Dem kann ich jetzt nicht mehr so ganz folgen.
schweitzer schrieb am 13.11.2007 um 16:35:39:Ein Unionsbürger gilt solange als freizügigkeitsberechtigt, bis nicht die
ABH das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechtsdurch Bescheid bestandskräftig festgestellt hat (siehe § 5 Abs. 5 FreizügG ).
Eine solche Vermutung kann ich der Vorschrift nicht entnehmen. Richtig ist allerdings, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erst dann ausreisepflichtig werden, wenn die zuständige Behörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts feststellt, § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.
Wann jemand freizügigkeitsberechtigt ist, ergibt sich aus den §§ 2-4 FreizügG/EU [genau genommen aus dem EGV nebst RL 2004/38/EG, aber lassen wir das mal der Einfachheit beiseite].
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 FreizügG/EU sagt eindeutig, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger nur unter den Bedingungen von § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind. D.h. Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel müssen gegeben sein. Andernfalls besteht kein Freizügigkeitsrecht und nach Ablauf von drei Monaten ist der Aufenthalt m.E. grundsätzlich unerlaubt, wenn er nicht nach dem
AufenthG durch Titel erlaubt wird.
Daher war m.E. die Aussage von plim richtig:
Plim schrieb am 12.05.2009 um 12:54:19:Ergebnis: Sie dürfte Anspruch auf KiG haben ohne zu arbeiten, wenn Du Dich um den notwendigen
LU kümmerst bzw. Dich dazu verpflichtest.
Und Krankenversicherungsschutz muss auch bestehen.
Richtig ist allerdings, dass auch "einfach" freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Anspruch auf (ggfs. ergänzendes) ALG II haben.