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Schadet vorübergehender Auslandsaufenthalt der Freizügigkeit in BRD? (Gelesen: 1.191 mal)
Gundekar
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Beiträge: 137

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schadet vorübergehender Auslandsaufenthalt der Freizügigkeit in BRD?
22.08.2009 um 09:48:32
 
Hallo,

wenn ein in BRD wohnhafter Neu-EU'ler sich vorübergehend im Ausland (hier Großbritannien) aufhält (für 3-4 Monate) um dort als Erntehelfer zu arbeiten, schadet das in irgend einer Weise seiner Freizügigkeit in BRD? Müsste er sich evtl. nach Wieder-Einreise hier wieder anmelden und eine neue FZB beantragen oder ist dies unschädlich? Wenn unschädlich, gibt es eine zeitliche Beschränkung für den Auslandsaufenthalt?

Und noch etwas: Wenn jemand z. B. in Großbritannien gearbeitet hat (ganz normale Arbeitnehmertätigkeit), nimmt er seine Arbeitnehmereingenschaft auch nach Deutschland mit? Wie ist es, wenn er "lediglich" als Erntehelfer gearbeitet hat, kann dieser Mensch dadurch eine Arbeitnehmereingenschaft erlangt haben? Ich glaube für Erntehelfer gab es andere Vorschriften.

Wo gilt die Arbeitnehmereingenschaft bei Arbeit im Ausland, nur in GB oder auch in BRD?

Herzlichen Dank

Danke
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Mutly
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Beiträge: 1.399

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.08.2009 um 12:54:04
 
Gundekar schrieb am 22.08.2009 um 09:48:32:
wenn ein in BRD wohnhafter Neu-EU'ler sich vorübergehend im Ausland (hier Großbritannien) aufhält (für 3-4 Monate) um dort als Erntehelfer zu arbeiten, schadet das in irgend einer Weise seiner Freizügigkeit in BRD?


Nach europäischem Recht ist der Wohnsitz nach Abwesenheiten von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten unterbrochen. Es gibt einzelne Ausnahmen, z.B. wegen Schwangerschaft und Geburt.

Gundekar schrieb am 22.08.2009 um 09:48:32:
Und noch etwas: Wenn jemand z. B. in Großbritannien gearbeitet hat (ganz normale Arbeitnehmertätigkeit)


Für Staatsangehörige der A8-Länder siehe WRS.

Für Staatsangehörige der A2-Länder siehe Bulgarian and Romanian nationals.

Gundekar schrieb am 22.08.2009 um 09:48:32:
Wo gilt die Arbeitnehmereingenschaft bei Arbeit im Ausland, nur in GB oder auch in BRD?


Es gibt für Neu-EU-Bürger vorübergehende Regelungen, während dieser Zeit entscheiden Mitgliedstaaten selbst über die Arbeitnehmerfreizügigkeit. In GB gelten die verlinkten Vorschriften (für A8-Staatsangehörige ist jede Tätigkeit mit Anmeldung möglich), in Deutschland gelten andere Vorschriften, eine Arbeitserlaubnis müsste vorhanden sein. Die beiden haben nichts miteinander zu tun.
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