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Familiennachzug -Studentenehepaar? (Gelesen: 15.055 mal)
cmyk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.07.2009 um 02:24:17
 
Hallo!
Habe dieses alte Thema entdeckt und mit weit geöffneten Augen hier gelesen  Durchgedreht

Kurz zu mir:
  • bulgarischer Pass
  • Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates (also das gleiche wie slovenc)
  • studiere noch und finanziere mich durch Bafög und Job


zu meiner Freundin:
  • russischer Pass
  • missglückter Studienanfang in D vor 1 Jahr
  • ist jetzt in Russland


Unser Ziel ist natürlich, dass wir zusammen leben, in Deutschland. Geht das wirklich so einfach: heiraten, nach Deutschland kommen und EU-Freizügigkeitsbescheinigung abholen??? Wo sollen wir am besten heiraten? Was müssen wir beachten, damit die Heirat in D anerkannt wird? Als Heiratsland stehen zur Auswahl Bulgarien, Russland, Deutschland (mit Touristenvisum...) oder auch Kroatien (visumsfrei für beide).

Wird in unserem Fall §4 FreizügG greifen? Was sind bei einem Studentenpaar in diesem Sinne "ausreichende Existenzmittel"? Im FreizügG habe ich auf Anhieb keine weitere Einschränkungen gesehen. Mit der Freizügigkeitsbescheinigung wird sie dann in D studieren und arbeiten können, oder?

Läuft alles nach dem FreizügG ab? Familienzusammenführung fällt aus? Wenn wir geheiratet haben, mit welchem Visum soll meine Frau einreisen? Um die zukünftige Familienzusammenführung zu erleichtern wollte ich mich einbürgern. Das wäre aber ein großer Fehler, denn nach dem FreizügG haben wir viel bessere Karten, stimmt?

Danke!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.07.2009 um 02:41:36
 
cmyk schrieb am 18.07.2009 um 02:24:17:
alte Thema entdeckt


leider..

das macht kein Sinn. Jeder Fall ist anders. Daher findet
sich das nun hier.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.07.2009 um 19:33:58
 
cmyk schrieb am 18.07.2009 um 02:24:17:
Unser Ziel ist natürlich, dass wir zusammen leben, in Deutschland. Geht das wirklich so einfach: heiraten, nach Deutschland kommen und EU-Freizügigkeitsbescheinigung abholen???


Ja. Am besten heiratet ihr in Russland oder Bulgarien. Wohl Russland, weil sie momentan dort ist und somit kein Heiratsvisum für Bulgarien bräuchte (dort wäre sie auch nach der Heirat nicht auf Anhieb freizügigkeitsberechtigt). Dann geht sie zur deutschen Botschaft und beantragt ein Schengenvisum. Einige Fragen auf dem Formular sind mit einem * markiert. Diese muss sie als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nicht beantworten. Das Visum ist gratis. Sie braucht eure Heiratsurkunde und deine Bescheinigung des Daueraufenthalts.

Dann reist sie ein, meldet sich an, geht zur ABH und beantragt eine Aufenthaltskarte als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgers. Gemäß dem Europarecht ist es nicht nötig, mit einem spezifischen bzw. dem richtigen Visum einzureisen. Deshalb reicht eben ein Schengenvisum. Ihr müsst nachweisen, dass genug finanzielle Mittel vorliegen. Sollten eure Einnahmen weniger sein als Hartz4 für ein Ehepaar, dann müsst ihr zeigen, dass ihr in der Tat vom vorhandenen Geld leben könnt. Sie darf sofort arbeiten und/oder selbst studieren, aber erst wenn sie die Bescheinigung hat, dass sie den Antrag gestellt hat, kann sie dies nachweisen. (Die Aufenthaltskarte ist innerhalb von sechs Monaten auszustellen.)

cmyk schrieb am 18.07.2009 um 02:24:17:
Das wäre aber ein großer Fehler, denn nach dem FreizügG haben wir viel bessere Karten, stimmt?


