eines laufenden Asylverfahrens ist es ihm nicht zuzumuten sich mit seinen Heimatbehörden in Verbindung zu setzen, um einen Pass zu erhalten. Insoweit würde es schwierig, wenn er nicht schon im Bestz eines gültigen Passes ist.- Ist er allerdings nur noch geduldet, hat er sogar eine Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung. - Und der Pass wäre sehr notwendig, um letztlich einen wirksamen Eintrag in die Geburtsurkunde Eures Kindes vornehmen zu lassen (dazu ist ein einwandfreier Nachweis der Identität des Kindsvaters - durch Pass - nötig).

Auch eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung sowie eine entsprechende Erklärung zum Sorgerecht wären dann möglich. - Setzt Euch dazu bitte mit dem Jugendamt in Verbindung.

Dann wäre da noch das Problem, dass der Anspruch auf Erteilung der AE zur Ausübung der Personensorge grundsätzlich an eine Einreise mit dem erforderlichen Visum gebunden ist.

Wenn er als Asylbewerber mit gültigem Pass hier ist und er nach der Geburt Eures Kindes die AE beantragt, wird man von ihm eine Ausreise zum Nachholen des erforderlichen Visaverfahrens nicht verlangen können. - Hat er jedoch zum Zeitpunkt der Geburt nur noch eine Duldung, stünde es im Ermessen der Behörde das Nachholen des Visaverfahrens zu verlangen oder darauf zu verzichten.

Soweit in aller Kürze und Gedrängtheit ein paar wichtige Informationen. -

Wie Du siehst, ist die Materie alles andere als einfach und hier aus dem Forum heraus nur schwer ganz umfassend, und vor allem mit Rücksicht auf Einzelfallspezifisches, hinreichend zu erläutern.

Ich empfehle Dir/Euch daher, Kontakt zu einer guten Migrations- oder Flüchtlingsberatungsstelle in Eurer Nähe aufzunehmen. - Vielleicht gibt es in Eurem Umfeld auch eine Beratungsstelle
dieses Vereins
. (Blaues bitte anklicken!) - Auch von dort könnte Hilfe möglich sein.

Natürlich kannst Du aber auch hier weiter nachfragen.

=schweitzer=
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Mikael321
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Antwort #2 - 06.11.2009 um 10:28:00
 
elissa schrieb am 05.11.2009 um 17:34:49:
könnte er trotzdem abgeschoben werden wenn das Verfahren "negativ" ausfällt?
IMHO eigentlich nicht. In den Allgemeine Verwaltungsvorschriften habe ich verfolgendes gefunden :

Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.

Michael
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 06.11.2009 um 10:49:07
 
Na ja, Michael - ich wäre da allenfalls vorsichtig optimistisch. Wenn der werdende Vater keinen Pass hätte, wie soll er dann belegen, dass er tatsächlich der werdende Vater (ein werdendes Elternteil) des deutschen Kindes ist? Dazu ist IMHO auch ein zweifelsfreier Beleg der eigenen Identität nötig -

Ich denke, die Aussage in der VwV bezieht sich mehr auf Personen, die mit (FZF -)Visum (und demzufolge Pass) vor der Geburt eingereist sind und nun hier in Deutschland aufhältig, bis zur Geburt des Kindes zwar noch keinen Anspruch auf die AE (da Kind noch nicht geboren und Personensorge noch nicht ausübbar) sehr wohl aber, nunmehr, "lediglich" auf die genannte Duldung haben.

Auch Personen, deren bisheriger rechtmäßiger Aufenthaltszweck zwischenzeitlich entfallen ist,  die sich aber schon länger in Deutschland (mit gültigem Pass, sonst vorher keine AE) aufgehalten haben und nun ein (deutsches) Kind erwarten, könnten insoweit Anspruch auf die Duldung haben (ohne erst noch einmal ausreisen zu müssen). -

Ich denke aber, dass Passlosigkeit durchaus ein Hindernis für eine Duldung aus diesem Grunde sein könnte.

=schweitzer=

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 06.11.2009 um 11:30:54
 
schweitzer schrieb am 06.11.2009 um 10:49:07:
Ich denke aber, dass Passlosigkeit durchaus ein Hindernis für eine Duldung aus diesem Grunde sein könnte.

Dreht man sich hier nicht ein wenig im Kreis?

