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Familiennachzug -Studentenehepaar? (Gelesen: 15.147 mal)
C_Devil
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Antwort #15 - 12.08.2009 um 23:22:01
 
cmyk schrieb am 12.08.2009 um 23:10:53:
Sie würden sie sogar ohne Antrag sofort ausstellen.

Na ja, das liegt wohl eher daran, dass Antrag und Arbeitsberechtigung-EU ein Dokument sind Zwinkernd
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cmyk
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Antwort #16 - 23.11.2009 um 19:59:17
 
Hallo!

Wir haben heute ein echtes Problem bekommen!

Kurz der aktuelle Stand:
Wir haben in Dänemark geheiratet und seit Mitte Oktober sind wir in Deutschland angemeldet und meine Frau hat sofort einen "Antrag auf AE" gestellt (der eigentlich zu einer Aufenthlatskarte für Fmilienangehörige von Unionsbürgern führen soll...). 5 Wochen hat die ABH auf unseren Akten aus dem alten Wohnort gewartet und jetzt gibt es aktuelle Entwicklungen:

  • Die AfA hat hartnäckig eine Freizügigkeitsbescheinigung verlangt, um meiner Frau die Arbeitsberechtigung-EU zu geben. Letzte Woche aber bekam sie das Dokument überraschenderweise doch.
  • Meine Frau hat heute eine FB nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bekommen. Diese gilt laut ABH grundsätzlich nicht zur Wiedereinreisen aus außerhalb der Schengen-Ländern und damit nicht zum Reisen nach Russland. Damit haben wir aber ein Problem, denn sie muss dringend nach Russland, um Prüfungen zu bestehen (Fernstudium). Auf der FB stand außerdem "Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Das wurde dann gestrichen, nachdem wir die Arbeitsberechtigung gezeigt haben.
  • Ich bin Student und habe momentan eine Praktikantenstelle. Es stellte sich heraus, dass die ABH abwarten will, ob ich eine feste Stelle bekomme, um unseren Lebensunterhalt zu sichern und bis dahin bleibt meine Frau mit der FB. (Ursprünglich war der Plan, dass sie selber bis dahin nicht arbeiten darf.). Ich plane aber nicht eine feste Stelle zu bekommen bis ich mein Studium abgeschlossen habe.
  • Die Heiratsurkunde aus Dänemark müssen wir jetzt doch legalisieren lassen (ist auf dem Weg und wird bald fertig). Aber auf Wunsch der ABH, nicht des Standesamts.


Hieraus ergibt sich die Frage:
Muss beim Familiennachzug zu einem daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger der Lebensunterhalt gesichert sein? Laut ABH: Ja. In den AVwV zum FreizügG (4a.0.2) steht:
Zitat:
Zu beachten ist dabei jedoch, dass für die Kernfamilie zumindest das Niveau erreicht werden muss, das das AufenthG für den Nachzug zu Deutschen enthält (Artikel 24 Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). D.h., dass beim Ehegatten, beim minderjährigen ledigen Kind sowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigen Unionsbürgers, der die Personensorge ausübt, auch ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen (ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel) ein Familiennachzug möglich sein muss (vgl. § 28 AufenthG).

Das haben wir schon den Mitarbeitern in der ABH gezeigt. Sie haben es über 5 Minuten gelesen, sagten aber gar nichts dazu!

Auch noch sehr wichtig für uns: Kann meine Frau mit dieser FB von Russland aus wieder einreisen?

Wir überlegen momentan uns an einen Anwalt zu wenden. Wie findet man einen guten Anwalt?

Herzlichen Dank!!!
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Antwort #17 - 23.11.2009 um 21:13:15
 
cmyk schrieb am 23.11.2009 um 19:59:17:
Kann meine Frau mit dieser FB von Russland aus wieder einreisen?

Zu dem bisherigen Erlebnis will ich dich ja nicht noch zusätzlich schocken, aber die erhaltene FB nach § 81 Abs. 3 berechtigt nicht einmal in ein anderes Schengen Land zu reisen, geschweige denn es als Transitland zu benutzen.

Deine Frau würde sich mehrfach Probleme einhandeln, wenn sie die Grenze der BRD verläßt. Neben der illegalen Einreise ins Nachbarland wäre ihre Rückreise eine illegal Einreise nach Deutschland.

Wenn deine Frau mit einem Schengen Visum in Dänemark geheiratet hat, dann müßte sie eine FB § 81 Abs. 4 erhalten.