Suche im Forum und Google nach "Inländerdiskriminierung". Es kann stimmen, stimmt aber nicht ausnahsmlos, es kommt auf die Situation an. Wenn du Deutscher wärest, müsste sie den A1-Deutschtest vor Antragstellung machen und sie müsste das richtige FZF-Visum im Ausland beantragen, es ginge nicht mit einem Schengenvisum. Aber die Sicherstellung des LU würde keine Rolle spielen. Ferner, wenn du Deutscher wärest, würde sie nach drei Jahren eine NE beantragen können. Nach europäischem Recht bekommt sie das Daueruafenthaltsrecht automatisch, aber erst nach fünf Jahren.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.07.2009 um 20:26:46
 
Mutly schrieb am 18.07.2009 um 19:33:58:
Ihr müsst nachweisen, dass genug finanzielle Mittel vorliegen.

M.E. nein, da cmyk ja sehr wohl erwersbtätig ist. Sobald eine Erwerbstätigkeit gegeben ist, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist, ist auch egal, ob man von dem Geld überhaupt über die Runden kommt.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.07.2009 um 20:33:34
 
Stimmt, Cmyk ist (auch) Arbeitnehmer.

tapir schrieb am 18.07.2009 um 20:26:46:
die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist


M.W. ist i.d.R. bei Arbeit von weniger als 10 Stunden pro Woche von untergeordneter Arbeit auszugehen? Das heißt, wer mehr als 10 Stunden pro Woche arbeitet, gilt i.S. des EU-Rechts als Arbeitnehmer?



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cmyk
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Antwort #5 - 19.07.2009 um 23:18:01
 
Das mit den "ausreichenden Existenzmittel" riecht sehr stark nach Ermessensentscheidung Schockiert/Erstaunt Würden wir gerne vermeiden...
Besser wäre es, wenn ich als erwerbstätig gelte. Folgendes ist aus den AVV
des BMI Stand 13.10.2008 (übrigens, können die Bundesländer abweichende Vorschriften haben? Baden-Wü?):
Zitat:
Gemeinschaftsrechtlicher Begriff des "Arbeitnehmers"
2.2.1.1 Nach Gemeinschaftsrecht gilt als "Arbeitnehmer", wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete
oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er
als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist nur auf objektive Kriterien abzustellen.
Die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und Erbringer der Arbeitsleistung
nach nationalem Recht ist unerheblich. Unerheblich ist ferner, woher die Mittel
für die Vergütung des Arbeitnehmers stammen, ob das Rechtsverhältnis nach nationalem
Recht ein Rechtsverhältnis eigener Rechtsform ist oder wie hoch die Produktivität des Betroffenen
ist. Der Europäische Gerichtshof hat bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit
von 10 bis 12 Wochenstunden für die Begründung des Arbeitnehmerstatus ausreichen
lassen (EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85 - Kempf). Diese Grundsätze hat der Europäische
Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt (vgl. nur EuGH, Urteil vom
7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Rs. C-413/01 - Ninni-Orasche). In der Rechtsprechung wurde bislang kein Mindestbetrag für
eine Vergütung festgelegt. Bis zu einer eventuellen Klärung durch den Europäischen Gerichtshof
ist deshalb von einer Geringfügigkeitsgrenze entsprechend der in der Sozialversicherung
festgelegten Grenze (seit 1. Januar 2002: 400 Euro) auszugehen. Eine nach nationalem
Recht geringfügige Beschäftigung begründet eine Arbeitnehmereigenschaft noch nicht.
Als Arbeitnehmer gilt auch, wer eine Berufsausbildung im dualen System absolviert.

Ich verdiene momentan 399 Euro (12 Stunden/Woche) (machen viele Hiwis so). Ich könnte auf 401 gehen und dann bin ich auf der sicheren Seite? Bald werde ich aber ein Praktikum anfangen bei einem Unternehmen. Ich glaube für Praktikum bekommt man Vergütung, kein Gehalt... Würde das auch zählen?
Was passiert aber, wenn ich plötzlich oder zwischenzeitlich keine 400 Euro verdiene? Fallen wir sofort in §4, auch wenn meine Frau dann schon hier ist?

