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§ 11 Aufenthaltsgesetz Einreise- und Aufenthaltsverbot und Heirat (Gelesen: 1.402 mal)
Themen Beschreibung: Gilt der Einreiseverbot auch, wenn ich Deutsche heirate?
Petrovich
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: UdSSR
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 11 Aufenthaltsgesetz Einreise- und Aufenthaltsverbot und Heirat
29.09.2009 um 19:33:24
 
Kriege ich jetzt auch kein Visum/Aufenthaltstitel, wenn ich ausgewiesen war,  und danach eine Deutsche geheiratet habe?

Gilt dann § 11 Aufenthaltsgesetz oder hat die Ehe dann Vorrang?
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Daddy
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Beiträge: 1.957
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 11 Aufenthaltsgesetz Einreise- und Aufenthaltsverbot und Heirat
Antwort #1 - 29.09.2009 um 19:38:34
 
Die Einreisesperre bleibt erst mal bestehen... es bedarf eines Antrags deinerseits, die grundsätzlich unbefristete Wirkung zu befristen. Zuständig ist deine damalige ABH...

Zitat:
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. [...]



Änderung:
Dein Crosspost in Ehe und Familie habe ich gelöscht, da
1. deine Frage sicher auch hier beantwortet wird und es
2. nicht notwendig ist ein und dieselbe Frage in x Threads zu stellen
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