Diese wäre Schengen fähig und würde auch die Aus- und Einreise nach und von Rußland erlauben.
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cmyk
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Antwort #18 - 23.11.2009 um 21:43:26
 
steini007 schrieb am 23.11.2009 um 21:13:15:
Zu dem bisherigen Erlebnis will ich dich ja nicht noch zusätzlich schocken, aber die erhaltene FB nach § 81 Abs. 3 berechtigt nicht einmal in ein anderes Schengen Land zu reisen, geschweige denn es als Transitland zu benutzen.

Ja, das hätte ich eigentlich erwartet. War wohl eine Fehlinformation von der ABH.
81.5.3 AVwV zum AufenthG:
Zitat:
Die nach Absatz 4 ausgestellten Fiktionsbescheinigungen berechtigen
anders als die nach Absatz 3 ausgestellten Bescheinigungen in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
zur Einreise in das Bundesgebiet
und nach Artikel 21 SDÜ zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums. Voraussetzung ist neben der Verwendung des durch die AufenthV vorgeschriebenen amtlichen Vordrucks, dass auf Seite 3 des Trägervordrucks das dritte Ankreuzfeld angekreuzt ist.


steini007 schrieb am 23.11.2009 um 21:13:15:
Wenn deine Frau mit einem Schengen Visum in Dänemark geheiratet hat, dann müßte sie eine FB § 81 Abs. 4 erhalten.

Ja, sie hatte ein polnisches Schengen-Visum, das noch gültig war als wir das erste mal zur ABH gingen.

zwei Fragen:
  • Ist man mit einer FB nach § 81 Abs. 4 an der deutschen Grenzkontrolle 100% auf der sicheren Seite? Könnte man eventuell durch ein anderes Schengen-Land von Russland aus wieder einreisen (Polen)?
  • Was können wir machen, um jetzt die FB nach Absatz 4 zu bekommen? Der Chef der ABH war dabei und hat die heutige FB gesehen.
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Antwort #19 - 23.11.2009 um 21:52:44
 
cmyk schrieb am 23.11.2009 um 21:43:26:
Ist man mit einer FB nach § 81 Abs. 4 an der deutschen Grenzkontrolle 100% auf der sicheren Seite?

Ja...

cmyk schrieb am 23.11.2009 um 21:43:26:
Könnte man eventuell durch ein anderes Schengen-Land von Russland aus wieder einreisen (Polen)?

Ja...

cmyk schrieb am 23.11.2009 um 21:43:26:
Was können wir machen, um jetzt die FB nach Absatz 4 zu bekommen?

Ich bin verwundert, dass sie überhaupt eine FB nach 81.3 und nicht nach 81.4 bekommen hat. Ihr solltet mal nachfragen, warum eine 81.3 erteilt wurde.

81.3 sind FB, die an Personen erteilt werden, die sich grds. visumsfrei in D aufhalten dürfen, 81.4 für solche, die im Besitz eines gültigen AT (also auch Visums) sind.

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Antwort #20 - 24.11.2009 um 08:21:01
 
Daddy schrieb am 23.11.2009 um 21:52:44:
Ich bin verwundert, dass sie überhaupt eine FB nach 81.3 und nicht nach 81.4 bekommen hat. Ihr solltet mal nachfragen, warum eine 81.3 erteilt wurde.81.3 sind FB, die an Personen erteilt werden, die sich grds. visumsfrei in D aufhalten dürfen, 81.4 für solche, die im Besitz eines gültigen AT (also auch Visums) sind.


Was sollen wir sagen, wenn die ABH behauptet, dass das polnische Schengen-Visum kein AT für Deutschland im Sinne von § 81 Abs. 4 ist? Wenn die einmal den Absatz 3 gewählt haben, würde ich so eine Aussage erwarten...

Danke!
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Daddy
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Antwort #21 - 24.11.2009 um 10:17:00
 
cmyk schrieb am 24.11.2009 um 08:21:01:
Wenn die einmal den Absatz 3 gewählt haben

Nun ja... nicht jede Wahl muss immer die richtige sein...

cmyk schrieb am 24.11.2009 um 08:21:01:
Was sollen wir sagen, wenn die ABH behauptet, dass das polnische Schengen-Visum kein AT für Deutschland im Sinne von § 81 Abs. 4 ist?

Nun ja... § 3 iVm § 6 AufenthG sieht ein Schengenvisum als AT iSd AufenthG, eine Einschränkung, dass es von Deutschland ausgestellt werden muss, finde ich nicht.

Wenn ich dann 81.3 lese...
Zitat:
Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

Satz 2 bezieht sich auf Satz 1 und betrifft somit den gleichen Personenkreis.