Auf dem ersten Blick hat man mit §3 auch eine Chance Bafög zu bekommen. Im Gesetz steht:
Zitat:
§ 8 Staatsangehörigkeit
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet
...
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind ...

Das würde nach §4 schon definitiv nicht gehen, oder?

Beim Schengen-Visum habe ich ein Paar Bedenken. Dort muss man Reisezweck angeben. Wenn man "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angibt, begeht man nicht die Gefahr des Visumsmissbrauchs? Die Botschaft könnte sagen "Wenn Sie zu Ihrem Ehemann wollen, brauchen Sie ein Visum zur FZF" und dann fängt der Quatsch mit der Scheinehe usw...

In einem anderen Thema habe ich gelesen, dass die ABH eine gemeinsame Wohnung mit mind. 24m^2 gefordert hat. Dürfen die das, solange der Vermieter nichts gegen eine Doppelbelegung hat?

Nun ist mir auch ein Gedankenexperiment eingefallen Smiley Was passiert, wenn meine Frau nach dem FreizügG eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt und ich mich wenig später einbürgern lasse (doppelte Staatsbürgerschaft)? (ist aber momentan nicht sehr wichtig...)



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 20.07.2009 um 13:33:43
 
Zitat:
Bis zu einer eventuellen Klärung durch den Europäischen Gerichtshof
ist deshalb von einer Geringfügigkeitsgrenze entsprechend der in der Sozialversicherung
festgelegten Grenze (seit 1. Januar 2002: 400 Euro) auszugehen.


Diese Einschränkung ist im europäischen Recht nicht vorgesehen. Bis zu einer eventuellen Klärung durch den EuGH könnte man darüber diskutieren, ob sie mit dem Europarecht vereinbar ist. Auf jeden Fall wird die Klärung durch den EuGH nicht "evetuell" irgendwann stattfinden, sondern wohl eher "wahrscheinlich".
Warte zu der Frage aber auf Tapir...

cmyk schrieb am 19.07.2009 um 23:18:01:
Beim Schengen-Visum habe ich ein Paar Bedenken. Dort muss man Reisezweck angeben. Wenn man "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angibt, begeht man nicht die Gefahr des Visumsmissbrauchs? Die Botschaft könnte sagen "Wenn Sie zu Ihrem Ehemann wollen, brauchen Sie ein Visum zur FZF" und dann fängt der Quatsch mit der Scheinehe usw...


Gibt sie Heiraten und Zusammenleben als Reiseziel an, so wirst du (oder sonst jemand) eine AE abgeben müssen für die Zeit zwischen ihrer Einreise und eurer Heirat, denn die Personenfreizügigkeit gilt erst, wenn ihr verheiratet seid. Aber das, oder dass der Antragsteller selbst genug Mittel hat, ist für ein Schengenvisum eh normal. Es ist aber möglich, dies nicht anzugeben. Das funktioniert solange ihr während der Gültigkeit des Visums heiratet, denn nach europäischem Recht kommt es nicht darauf an, mit welchem Visum die Person einreist oder eigentlich ob sie überhaupt legal einreist. Ihr müsstet halt sicherstellen, dass die Heirat während das Visum gültig ist stattfinden kann. Siehe EuGH Metock und EuGH Sahin und dieses Thema.

cmyk schrieb am 19.07.2009 um 23:18:01:
In einem anderen Thema habe ich gelesen, dass die ABH eine gemeinsame Wohnung mit mind. 24m^2 gefordert hat. Dürfen die das, solange der Vermieter nichts gegen eine Doppelbelegung hat?


