Daddy schrieb am 23.11.2009 um 21:52:44:cmyk schrieb am Gestern um 21:43:26:
Ist man mit einer
FB nach § 81 Abs. 4 an der deutschen Grenzkontrolle 100% auf der sicheren Seite?
Ja...
Na ja .... nicht wenn der die Fiktionswirkung begründende Antrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde und diese Tatsache dem kontrollierenden Beamten bekannt ist oder wird.
cmyk schrieb am 23.11.2009 um 19:59:17:Hieraus ergibt sich die Frage:
Muss beim Familiennachzug zu einem daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger der Lebensunterhalt gesichert sein?
Nein. Die Ausführungen in der
VwV sind korrekt und für die Behörde verbindlich.
cmyk schrieb am 23.11.2009 um 19:59:17:Kann meine Frau mit dieser
FB von Russland aus wieder einreisen?
Nein.
cmyk schrieb am 23.11.2009 um 21:43:26:Was können wir machen, um jetzt die
FB nach Absatz 4 zu bekommen?
Einen entsprechenden Antrag stellen und ausdrücklich die
FB nach Abs. 4 verlangen. Wenn der Antrag abgelehnt oder "ignoriert" wird, kann die Behörde im Wege eines Eilverfahrens durch das Verwaltungsgericht verpflichtet werden, eine
FB nach § 81 Abs. 4 zu erteilen.
ABER: Wenn eine Aufenthaltskarte erstrebt wird, ist ja eigentlich ein Anspruch nicht gegeben.
Wieso wird keine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte erteilt?
Daddy schrieb am 24.11.2009 um 10:17:00:Stellt sich nun die Frage, wie sich eine Russin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten kann, ohne einen
AT zu besitzen?
Wenn sie nicht gerade Diplomatin, ziviles Gefolge von Stationierungsstreitkräften, Seemann
oder eben abgeleitet freizügigkeitsberechtigte Ehefrau eines Unionsbürgers ist, ist das nicht (legal) vorstellbar.
Möglicherweise möchte die
ABH sich doch noch die Möglichkeit offen halten, nach FreizügG/EU eine Aufenthaltskarte zu erteilen und kam daher auf den Abs. 3. Dann sollte aber hier nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (§ 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU) dennoch nach Abs. 4 erteilt werden.