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Älteres Ehepaar auf Duldung. Möglichkeit auf Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung ? (Gelesen: 8.962 mal)
edge
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Antwort #15 - 07.11.2009 um 18:27:23
 
Hi,

warum es diese Restriktion gibt, ist Spekulation. Das kann ich dir nicht sagen.

Ich finde deine Herangehensweise grundsätzlich gut. Wenn man die Umverteilung in einem solchen  Fall beantragt (so heißt das mit dem Umzug) wird von den Behörden häufig abgelehnt, vielleicht aus finanziellen Gründen. Stell dir einfach vor, du bist pleite bis hinten Gegen. Dann sollst du noch regelmäßig für einen Sachverhalt zahlen, mit dem du nichts zu tun hast.

Klar, ganz so darf man das nicht sehen, aber bei der Entscheidung schwingt genau der Gedanke mit.

Da bleibt nur klagen und hoffen, dass das VG das anders sieht, aber das dauert lange!

Wie hoch die Strafen werden will und kann dir niemand ernsthaft sagen. Das gibt es zwischen Freisprüchen und Geldstrafen alles Mögliche!

Und noch mal zum Pass:

Die Sachbearbeiterin hat recht, das mag jemand der nicht täglich damit zu tun hat nicht glauben können, aber diese "die Pässe gibt es wirklich nicht" - Geschichte kennt der Insider.

Melde dich doch mal bei der pakist. Botschaft mit Vollmacht und Dolmetscher. Erkläre: Ich will einen Pass für xy besorgen, was brauch ich, wen kann ich damit beauftragen und wie viel kostet das?

Du wirst sehen, dass es den Pass geben wird. Ob das gut oder schlecht, fair oder unfair ist, ist immer ne andere Frage.

Zu deiner Auflistung (und zur Qualität der Anwaltsaussagen):

Das muss nicht! Gerade 3. und 4. MUSS nicht, sollte aber. Es gibt schon Gründe, warum der LU nicht gesichert sein kann- VE bringt aber sehr sehr viel!!!!!

Passpflicht muss erfüllt sein, aber bei 25 Abs. 5, kann eine Ausnahme gemacht werden. Nur, wie begründest du das? Hier liegt unter Umständen ein Knackpunkt, denn deine Begründung ist um ehrlich zu sein noch zu Mau.

Aber mal was ganz anderes: Was versprichst du dir eigentlich von der 25 5er? Welchen Vorteil siehst du? Die Wohnsitzauflage bleibt die Gleiche, d.h. der Umzug ist auch nicht mehr möglich als vorher. Welches Ziel steckt hinter dem Antrag? Vielleicht kann dann von hier anders oder besser (und das ist schon echt gut hier) beraten werden.

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akroli90
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Antwort #16 - 08.11.2009 um 20:52:29
 
edge schrieb am 07.11.2009 um 18:27:23:
Aber mal was ganz anderes: Was versprichst du dir eigentlich von der 25 5er? Welchen Vorteil siehst du? Die Wohnsitzauflage bleibt die Gleiche, d.h. der Umzug ist auch nicht mehr möglich als vorher. Welches Ziel steckt hinter dem Antrag? Vielleicht kann dann von hier anders oder besser (und das ist schon echt gut hier) beraten werden.


Neeeee oder ??? Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

Der einzige Grund des ganzen Aufrisses war eben, dass dann ein Umzug zu deren Sohn möglich ist ??...Ich dachte die Wohnsitzauflage gibt es nur bei der Duldung. Jede andere AE würde das nicht beinhalten.

OMG.....warum hat der RA das nicht erwähnt ? und die Flüchtlingshilfe ?....und die ABH ?....habe auch immer erwähnt, dass es um die Versorgung durch den Sohn geht.

Heisst also, dass hier nach 25.5 nix zu machen ist ?? weinend weinend weinend weinend weinend
Existiert noch irgendeine Möglichkeit ?....so langsam bin am verzweifeln..
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edge
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Antwort #17 - 08.11.2009 um 21:33:38
 
Also ich bin schon ne Zeitlang aus von der 25 5ern weg, aber das dürfte noch so sein mit der Wohnsitzauflage, wenn nicht: Dann sollte hier mal jemand eingreifen Zwinkernd

Du solltest deine Energie auf einen sog. Umverteilungsantrag setzen. Und damit rechnen, dass die ABH nicht einfach "Ja" sagt, sondern ggfs. geklagt werden muss.

Was mich ein bißchen stört, ist dass du nicht auf die VE eingehst! Bzw. den Pass.