Ohne Pass keine Vaterschaftsanerkennung möglich. Somit auch keine Duldung in Zusammenhang mit dem Kind. Ohne Pass und nachgewiesener Identität auch keine Möglichkeit der Abschiebung.

Ist aber ein Pass vorhanden, wäre grundsätzlich wieder beides möglich, Vaterschaftsanerkennung und Abschiebung.
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schweitzer
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Antwort #5 - 06.11.2009 um 11:40:31
 
steini007 schrieb am 06.11.2009 um 11:30:54:
Ohne Pass und nachgewiesener Identität auch keine Möglichkeit der Abschiebung.


Ich wäre da sehr, vorsichtig. (Gerade im Bereich der Umsetzung des Flüchtlingsrechts gibt es da immer wieder mal bitterste Erfahrungen - ich weiß, wovon ich spreche ...)  Es können im schlimmsten Falle durchaus von der Behörde ohne unmittelbares Wissen des Betroffenen Passersatzpapiere beschafft und ein Flug gebucht werden, und plötzlich geht alles ganz schnell. Ist sicherlich der "worst case" aber eben auch nicht auszuschließen.

Das ist für den Fall hier natürlich alles sehr spekulativ, kann einzelfallbezogen sogar auch unrealistisch sein, deshalb möchte ich das auch nicht weiter vertiefen.

Im Übrigen schrieb ich oben sehr bewusst:

schweitzer schrieb am 06.11.2009 um 10:49:07:
Ich denke aber, dass Passlosigkeit durchaus ein Hindernis für eine Duldung aus diesem Grunde sein könnte.
-

Eine Duldung aus anderen Gründen könnte natürlich erteilt werden, wenn diese Gründe (Passlosikeit) aber wegen zwischenzeitlichem Vorliegen von Passersatzpapieren wegfallen, ist eine solche Duldung das Papier nicht mehr wert auf dem sie steht.

=schweitzer=
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elissa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 06.11.2009 um 13:50:17
 
Esrtmal vielen Dank für die Antworten.
Man ist das alles kompliziert... Mein Freund hat schon etwas Angst seinen Pass beim Standesamt, wegen der Vaterschaftsanerkennung, vorzulegen. Er meint dass man ihn dann sofort abschieben würde...
Danke für den Tipp mit der Beratungsstelle, wir haben tatsächlich eine bei uns in der Stadt... Werde da nächste Woche gleich mal nachfragen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 06.11.2009 um 21:35:09
 
elissa schrieb am 06.11.2009 um 13:50:17:
Esrtmal vielen Dank für die Antworten.
Man ist das alles kompliziert... Mein Freund hat schon etwas Angst seinen Pass beim Standesamt, wegen der Vaterschaftsanerkennung, vorzulegen. Er meint dass man ihn dann sofort abschieben würde...


Das bedeutet vermutlich, der Asylantrag wurde bereits abgelehnt. Er hat dann eine Duldung, weil wegen des fehlenden Passes eine Ausreise (bzw. Abschiebung) nicht möglich war.

wenn er den pass "nur" versteckt hat, wäre das ein Verstoß gegen das Gesetz. Allerdings wäre mit dem Pass eine Vaterschaftsanerkennung möglich, und mit geteiltem Sorgerecht (bei einem unehelichen Kind entscheidest Du darüber) könnte er eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Der Weg, zusammen nächste woche zur Beratungsstelle zu gehen, ist sicherlich die beste Möglichkeit. Den Pass muss er früher oder später zeigen, das ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, es ist auch der einzige Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis. Je schneller er die Situation bereinigt, desto besser für ihn und für Euch.

Wenn er Angst hat, ist es sicherlich sinnvoll, wenn die Beratungsstelle die Veränderung bei der Ausländerbehörde ankündigt und alles vorbereitet, damit er weiß, was auf ihn zukommt.

Bei den meisten Ländern ist es aber so, dass die Ausländerbehörde über kurz oder lang sowieso einen Ersatzpass von der Botschaft bekommt. Und wenn sie das ohne seine Mitwirkung organisieren musste, wird sie ihn dann eher mit einer plötzlichen Abschiebung überraschen. Auch das spricht dafür, dass er mit Hilfe der Beratungsstelle möglichst bald mit der Vaterschaftsanerkennung und dann mit seinem Verhältnis zur Ausländerbehörde ins Reine kommt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.11.2009 um 21:39:11
 
Hier liegt offensichtlich eine Passunterdrückung vor.
Ist nicht so unser Ding sowas zu fördern

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