edge schrieb am 08.11.2009 um 21:33:38:Also ich bin schon ne Zeitlang aus von der 25 5ern weg, aber das dürfte noch so sein mit der Wohnsitzauflage, wenn nicht: Dann sollte hier mal jemand eingreifen
In der Praxis ist es nach meiner Erfahrung so, dass im Kontext des § 25 (5)
AufenthG eine Wohnsitzauflage erteilt wird. - Zwingend und ausdrücklich vorgeschrieben ist das laut Gesetzeswortlaut allerdings nicht. -
Jedoch geben die Verwaltungsvorschriften zu § 12
AufenthG einen "entscheidenden Wink":
Zitat:12.2.5.2.1 Die wohnsitzbeschränkende Auflage stellt insbesondere ein geeignetes Mittel dar, um
mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner
Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern.
Entsprechende Auflagen können auch dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger
Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden
Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration
von Ausländern vorzubeugen. Entsprechende Maßnahmen sind auch gerechtfertigt,
um Ausländer mit einem besonderen Integrationsbedarf an einen bestimmten
Wohnort zu binden, damit sie dort von den Integrationsangeboten Gebrauch machen
können.
12.2.5.2.2
Vor diesem Hintergrund werden wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt und aufrechterhalten
bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
bzw. Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2, soweit und solange
sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Hierzu
zählen auch Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 104a und 104b.
Das klingt sehr kategorisch und hebt die weiter oben zu findende Formulierung,
Zitat:12.2.5.1.2 Die der Ausländerbehörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers, die
einer bestimmten Beschränkung der Wohnsitznahme im Einzelfall entgegenstehen (z.B.
Notwendigkeit des Umzugs zwecks Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft oder
eine Behinderung), sind von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung
zu berücksichtigen.
... für Personen, die z.B. über eine
AE nach § 25 (5)
AufenthG verfügen, letztlich auf.
Ob das so korrekt ist? - Als juristischer Laie habe ich da meine Zweifel, auch, und um so mehr, wenn ich mir den Gesetzes
wortlaut des § 12 (2)
AufenthG ansehe, mit dem die Erteilung einer räumlichen Beschränkung (Wohnsitzauflage) ausdrücklich ins
Ermessen der
ABH gestellt wird. - Mit der hier gelb hervorgehobenen Fomulierung in den
VwV, wird dieses mit dem Gesetz eingeräumte Ermessen aber durch die
VwV für einen bestimmten Pesonenkreis (nämlich u.a. denen mit einer
AE nach § 25 (5)
AufenthG, die auf Sozialleistungen angewiesen sind ) jedoch auf Null reduziert!!
Meiner persönlichen Meinung nach ist das rechtlich bedenklich.
Ich weiß, dass das hier nicht weiter diskutiert werden und schon gar nicht geklärt werden kann, aber es wäre schon interessant wie das von Juristen/Experten gesehen wird ...
*
Unabhängig von all dem, akroli, - ich würde dennoch um einen rechtmäßigen Aufenthalt für die älteren Leute kämpfen. - Auch wenn die Betreuung bzw. Realisierung einer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeit durch Angehörige eine ganz zentrale Frage ist, so ist m.E. die von der bestehenden Ausreisepflicht hin zu einem rechtmäßigen Aufenthalt zu kommen, nicht minder wichtig. -
Eine
AE aus humanitären Gründen verleiht sicher keinen komfortablen, aber immerhin und unbestritten einen zunächst mal relativ sichereren Rechtsstatus als eine Duldung. - Außerdem wäre nach einmal erteilter humanitärer
AE, etwa nach § 25 (5)
AufenthG, nicht jede weitere Entwicklung ausgeschlossen, auch wenn ich zugeben muss, dass das insgesamt bei der Konstellation hier sehr schwierig wäre und allenfalls ganz kleine Schritte betreffen würde. -
Und, auch nicht zu vergessen - eine
AE nach § 23a (zur Wohnsitzauflage für diese seinerzeit auch kontrovers:
hier
, wobei damals auf die oben zitierte Formulierung in den VwV-AufenthG nicht explizit eingegangen wurde), wäre über ein Härtefallverfahren erst dann möglich zu erwirken, wenn vorher alle anderen rechtlichen Möglichkeiten erfolglos geblieben sind. - Wenn aber nie eine
AE nach § 25 (5)
AufenthG beantragt würde, wäre diese rechtliche Möglichkeit nach wie vor offen, ein Härtefallverfahren damit nicht zulässig (so jedenfalls hier in MV).
Es ist also vieles sehr genau zu überlegen - m.E. jedenfalls mehr als das Problem mit der Wohnsitzauflage.
=schweitzer=