Das könnte auch der ABH wo die Reise hingehen sollen wichtig sein. Also, wie siehts aus?
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Antwort #18 - 09.11.2009 um 08:52:45
 
edge schrieb am 08.11.2009 um 21:33:38:
Also ich bin schon ne Zeitlang aus von der 25 5ern weg, aber das dürfte noch so sein mit der Wohnsitzauflage, wenn nicht: Dann sollte hier mal jemand eingreifen


In der Praxis ist es nach meiner Erfahrung so, dass im Kontext des § 25 (5) AufenthG eine Wohnsitzauflage erteilt wird. - Zwingend und ausdrücklich vorgeschrieben ist das laut Gesetzeswortlaut allerdings nicht. -

Jedoch geben die Verwaltungsvorschriften zu § 12 AufenthG einen "entscheidenden Wink":

Zitat:
12.2.5.2.1 Die wohnsitzbeschränkende Auflage stellt insbesondere ein geeignetes Mittel dar, um
mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner
Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern.
Entsprechende Auflagen können auch dazu beitragen, einer Konzentrierung sozialhilfeabhängiger
Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden
Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration
von Ausländern vorzubeugen. Entsprechende Maßnahmen sind auch gerechtfertigt,
um Ausländer mit einem besonderen Integrationsbedarf an einen bestimmten
Wohnort zu binden, damit sie dort von den Integrationsangeboten Gebrauch machen
können.

12.2.5.2.2 Vor diesem Hintergrund werden wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt und aufrechterhalten
bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes
bzw. Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Absatz 2, soweit und solange
sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen.
Hierzu
zählen auch Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 104a und 104b.


Das klingt sehr kategorisch und hebt die weiter oben zu findende Formulierung,

Zitat:
12.2.5.1.2 Die der Ausländerbehörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers, die
einer bestimmten Beschränkung der Wohnsitznahme im Einzelfall entgegenstehen (z.B.
Notwendigkeit des Umzugs zwecks Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft oder
eine Behinderung), sind von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung
zu berücksichtigen.


... für Personen, die z.B. über eine AE nach § 25 (5) AufenthG verfügen, letztlich auf.

Ob das so korrekt ist? - Als juristischer Laie habe ich da meine Zweifel, auch, und um so mehr, wenn ich mir den Gesetzeswortlaut des § 12 (2) AufenthG ansehe, mit dem die Erteilung einer räumlichen Beschränkung (Wohnsitzauflage) ausdrücklich ins Ermessen der ABH gestellt wird. - Mit der hier gelb hervorgehobenen Fomulierung in den VwV, wird dieses mit dem Gesetz eingeräumte Ermessen aber durch die VwV für einen bestimmten Pesonenkreis (nämlich u.a. denen mit einer AE nach § 25 (5) AufenthG, die auf Sozialleistungen angewiesen sind ) jedoch auf Null reduziert!!

Meiner persönlichen Meinung nach ist das rechtlich bedenklich.

Ich weiß, dass das hier nicht weiter diskutiert werden und schon gar nicht geklärt werden kann, aber es wäre schon interessant wie das von Juristen/Experten gesehen wird ...

*

Unabhängig von all dem, akroli, - ich würde dennoch um einen rechtmäßigen Aufenthalt für die älteren Leute kämpfen. - Auch wenn die Betreuung bzw. Realisierung einer tatsächlichen Betreuungsmöglichkeit durch Angehörige eine ganz zentrale Frage ist, so ist m.E. die von der bestehenden Ausreisepflicht hin zu einem rechtmäßigen Aufenthalt zu kommen, nicht minder wichtig. -

Eine AE aus humanitären Gründen verleiht sicher keinen komfortablen, aber immerhin und unbestritten einen zunächst mal relativ sichereren Rechtsstatus als eine Duldung. - Außerdem wäre nach einmal erteilter humanitärer AE, etwa nach § 25 (5) AufenthG, nicht jede weitere Entwicklung ausgeschlossen, auch wenn ich zugeben muss, dass das insgesamt bei der Konstellation hier sehr schwierig wäre und allenfalls ganz kleine Schritte betreffen würde. -

Und, auch nicht zu vergessen - eine AE nach § 23a (zur Wohnsitzauflage für diese seinerzeit auch kontrovers:
hier
, wobei damals auf die oben zitierte Formulierung in den VwV-AufenthG  nicht explizit eingegangen wurde), wäre über ein Härtefallverfahren erst dann möglich zu erwirken, wenn vorher alle anderen rechtlichen Möglichkeiten erfolglos geblieben sind. - Wenn aber nie eine AE nach § 25 (5) AufenthG beantragt würde, wäre diese rechtliche Möglichkeit nach wie vor offen, ein Härtefallverfahren damit nicht zulässig (so jedenfalls hier in MV).

Es ist also vieles sehr genau zu überlegen - m.E. jedenfalls mehr als das Problem mit der Wohnsitzauflage.

=schweitzer=
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