Nein. Im europäischen Recht gibt es keine Vorschriften über Wohnraum.

cmyk schrieb am 19.07.2009 um 23:18:01:
Nun ist mir auch ein Gedankenexperiment eingefallen Smiley Was passiert, wenn meine Frau nach dem FreizügG eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt und ich mich wenig später einbürgern lasse (doppelte Staatsbürgerschaft)? (ist aber momentan nicht sehr wichtig...)


Geht nicht. Siehe hier und hier Sofern du die deutsche Staatsangehörigkeit bekommst, kann deine Frau keine Aufenthaltskarte gemäß dem europäischen Recht bekommen. Es mag aber sein, dass sie eine schon erteilte Aufenthaltskarte behalten kann. das scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Sonst müsste sie eine AE als Ehegatte eines Deutschen beantragen.

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cmyk
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Antwort #7 - 23.07.2009 um 23:48:00
 
Hallo wieder Smiley

Hier 2 Zitate von tapir:
Zitat:
M.E. nein, da cmyk ja sehr wohl erwersbtätig ist. Sobald eine Erwerbstätigkeit gegeben ist, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist, ist auch egal, ob man von dem Geld überhaupt über die Runden kommt.

Zitat:
Nein, beim Nachzug zu Unionsbürgern, die Arbeitnehmer sind, müssen keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU). Dass "nebenher" noch studiert wird, ist unschädlich.

Könntest du vielleicht angeben wie du das begründen würdest?

Ich habe mittlerweile eine Antwort von diesem Signpost Service der Europ. Kommission bekommen:
Zitat:
Die Freizügigkeitsrichtlinie: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:158:0077:0123:DE... sieht in Artikel 7 (1c) ein eigenes Aufenthaltsrecht für Studenten vor,
weshalb Ihre Aufenthaltsberechtigung und die damit verbundene Berechtigung Ihrer zukünftigen Gattin abhängt
. Somit müssen Sie gemäss Artikel 8 Ihren Status als Student, ausreichende Ressourcen für Sie und Ihre Famileinangehörigen und ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Die Richtlinie präzisiert, dass kein fixer Betrag vorgeschrieben werden darf und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, was die finanziellen Ressourcen und den Wohnraum angehen. Für die Ehegattin gelten die Nachweispflichten von Artikel 10. Sie erhält sofort eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrages, das bis zum definitiven Entscheid eine Ausweisung verbietet. Für die Einreise benötigt Ihre Frau ein Visum: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Staa.... Wenden Sie sich an die lokale deutsche Botschaft, um das korrekte Visum ausgestellt zu bekommen.Grundsätzlich werden Ehen innerhalb der EU anerkannt, was eine Heirat in Bulgarien grundsätzlich ermöglicht.

Schon den ersten Satz hier finde ich aber nicht ganz korrekt... Ich habe nie bei der ABH angegeben, dass ich studiere, finazielle Nachweise schon gar nicht.
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Antwort #8 - 24.07.2009 um 08:33:40
 
cmyk schrieb am 23.07.2009 um 23:48:00:
Schon den ersten Satz hier finde ich aber nicht ganz korrekt... Ich habe nie bei der ABH angegeben, dass ich studiere, finazielle Nachweise schon gar nicht. 


Die Antwort ist schon korrekt, deine Fragestellung ist nicht korrekt gewesen. Du hälst dich hier als Erwerbstätiger auf und studierst nebenher (s. Tapir). Kein Studentenstatus da keine Angabe des Studiums bei der ABH
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cmyk
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Antwort #9 - 28.07.2009 um 22:09:39
 
aus http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1235156420/9#9 :
Zitat:
Berechtigt die Aufenthaltskarte den Ehegatten denn zum arbeiten?

Ja, der Ehegatte genießt abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

=schweitzer=


Ich habe eben meine Arbeitsberechtigung EU abgeholt. Heisst das, dass meine Frau auch eine Arbeitsberechtigung bekommt? Bei Familienangehörigen kann die Ausstellung der Aufenthaltskarte laut FreizügG bis zu 6 Monaten dauern. Hat man während dieser Zeit auch das Recht zu arbeiten? Wenn ja, aus welchem Gesetzt ergibt sich dieses?

