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Daueraufenthalt-EG habe ich Aufenthaltserlaubnis Fuer Angehoerige eines Mitgliedstaates der EU (Gelesen: 2.868 mal)
Rafiki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt-EG habe ich Aufenthaltserlaubnis Fuer Angehoerige eines Mitgliedstaates der EU
20.07.2009 um 14:57:06
 
Hallo Ich bin der TansanischBürger, der in Deutschland seit 2001 wohnt. Ich kam nach Deutschland, während student und im August 2005 ich Holland-Frau heiratete. In 2006 kam meine Frau, mit mir in Deutschland und meiner Visumänderung von student aufenthalt zu Aufenthaltserlaubnis Fuer Angehoerige eines Mitgliedstaates der EU (Unbefristet). Dieses ganzes mal war ich, gehend arbeitend und zur Schule. 2007 verlor ich meinen arbeit und seit damals bin ich abhängig von Sozialhilfe für das Leben. Jetzt fand meine Frau, dass ein Job in Holland und in uns in Holland zusammen wohnen möchte. Das Problem ist das Auslaendersamt in Holland, das sie mich benötigen spezielles Visum in Deutschland Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt-EG. haben zu müssen zwecks zuzutreffen, um in Holland zu wohnen. Kann jemand mir helfen, dieses Z.B. zu erklären was ist Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt-EG ? wie ist Möglichkeit, damit ich dieses Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt-EG anwende und erhalte? Erklären Sie bitte mir ausführlich einschließlich Verfahren für Anwendung dieses Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt-EG.
Danke im voraus
Rafiki.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Daueraufenthalt-EG habe ich Aufenthaltserlaubnis Fuer Angehoerige eines Mitgliedstaates der EU
Antwort #1 - 20.07.2009 um 15:26:28
 
Eigentlich steht alles, was Du zum Daueraufenthalt-EG wissen musst, im Gesetz.-

Einschlägig sind die §§ 9a - c AufenthG (bitte auf AufenthG klicken und dann zu den entsprechenden §§ scrollen!)

Zusätzlich zitiere ich Dir einige Passagen aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu diesen Vorschriften:

Zitat:
Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§§ 9a bis 9c AufenthG) wird ein neuer
Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz eingeführt (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel
neben der Niederlassungserlaubnis.

Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers eindeutig definiert sein muss,
ist eine parallele Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG selbst dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Voraussetzungen beider Aufenthaltstitel erfüllt. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
eine weitergehende Rechtsposition einräumt als die Niederlassungserlaubnis, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausländer in diesem Fall eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG beantragt.

Eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht wird hingegen nach §§ 19, 21
Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG erteilt. Diese berechtigen nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalt-
Richtlinie jedoch nicht zur Mobilität.
(Deshalb verlangen die Niederländer den Daueraufenthalt-EG von Dir.)

Zitat:
Nach § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist im Rahmen der Prüfung der Sicherung des
Lebensunterhalts auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Erzielung von
Einkünften und auf die Lebensunterhaltssicherung der gesamten im Bundesgebiet
lebenden Familie abzustellen. Die Familie wird als durch Unterhaltspflichten miteinander
verbundene Wirtschaftsgemeinschaft verstanden. Dabei ist neben der Legaldefinition des Begriffs Lebensunterhaltssicherung in § 2 Abs. 3 AufenthG insbesondere
auch § 9c AufenthG zu beachten.


Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2
AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer
Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung,
sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine
angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften
inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt
werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden
kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.


Insgesamt dürfte es zumindest gegenwärtig sehr schwierig für Dich werden den "Daueraufenthalt-EG zu bekommen - so wie ich das sehe, würde es an der Lebensunterhaltssicherung scheitern.

Rentenversicherungsbeiträge dürften das geringere Problem sein - wie das zuletzt aufgeführte Zitat aus den VAH-BMI sagt sind 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge hier als OBERgrenze zu sehen.

Zu beachten wäre "am Rande" noch:

Wenn Du Deutschland tatsächlich und nicht nur vorübergehend verlässt, würden sowohl der Daueraufenthalt-EG (so Du ihn denn zunächst bekommst) als auch das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG, über das Du gegenwärtig verfügst, erlöschen.

Da das mit dem Daueraufentrhalt-EG bei Dir schwierig zu werden scheint - wie sähe es denn aus im Rahmen von Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) in die Niederlande zu gehen? - Ich kenne diesbezüglich allerdings das dortige Ausländerrecht nicht ...   unentschlossen

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Antwort #2 - 20.07.2009 um 16:02:41
 
schweitzer schrieb am 20.07.2009 um 15:26:28:
Insgesamt dürfte es zumindest gegenwärtig sehr schwierig für Dich werden den "Daueraufenthalt-EG zu bekommen - so wie ich das sehe, würde es an der Lebensunterhaltssicherung scheitern. 


