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Arbeitslosengeld für Dozentin/wissenschaftliche Mitarbeiterin (EU)? (Gelesen: 1.251 mal)
AlexD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.07.2009 um 15:03:47
 
Hallo!

Ich würde hier sehr gerne den Fall meiner Freundin schildern. Sie ist Polin und kam im April 2005 nach Deutschland (zunächst als Austauschstudentin). Seit 2006 promoviert sie an einer hiesigen Universität. Im Zeitraum 2005-2007 arbeitete sie durchgängig als wissenschaftliche Hilfskraft (auf 400€ Basis), daher für den weiteren Verlauf wohl nicht von Belang.

Seit Oktober 2007 arbeitet sie als Dozentin (Original im Arbeitsvertrag: Lehrkraft für besondere Aufgaben) an einer anderen deutschen Universität (nicht ihre Promotionsuniversität). Ihr Zeitvertrag läuft Ende September 2009 ab, somit war sie in den letzten 24 Monaten voll sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich dabei um eine 50%-Stelle, die vertraglich mit wöchentlich 9 Präsenzarbeitsstunden taxiert ist. Mit Vor- und Nachbereitung liegt die wöchentliche tatsächliche Arbeitsleistung jedoch bei mindestens 20-25 Stunden. Der regelmäßige Bruttoarbeitslohn innerhalb der letzten zwei Jahre betrug dabei etwa 1600 Euro.

Im Jahr 2005 wurde meiner Freundin eine Aufenthaltsgenehmigung (Bescheinigung gemäß §5 Freizügigkeitsgesetz/EU) befristet bis 2007 erteilt. Diese wurde wiederum verlängert bis 2009 und nun erneut ohne Fristsetzung verlängert, da sie ab 2010 bereits fünf Jahre lang in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben wird.

Eine Arbeitserlaubnis-EU/Arbeitsberechtigung-EU liegt nicht vor, da dies für wissenschaftliche Tätigkeiten nicht nötig ist. Eine Überprüfung einer Erteilung wird laut Auskunft des Arbeitsamtes jedoch auch nur dann erteilt, wenn sie ein konkretes Jobangebot vorliegen hat.

Meine Freundin hat sich nun arbeitssuchend gemeldet und wollte beim Arbeitsamt einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Dabei wurde sie von Berater/in zu Berater/in bzw. Sachbearbeiter/in zu Sachbearbeiter/in verwiesen, wobei verschiedene und widersprüchliche Antworten erteilt wurden. Dabei fielen Aussagen, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, da sie für den deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei und man Ihr keinen Job anbieten könne. Im nächsten Büro wurde Ihr ein Anspruch bestätigt, denn das Arbeitsamt könne ihr Jobs anbieten, müsse dann eben die Erlaubnis erteilen. Im nächsten Büro hingegen wurde Ihr dargelegt, dass sie keinen Anspruch habe, da sie weniger als 15 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Zunächst habe Sie jedoch zunächst eine Meldebescheinigung des hiesigen Stadtbüros vorzulegen, vorher werde man ihr keinen Antrag auf Arbeitslosengeld aushändigen.

Für genaue Informationen und Tips zum weiteren Vorgehen wären wir sehr dankbar.


Alex
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.07.2009 um 21:10:53
 
AlexD schrieb am 16.07.2009 um 15:03:47:
Dabei fielen Aussagen, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, da sie für den deutschen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei und man Ihr keinen Job anbieten könne.


Diese Aussage ist falsch, denn regelmäßig können Neu-EUlen nach 3-jährigem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Arbeitsberechtigung-EU in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV bekommen. - Damit ist Deine Freundin in vollem Umfange vermittelbar.

Im Übrigen hat sie ja in erforderlichem Maße Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und kann die notwendigen Beschäftigungszeiten nachweisen - sie hat so die Anwartschaftsvoraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld erfüllt.

Ich würde also mit Verweis auf die entsprechende Vorschrift in § 9 BeschVerfV einen Antrag auf Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU stellen - alles andere "ergibt" sich dann eigentlich.

Viel Erfolg!

=schweitzer=
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AlexD
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.07.2009 um 15:47:27
 
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Beantwortung.

Auch wenn es nicht direkt das Ausländerrecht betrifft, so frage ich mich dennoch, ob es für den Anspruch von Arbeitslosengeld eine Rolle spielt, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wurden.

Und falls es tatsächlich diese ominöse 15h Grenze geben sollte, inwiefern sie in diesem Fall überhaupt anwendbar wäre, da die tatsächliche Arbeitszeit wesentlich höher lag. Würde es diese 15h Grenze tatsächlich geben, so hätte ja nicht einmal ein (nichtbeamteter) Lehrer mit deutscher Staatsbürgerschaft und einer 50% Stelle Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Grüsse
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