Danke Smiley
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Antwort #10 - 28.07.2009 um 22:19:57
 
Siehe §2 FreizügG

Zitat:
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

   1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
   2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
   3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
   4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
   5.

      nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
   6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.
   7.

      Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.


Und §5(2)

Zitat:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
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Antwort #11 - 02.08.2009 um 00:24:54
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #12 - 02.08.2009 um 10:54:35
 
cmyk schrieb am 28.07.2009 um 22:09:39:
Bei Familienangehörigen kann die Ausstellung der Aufenthaltskarte laut FreizügG bis zu 6 Monaten dauern.
Die Karte ist nur Deklaratorisch. Ob die Ausstellung 2 Tage, oder 2 Jahre dauert, spielt keine Rolle. Die Rechte aus der Freizügigkeit , hat sie sofort, auch ohne Karte. Grundlage ist 2004/38/EG

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #13 - 02.08.2009 um 11:17:24
 
cmyk schrieb am 28.07.2009 um 22:09:39:
Ich habe eben meine Arbeitsberechtigung EU abgeholt. Heisst das, dass meine Frau auch eine Arbeitsberechtigung bekommt?

Ja, vorausgesetzt, ihr seid jetzt verheiratet,
cmyk schrieb am 18.07.2009 um 02:24:17:
zu meiner Freundin:
* russischer Pass
* missglückter Studienanfang in D vor 1 Jahr
* ist jetzt in Russland
bekommt sie auch eine Arbeitsberechtigung, und zwar nach § 12a Abs.2 ArGV (Arbeitsgenehmigungsverordnung); s. auch DA 2.12a.510 (Adobe S. 67).

Mit folgenden Unterlagen beantragt ihr bei der Agentur für Arbeit die Arbeitsberechtigung für deine Frau:
  • Heiratsurkunde
  • Pass deiner Ehefrau & deine Aufenthaltskarte (Identitätsnachweise)
  • Meldebescheinigung über den gemeinsamen Wohnsitz in D
  • deine Arbeitsberechtigung
Den Antrag füllt ihr vor Ort aus und dann solltet ihr innerhalb von 1-2 Wochen die Berechtigung in Händen halten.


Gruß
C_Devil
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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
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Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
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Antwort #14 - 12.08.2009 um 23:10:53
 
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!  Smiley

Die Sache mit der Arbeitsberechtigung wurde auch in unserer Arbeitsagentur genauso bestätigt, wie von C_Devil geschrieben. Sie würden sie sogar ohne Antrag sofort ausstellen.

Nun haben wir einen Plan für die Heirat zusammengestellt und es gibt ein Paar Punkte, wo wir uns auf kompetente Meinungen freuen würden Smiley

