Zitat:Insoweit werde ich Euren Super-Scanner auf Deiner Arbeitsstelle ganz sicher nicht frequentieren.
Schade…., ich hätte ihn gerne mal an sein Leistungsmaximum gebracht
Zitat:Ansonsten würde mich denn doch mal interessieren, an wen dieser Antrag denn gerichtet worden ist - mir reicht, wenn Du
ABH oder Landesinnenminister oder Härtefallkommission oder sowas schreibst - also keine Namen und Adressen.
Ich habe es in mühsamer Kleinarbeit geschrieben, allerdings habe ich es noch nirgendwo abgesandt, weil ich nicht weiss, wo ich es hinschicken kann.
Eventuelle Vorschläge hast du oben genannt. Wo macht es denn am meißten Sinn bzw. macht es überhaupt einen Sinn, es irgendwo vorzulegen, da ich meine Aussagen auf keine nationalen Gesetze stütze. Kann sowas überhaupt von irgend jemanden Ernst genommen werden ?
Zitat:Zu sagen ist, dass eine Niederlassungserlaubnis (auf die der Antrag ja lautet) aufgrund eines solchen Antrags nie und nimmer erteilt werden kann - allenfalls hätte eine
AE beantragt werden können
Ok, das werde ich umändern und deklariere es als
AE. Sonst noch Vorschläge ?
Zitat: Es geht doch auch gar nicht um die "Anfechtung einer Duldung" sondern um die Frage, weshalb diese bisher erteilt worden ist (vorrangig wegen Passlosigkeit? - wenn ja, was wurde unternommen, um gültige Pässe zu beschaffen? - oder aus humanitärem Grund?) und ob nunmehr realistische Chancen für den Übergang zu einem rechtmäßigen Aufenthalt, sprich eine
AE bestehen. - Dabei kommt es je nach Situation darauf an, was man für eine
AE begehrt und wer dafür zuständig ist. - Sind vorrangig zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse (unzureichende Versorgung für Kranke im Herkunftsland) oder vorrangig inlandbezogene Vollstreckungshindernisse (keine Reisefähigkeit) zu berücksichtigen, wäre eine damit zusammenhängende Frage.
Ok, das hab ich jetzt auch verstanden. In Pakistan existiert keine Pflegeversicherung oder gar ein Sozialsystem, das ein Aufenthalt in einem Altenheim garantieren würde. Die einzige Lebensversicherung in Pakistan sind die eigenen Kinder, bei denen man später bis zu seinem Tod gepflegt wird.
Um es etwas überspitzt darzustellen, wenn die beiden Herrschaften heute abgeschoben würden, bedeutet es der sichere Weg in den Tod.
Beide Kinder, die für die beiden sorgen könnten leben in Deutschland.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit einer
VE aus ?
Wie hoch sind die monatlichen Beiträge zur Krankenkasse. Wie würden die Chance stehen für den Erhalt einer
AE.
Zitat:Die §§ 25 (5)
AufenthG und 23a
AufenthG können darin auch gar nicht vorkommen, weil die mit einem Asylfolgeverfahren bzw. dem Begehr, zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse feststellen lassen zu wollen, gar nichts zu tun haben.- Der § 25 (3)
AufenthG würde sich hingegen als Rechtsfolge aus dem Feststellen von Abschiebungshindernissen nach § 60 (2 - 7)
AufenthG ergeben - der ist also insoweit von der Klage mit erfasst gewesen. Du merkst vielleicht selbst schon, wie komplex uns schwierig die sache ist.
Dass das ganze sehr komplex ist, hab ich spätestens jetzt begriffen
Zitat:Deshalb erneuere ich meinen Rat: Wendet Euch (ggf. über den Landesflüchtlingsrat) an eine vernünftige Flüchtlingsberatungsstelle - da ich vermute, dass die älteren Leute in Hessen leben - wäre
hier
zumindest ein erster Ansprechpartner zu finden. (Blaues bitte anklicken!) Wenn ein Anwalt durch das Ehepaar bevollmächtigt ist, dann sollte dies der Beratungsstelle unbedingt mitgeteilt werden - es macht wenig Sinn, an dem vorbei oder gar gegen ihn zu arbeiten solange eine solche Vollmacht wirksam ist und ein Mandantschaftsverhältnis besteht.
Ich werde mich an diese Stelle wenden und schauen, ob die uns weiterhelfen können.
Sichere Sache wäre natürlich das Ganze, wenn man sich auf Gesetze oder Urteile in dieser Hinsicht stützen kann.
Denn alles andere dauert viel zu lange. Eine Klage verschlingt auch locker ein Jahr. Wer weiss, was in diesem einem Jahr passieren kann.
Zitat:Noch zu einem anderen Problem, das Du angesprochen hast: Dazu mal das, vielleicht kann man das der
ABH ja mal zeigen und in diesem Kontext um Veränderung der räumlichen Beschränkung auf das Bundesland ersuchen: Der BGH hat eine interessante Entscheidung zu § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG gefällt. Der Leitsatz: Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2
AufenthG, mit der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt zuwidergehandelt wird. Volltext:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/08/1-381-08.php . Dies bedeutet, dass Geduldete sich nur dann strafbar machen, wenn sie
das Bundesland verlassen, dessen
ABH die Duldung ausgestellt hat.
Enthält die Duldung weitere Beschränkungen auf Städte, Landkreise und Gemeinden innerhalb des Bundeslandes, führen Verstöße gegen diese weitergehenden Beschränkungen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nicht zur Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Aber auch in diesem Kontext empfehle ich, nun letztmalig aber um so dringender: Sucht Euch an Ort und Stelle fachkundige Hilfe!!! Mehr vermag ich nicht zu schreiben ... =schweitzer=
Das ist natürlich ein sehr guter Hinweis. Leider trifft das nicht unbedingt auf uns zu, da die Kinder ja in einem anderen Bundesland leben.(Hessen vs. Rheinland Pfalz)
Dazu habe ich mich bei der
ABH kundig gemacht. Diese haben gesagt, dass man dazu einen Antrag stellen kann. Die in dem zu ziehende zuständige
ABH wird dann entscheiden, ob die aufgenommen werden oder nicht.
Die Chancen dazu seien aber sehr gering, da die Kosten auch der neue Kreis bewältigen muss. Zitat:“Und welcher Kreis übernimmt freiwillig Kosten“
Ich danke dir vielmals für deine intensive Auseinandersetzung mit unserem Problem und sehr ausführlichen Informationen.
Es gibt sicherlich nicht viele, die ein so ausgeprägtes soziales Engagement an den Tag legen.
Auch wenn du mit Widerwillen hier antwortest, wäre mir deine Meinung sehr wichtig, weil all die Informationen, die du mir geben konntest, mich viel weiter gebracht haben, als alle von damals bis heute stattgefundenen Sitzungen bei meinem Rechtsanwalt.