Stellt sich nun die Frage, wie sich eine Russin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten kann, ohne einen AT zu besitzen?

Daddy

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Antwort #22 - 24.11.2009 um 17:24:44
 
Daddy schrieb am 23.11.2009 um 21:52:44:
cmyk schrieb am Gestern um 21:43:26:
Ist man mit einer FB nach § 81 Abs. 4 an der deutschen Grenzkontrolle 100% auf der sicheren Seite?
Ja...

Na ja .... nicht wenn der die Fiktionswirkung begründende Antrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde und diese Tatsache dem kontrollierenden Beamten bekannt ist oder wird.

cmyk schrieb am 23.11.2009 um 19:59:17:
Hieraus ergibt sich die Frage:
Muss beim Familiennachzug zu einem daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger der Lebensunterhalt gesichert sein?

Nein. Die Ausführungen in der VwV sind korrekt und für die Behörde verbindlich.

cmyk schrieb am 23.11.2009 um 19:59:17:
Kann meine Frau mit dieser FB von Russland aus wieder einreisen?

Nein.

cmyk schrieb am 23.11.2009 um 21:43:26:
Was können wir machen, um jetzt die FB nach Absatz 4 zu bekommen?

Einen entsprechenden Antrag stellen und ausdrücklich die FB nach Abs. 4 verlangen. Wenn der Antrag abgelehnt oder "ignoriert" wird, kann die Behörde im Wege eines Eilverfahrens durch das Verwaltungsgericht verpflichtet werden, eine FB nach § 81 Abs. 4 zu erteilen.

ABER: Wenn eine Aufenthaltskarte erstrebt wird, ist ja eigentlich ein Anspruch nicht gegeben.

Wieso wird keine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte erteilt?

Daddy schrieb am 24.11.2009 um 10:17:00:
Stellt sich nun die Frage, wie sich eine Russin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten kann, ohne einen AT zu besitzen?

Wenn sie nicht gerade Diplomatin, ziviles Gefolge von Stationierungsstreitkräften, Seemann oder eben abgeleitet freizügigkeitsberechtigte Ehefrau eines Unionsbürgers ist, ist das nicht (legal) vorstellbar.

Möglicherweise möchte die ABH sich doch noch die Möglichkeit offen halten, nach FreizügG/EU eine Aufenthaltskarte zu erteilen und kam daher auf den Abs. 3. Dann sollte aber hier nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (§ 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU) dennoch nach Abs. 4 erteilt werden.
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Antwort #23 - 24.11.2009 um 18:55:46
 
Vielen Dank!

tapir schrieb am 24.11.2009 um 17:24:44:
Wieso wird keine Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltskarte erteilt?

Kann sie mit dieser Bescheinigung nach Russland reisen und wieder einreisen?

Ich habe eine Vermutung warum die ABH diese Bescheinigung nicht ausstellt. § 5 (2) FreizügG:
Zitat:
Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

Die halten daran fest, dass ich durch einen festen langfristigen Arbeitsvertrag unseren Lebensunterhalt sichern muss. Das ist eben eine erforderliche Angabe, die wir nicht gemacht haben...

tapir schrieb am 24.11.2009 um 17:24:44:
cmyk schrieb am Gestern um 18:59:17:Hieraus ergibt sich die Frage: Muss beim Familiennachzug zu einem daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger der Lebensunterhalt gesichert sein?Nein. Die Ausführungen in der VwV sind korrekt und für die Behörde verbindlich.

Wie können wir das durchsetzen? Durch das Verwaltungsgericht? Wie?
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Antwort #24 - 25.11.2009 um 00:17:47
 
cmyk schrieb am 24.11.2009 um 18:55:46:
Kann sie mit dieser Bescheinigung nach Russland reisen und wieder einreisen?

Die reine Bescheinigung bringt gar nichts. Sie sagt nur aus, dass die Aufenthaltskarte beantragt wurde. Ob sie ausgestellt wird, ist wieder eine ganz andere Sache. Ohne Aufenthaltskarte könnte deine Frau nur mit dir gemeinsam reisen, nicht alleine.

cmyk schrieb am 24.11.2009 um 18:55:46:
Wie können wir das durchsetzen? Durch das Verwaltungsgericht? Wie? 

Es müßte Klage beim VG erhoben werden.
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Antwort #25 - 25.11.2009 um 21:24:27
 
cmyk schrieb am 24.11.2009 um 18:55:46:
Kann sie mit dieser Bescheinigung nach Russland reisen und wieder einreisen?