Kann jemand, der freizügigkeitsberechtigt ist, den DA-EG überhaupt erwerben? Ich hätte nein vermutet.

Rafiki schrieb am 20.07.2009 um 14:57:06:
In 2006 kam meine Frau, mit mir in Deutschland und meiner Visumänderung von student aufenthalt zu Aufenthaltserlaubnis Fuer Angehoerige eines Mitgliedstaates der EU (Unbefristet). 


Diese AE (heute: Aufenthaltskarte) wäre erst nach fünf Jahren unbefristet. Was steht genau darauf? Das Daueraufenthaltsrecht gemäß dem Europarecht hast du noch nicht.

Rafiki schrieb am 20.07.2009 um 14:57:06:
Problem ist das Auslaendersamt in Holland, das sie mich benötigen spezielles Visum in Deutschland Aufenthaltstitel - Daueraufenthalt-EG. haben zu müssen zwecks zuzutreffen, um in Holland zu wohnen. 


Es liegt ein Missverständnis vor. Der Daueraufenthalt-EG ist etwas für Drittstaatangehörige. Wer diesen AT hat, hat die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen in anderen EU-Ländern zu wohnen. Du bist aber mit einem niederländischen Staatsangehörigen verheiratet.

Du hast also zwei Möglichkeiten in NL:
-eine FZF zum Ehegatten gemäß niederländischem Recht beantragen,
-im Rahmen der "Mitnahme der Freizügigkeit" nach NL umziehen. (EuGH Singh)
Mit deiner deutschen Aufenthaltskarte(/fortgeltender AE-EU) kannst du Holland besuchen. Die niederländische FZF müsste aber bei der Botschaft in Deutschland beantragt werden, bei Mitnahme der Freizügigkeit müsstet ihr die Nachweise mit nach NL bringen, dass ihr zusammen in Deutschland gewohnt habt.
Die Mitnahme der Freizügigkeit wird wahrscheinlich einfacher sein, doch wenn ihr längerfristig in NL bleiben wollt, sollt ihr die beiden Möglichkeiten erst genau vergleichen, mit Hilfe von jemandem, der das dortige Ausländerrecht gut kennt.

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schweitzer
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Antwort #3 - 20.07.2009 um 16:09:22
 
Mutly schrieb am 20.07.2009 um 16:02:41:
Kann jemand, der freizügigkeitsberechtigt ist, den DA-EG überhaupt erwerben? Ich hätte nein vermutet.


Die Niederländer offenbar nicht und Du gibtst Dir die Antwort eigentlich auch selbst:

Mutly schrieb am 20.07.2009 um 16:02:41:
Der Daueraufenthalt-EG ist etwas für Drittstaatangehörige. Wer diesen AT hat, hat die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen in anderen EU-Ländern zu wohnen.


Im Übrigen gibt es die Meistbegünstigungklausel nach § 11 FreizügG - danach ist das AufenthG auf EU-Bürger und Ihre Familienangehörigen anwendbar, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG. Und u.a. bezogen auf einen angestrebten Daueraufenthalt in einem anderen EU-Land kann für einen Drittsaatsangehörigen, wie es Rafiki nun mal ist, IMHO durchaus eine solche Konstellation eintreten.


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Daueraufenthalt-EG habe ich Aufenthaltserlaubnis Fuer Angehoerige eines Mitgliedstaates der EU
Antwort #4 - 20.07.2009 um 16:32:30
 
schweitzer schrieb am 20.07.2009 um 16:09:22:
Die Niederländer offenbar nicht und Du gibtst Dir die Antwort eigentlich auch selbst:


Stimmt. Zwinkernd Jetzt, wo ich 2003/109/EG genauer lese (§3), könnte ein Drittstaatangehöriger diesen AT auch dann beantragen, wenn er freizügigkeitsberechtigt ist. Unionsbürger aber nicht, §3(1).

schweitzer schrieb am 20.07.2009 um 16:09:22:
Und u.a. bezogen auf einen angestrebten Daueraufenthalt in einem anderen EU-Land kann für einen Drittsaatsangehörigen, wie es Rafiki nun mal ist, IMHO durchaus eine solche Konstellation eintreten.


Die Konstellation könnte eintreten, doch durch die Mitnahme der Freizügigkeit hätte Rafiki in NL eine wesentlich bessere Rechtsstellung als wenn er in NL die Voraussetzungen von Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG erfüllen müsste. (Das wären also die Voraussetzungen des §38a AufenthG in der enstrechenden Umsetzung in NL.)
Aber auch wenn Rafiki den DA-EG hätte, dieser würde seine Freizügigkeit nicht "ausschalten", da sie nach 2004/38/EG von Rechts wegen vorliegt. Und wie du gesagt hast, den DA-EG kann er momentan sowieso nicht erwerben.
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