Eigentlich steht alles, was Du zum Daueraufenthalt-EG wissen musst, im Gesetz.-
Einschlägig sind die §§ 9a - c
AufenthG (bitte auf
AufenthG klicken und dann zu den entsprechenden §§ scrollen!)
Zusätzlich zitiere ich Dir einige Passagen aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu diesen Vorschriften:
Zitat:Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§§ 9a bis 9c AufenthG) wird ein neuer
Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz eingeführt (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel
neben der Niederlassungserlaubnis.
Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers eindeutig definiert sein muss,
ist eine parallele Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG selbst dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Voraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
eine weitergehende Rechtsposition einräumt als die Niederlassungserlaubnis, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausländer in diesem Fall eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG beantragt.
Eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht wird hingegen nach §§ 19, 21
Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1
Nr. 1
AufenthG erteilt. Diese berechtigen nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalt-
Richtlinie jedoch nicht zur Mobilität.
(Deshalb verlangen die Niederländer den Daueraufenthalt-EG von Dir.)
Zitat:Nach § 9a Abs. 2 Nr. 2
AufenthG ist im Rahmen der Prüfung der Sicherung des
Lebensunterhalts auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Erzielung von
Einkünften und auf die Lebensunterhaltssicherung der gesamten im Bundesgebiet
lebenden Familie abzustellen. Die Familie wird als durch Unterhaltspflichten miteinander
verbundene Wirtschaftsgemeinschaft verstanden. Dabei ist neben der Legaldefinition des Begriffs Lebensunterhaltssicherung in § 2 Abs. 3
AufenthG insbesondere
auch § 9c
AufenthG zu beachten.
Zitat:Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer
Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung,
sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine
angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften
inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt
werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden
kann. Der in § 9c Satz 3
AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.
Insgesamt dürfte es zumindest gegenwärtig sehr schwierig für Dich werden den "Daueraufenthalt-EG zu bekommen - so wie ich das sehe, würde es an der Lebensunterhaltssicherung scheitern.
Rentenversicherungsbeiträge dürften das geringere Problem sein - wie das zuletzt aufgeführte Zitat aus den VAH-BMI sagt sind 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge hier als OBERgrenze zu sehen.
Zu beachten wäre "am Rande" noch:
Wenn Du Deutschland tatsächlich und nicht nur vorübergehend verlässt, würden sowohl der Daueraufenthalt-EG (so Du ihn denn zunächst bekommst) als auch das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG, über das Du gegenwärtig verfügst, erlöschen.
Da das mit dem Daueraufentrhalt-EG bei Dir schwierig zu werden scheint - wie sähe es denn aus im Rahmen von Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) in die Niederlande zu gehen? - Ich kenne diesbezüglich allerdings das dortige Ausländerrecht nicht ...
=schweitzer=