Die VwV zum FreizügG sind jetzt beim Bundesrat und können frühestens am 18.09.2009 angenommen werden (siehe hier). Es gibt dort ein Absatz auf den wir uns bei Problemen berufen möchten (Die Frage, ob ich erwerbstätig oder Student, oder beides bin, erscheint mir trotz allem nicht ganz eindeutig).
Zitat:
4a.0.2 Der Familiennachzug zu Daueraufenthaltsberechtigten ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geregelt. §§ 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Artikel 6, 7, 16 ff. Freizügigkeits-richtlinie regeln den abgeleiteten Erwerb des Aufenthaltsrechts und den eigenständigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts von Familienangehörigen. Es fehlt jedoch eine Rege-lung über den Erwerb eines Aufenthaltsrechts, wenn der Unionsbürger, zu dem der Nachzug erfolgen soll, bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, der Familienange-hörige die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt selbst aber noch nicht erfüllt. Da Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten, aber noch nicht daueraufenthaltsbe-rechtigten Unionsbürgern ein Aufenthaltsrecht haben, muss dies erst recht für Familien-angehörige von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern gelten. Letztere haben eine stärkere aufenthaltsrechtliche Position als „gewöhnlich“ freizügigkeitsberechtigte Uni-onsbürger. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung entsprechender Fälle ist das Freizü-gigkeitsrecht, das der Daueraufenthaltsberechtigte derzeit innehat. Ist der daueraufent-haltsberechtigte Unionsbürger Erwerbstätiger, richtet sich der Familiennachzug nach den Bestimmungen für Erwerbstätige, ansonsten nach den Bestimmungen für Nichter-werbstätige. Damit sind die daueraufenthaltsberechtigten den „gewöhnlich freizügig-keitsberechtigten“ Unionsbürgern hinsichtlich des Familiennachzugs gleichgestellt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass für die Kernfamilie zumindest das Niveau erreicht wer-den muss, das das AufenthG für den Nachzug zu Deutschen enthält (Artikel 24 Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). D.h., dass beim Ehegatten, beim minderjährigen ledigen Kind sowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigen Unionsbürgers, der die Personensor-ge ausübt, auch ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen (ausreichender Krankenversi-cherungsschutz und ausreichende Existenzmittel) ein Familiennachzug möglich sein muss (vgl. § 28 AufenthG).

Hier ein Problem: Wenn wir uns jetzt darauf berufen möchten, kann dann die ABH auch verlangen, dass wir auch die für Deutsche obligatorische FZF über der Botschaft nachholen?

Wir denken sehr stark an Dänemark. Wir hoffen Falschangaben im Visumsantrag folgendermaßen zu umgehen. Meine Freundin macht ein touristisches Schengen-Visum für 10-14 Tagen für Polen, wo wir uns auch mind. 1 Tag aufhalten werden. In Polen wird sie also wirklich Touristin sein.

Als wir heiraten, ist sie in Dänemark sofort freizügigkeitsberechtigt? Erlischt dann das Schengen-Visum und sind wir nicht mehr am Tourismus gebunden? Wenn wir in Deutschland einreisen, reist sie dort als Touristin oder als meine Frau ein? (Übrigens: sie wird vorher mind. einmal das Bundesgebiet als Touristin/Reisende betreten, um in Dänemark zu gelangen) Oder ist sie freizügigkeitsberechtigt erst wenn das deutsche Standesamt bzw. ABH die Heiratsurkunde anerkennt?

Und eine Frage bzgl. der dänischen Heiratsurkunde. Ich habe in den FAQ gelesen, dass das deutsche Standesamt eine Apostille trotz Abkommen durchaus verlangen kann. Hier ist wieder wichtig, wann die Freizügigkeit eintritt, denn meine Freundin wird mit ihrem 14-tägigen Visum keine Zeit haben, um die Legalisation in Dänemark abzuwarten.

In den VAH des Baden-Württembergischen Innenministerium findet sich zu § 3 FreizügG folgendes:
Zitat:
Ergänzende Hinweise:
1. Den Angehörigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen
steht das abgeleitete Aufenthaltsrecht dann zu, wenn sie den Unionsbürger
„begleiten oder nachziehen“. Grundsätzlich wird auch
nach dem an Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d FreizügRL angepassten
neuen Wortlaut, der die Formulierung „Wohnung nehmen“ ersetzt,
erforderlich sein, dass eine gemeinsame Wohnung vorhanden ist, in
der der Familienangehörige zwar nicht ständig wohnen muss, die
aber normalen Anforderungen an die Aufnahme der Familie entspricht.
In jedem Fall muss aus den Umständen das Herstellen der
Familieneinheit erkennbar sein.


Diese Überlegungen hier machen mir ein bisschen Sorge, denn wir werden in einem Studentenwohnheim wohnen. Was passiert eigentlich mit diesen VAH, wenn die VwV in Kraft treten. Was passiert, wenn die VwV noch nicht in Kraft getreten sind, als wir zur ABH gehen?

Vielen Dank fürs Mitlesen Smiley
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