Nein.

cmyk schrieb am 24.11.2009 um 18:55:46:
Wie können wir das durchsetzen? Durch das Verwaltungsgericht? Wie? 

Nun ja ... ggfs. muss vorher auch ein Widerspruchsverfahren durchlaufen werden... kommt aufs Bundesland an.


Vielleicht lenkt die Behörde auch vorher ein. Leider bringt es erfahrungsgemäß bei einem bestimmten Typ Sachbearbeiter nichts, bei der Vorsprache rechtlich korrekt zu argumentieren und auf autoritative Texte hinzuweisen. Dann fühlt sich die Dame oder der Herr auf den Schlips getreten und steigert seine/ihre Borniertheit nur. Es wäre vielleicht mal gut, sich mit einem Schreiben an den Behördenleiter zu wenden und dabei entsprechend zu argumentieren (VwV).
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Antwort #26 - 03.12.2009 um 08:30:13
 
Gute Nachricht: Meine Frau hat die Aufenthaltserlaubnis-EU für Familienangehörige von Unionsbürgern mit Gültigkeit 5 Jahren doch erhalten  Cool

Gekostet hat es uns 1,5 Monate Wartezeit (ohne Arbeitsgenehmigung), 11 Besuche bei der ABH, unzählige Stunden an Recherchen und insgesamt ca. 70 Euro für Sachen, die eigentlich unnötig waren (Fiktionsbescheinigung, Antragsbestätigung, Apostille ...).

Letzte Woche wollten wir einen letzten Versuch unternehmen mit den Mitarbeitern der ABH zu sprechen bevor wir die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde schreiben und zum Anwalt gehen. Unsere Sachbearbeiter haben wir persönlich nicht erreicht, aber gestern holten wir das Dokument ab! Dabei hatte sich an Unterlagen nichts geändert.

Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich an allen im Forum bedanken  Smiley
Ohne den Tipps aus dem Forum hätten wir es nie geschafft, zumal der aller erste Besuch bei der ABH mit der Aussage endete, dass meine Frau ein deutsches Eheschließungsvisum bräuchte, um in Dänemark zu heiraten...

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Antwort #27 - 05.12.2009 um 23:16:57
 
tapir schrieb am 24.11.2009 um 17:24:44:
cmyk schrieb am 23.11.2009 um 19:59:17:
Kann meine Frau mit dieser FB von Russland aus wieder einreisen?

Nein. 


meine Frau hatte vor der AE eine FB §81 Abs 4, eingereist mit Visum zur Eheschließung.
Mit dieser FB waren wir von D aus im Urlaub (ausserhalb Europas) und danach war sie damit auch wieder in ihrem Heimatland (UA); sie konnte jeweils ohne Probleme einreisen. Wir haben uns 3 mal vor dem Urlaub bei der Grenzschutzpolizei erkundigt (sicher ist sicher, vor dem Kauf der Tickets, nach dem Kauf der Tickets, vor(beim) dem Passieren der Abgrenzung am flughafen) und die Antwort war "kein Problem".
Die ABH hat erst negativ geantwortet, doch beim Nachhacken auch erklärt, dass es geht.

Und meine Frau hatte keinerlei Probleme, mit der FB wieder einzureisen.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #28 - 05.12.2009 um 23:44:31
 
erne schrieb am 05.12.2009 um 23:16:57:
meine Frau hatte vor der AE eine FB §81 Abs 4

Ja, mit FB nach Absatz 4 ist auch alles in Ordnung (siehe 81.5.3 AVwV). Aber nicht mit einer nach Absatz 3. Ich bin echt sauer, wie mit uns umgegangen wurde: In der ABH hatte man uns gesagt, dass die FB (Absatz 3) zum Reisen innerhalb des Schengen-Raums berechtigt (das
stimmt nicht
). Für ausserhalb im Allgemeinen nicht, aber die Bundespolzei am Flughafen könne uns Auskunft geben. Also haben wir dort angerufen. Der Mensch am Telefon hat gefragt welches Kreuz angekreuzt ist (also Absatz 3) und meinte zu meiner Verwunderung, dass es kein Problem ist, also es ist erlaubt und wir sollen uns keine Sorgen machen (auch das
stimmt nicht
). Toll, nicht? Später wären wir selber schuld, wenn ein anderer Grenzbeamte mehr Ahnung hatte und meine Frau zurück in die Heimat geschickt hätte... Später haben wir bei der Bundespolizei auch schriftlich nachgefragt. Dann kam schon die korrekte Antwort. Aber muss jeder die AVwV lesen, um im Vorfeld zu wissen wann eine Behörde falsche Auskünfte unterbreitet?
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