Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!
Die Sache mit der Arbeitsberechtigung wurde auch in unserer Arbeitsagentur genauso bestätigt, wie von C_Devil geschrieben. Sie würden sie sogar ohne Antrag sofort ausstellen.
Nun haben wir einen Plan für die Heirat zusammengestellt und es gibt ein Paar Punkte, wo wir uns auf kompetente Meinungen freuen würden
Die
VwV zum FreizügG sind jetzt beim Bundesrat und können frühestens am 18.09.2009 angenommen werden (siehe
hier). Es gibt dort ein Absatz auf den wir uns bei Problemen berufen möchten (Die Frage, ob ich erwerbstätig oder Student, oder beides bin, erscheint mir trotz allem nicht ganz eindeutig).
Zitat:4a.0.2
Der Familiennachzug zu Daueraufenthaltsberechtigten ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geregelt. §§ 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Artikel 6, 7, 16 ff. Freizügigkeits-richtlinie regeln den abgeleiteten Erwerb des Aufenthaltsrechts und den eigenständigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts von Familienangehörigen. Es fehlt jedoch eine Rege-lung über den Erwerb eines Aufenthaltsrechts, wenn der Unionsbürger, zu dem der Nachzug erfolgen soll, bereits ein Daueraufenthaltsrecht erlangt hat, der Familienange-hörige die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt selbst aber noch nicht erfüllt. Da Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten, aber noch nicht daueraufenthaltsbe-rechtigten Unionsbürgern ein Aufenthaltsrecht haben, muss dies erst recht für Familien-angehörige von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern gelten. Letztere haben eine stärkere aufenthaltsrechtliche Position als „gewöhnlich“ freizügigkeitsberechtigte Uni-onsbürger. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung entsprechender Fälle ist das Freizü-gigkeitsrecht, das der Daueraufenthaltsberechtigte derzeit innehat. Ist der daueraufent-haltsberechtigte Unionsbürger Erwerbstätiger, richtet sich der Familiennachzug nach den Bestimmungen für Erwerbstätige, ansonsten nach den Bestimmungen für Nichter-werbstätige. Damit sind die daueraufenthaltsberechtigten den „gewöhnlich freizügig-keitsberechtigten“ Unionsbürgern hinsichtlich des Familiennachzugs gleichgestellt.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass für die Kernfamilie zumindest das Niveau erreicht wer-den muss, das das AufenthG für den Nachzug zu Deutschen enthält (Artikel 24 Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). D.h., dass beim Ehegatten, beim minderjährigen ledigen Kind sowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigen Unionsbürgers, der die Personensor-ge ausübt,
auch ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen (ausreichender Krankenversi-cherungsschutz und ausreichende Existenzmittel) ein Familiennachzug möglich sein muss (vgl. § 28 AufenthG).
Hier ein Problem: Wenn wir uns jetzt darauf berufen möchten, kann dann die
ABH auch verlangen, dass wir auch die für Deutsche obligatorische
FZF über der Botschaft nachholen?
Wir denken sehr stark an Dänemark. Wir hoffen Falschangaben im Visumsantrag folgendermaßen zu umgehen. Meine Freundin macht ein touristisches Schengen-Visum für 10-14 Tagen für Polen, wo wir uns auch mind. 1 Tag aufhalten werden. In Polen wird sie also wirklich Touristin sein.
Als wir heiraten, ist sie in Dänemark sofort freizügigkeitsberechtigt? Erlischt dann das Schengen-Visum und sind wir nicht mehr am Tourismus gebunden? Wenn wir in Deutschland einreisen, reist sie dort als Touristin oder als meine Frau ein? (Übrigens: sie wird vorher mind. einmal das Bundesgebiet als Touristin/Reisende betreten, um in Dänemark zu gelangen) Oder ist sie freizügigkeitsberechtigt erst wenn das deutsche Standesamt bzw.
ABH die Heiratsurkunde anerkennt?
Und eine Frage bzgl. der dänischen Heiratsurkunde. Ich habe in den
FAQ gelesen, dass das deutsche Standesamt eine Apostille trotz Abkommen durchaus verlangen kann. Hier ist wieder wichtig, wann die Freizügigkeit eintritt, denn meine Freundin wird mit ihrem 14-tägigen Visum keine Zeit haben, um die Legalisation in Dänemark abzuwarten.
In den
VAH des Baden-Württembergischen Innenministerium findet sich zu § 3 FreizügG folgendes:
Zitat:Ergänzende Hinweise:
1. Den Angehörigen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen
steht das abgeleitete Aufenthaltsrecht dann zu, wenn sie den Unionsbürger
„begleiten oder nachziehen“. Grundsätzlich wird auch
nach dem an Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d FreizügRL angepassten
neuen Wortlaut, der die Formulierung „Wohnung nehmen“ ersetzt,
erforderlich sein, dass eine gemeinsame Wohnung vorhanden ist, in
der der Familienangehörige zwar nicht ständig wohnen muss, die
aber normalen Anforderungen an die Aufnahme der Familie entspricht.
In jedem Fall muss aus den Umständen das Herstellen der
Familieneinheit erkennbar sein.
Diese Überlegungen hier machen mir ein bisschen Sorge, denn wir werden in einem Studentenwohnheim wohnen. Was passiert eigentlich mit diesen VAH, wenn die
VwV in Kraft treten. Was passiert, wenn die
VwV noch nicht in Kraft getreten sind, als wir zur
ABH gehen?
Vielen Dank fürs Mitlesen