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Zustellungsbevollmächtigter (Gelesen: 3.085 mal)
mysteryX
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15.04.2009 um 14:25:23
 
Hallo, ich habe da mal ganz dringend eine Frage.
Wird ein Zustellungsbevollmächtigter von der Polizei grundsätzlich unwiderruflich festgelegt?
Wir waren ja bei der Polizei in Frankfurt im Anschluss an die ABH u. dort haben wir auch ein Schreiben wegen dem Zustellungsbevollmächtigten erhalten. In diesem Schreiben wird eben ein Polizeiinspektor unwiderruflich damit beauftragt die Schriftstücke zu empfangen.

Das kam mir komisch vor, weil ich dachte, wir könnten das ändern u. dass ich evtl. die Schriftstücke in Abwesenheit meines Freundes erhalten könnte? Das geht aber nun irgendwie nicht, oder doch?

Danke für Eure Antworten !!!
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Wassermann
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Antwort #1 - 16.04.2009 um 11:55:16
 
Ich habe des Öfteren beruflich mit Zustellungsbevollmächtigungen zu tun und meines Erachtens muss so eine Bevollmächtigung grundsätzlich von dem Beschuldigten selbst unterschrieben werden.
Es sollte auch möglich sein, mit Vollmacht einen eigenen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was von Vorteil sein kann, wenn sich der Bevollmächtigte im Gegensatz zum Beschuldigten im Inland befindet.
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mysteryX
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Antwort #2 - 16.04.2009 um 12:46:24
 
Ja, aber das Problem ist als Zustellungsbevollmächtigter wurde ein Polizei-Inspektor ernannt u. wir würden das gerne ändern. Auf dem Formular steht aber, dies sei unwiderruflich.
Wie können wir das machen? Oder kann ich zumindestens auch alles in Kopie erhalten?
Mein Freund befindet sich derzeit im Ausland.

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Wassermann
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Antwort #3 - 23.04.2009 um 14:05:48
 
Eine Vollmacht, auch eine Zustellungsvollmacht, kann nur derjenige erteilen bzw. widerrufen/abändern, an den zugestellt werden soll, hier also Dein Freund.
Insofern ist es schwer vorstellbar, dass eine solche Vollmacht "unwiderruflich" sein soll.
Dein Freund erteilt also die Vollmacht und kann sie anschließend auch wieder abändern.
Lass Dir doch von der Polizei eine wirksam erteilte Bevollmächtigung erst einmal nachweisen - wenn keine besteht, kannst Du von Deinem Freund schriftlich bevollmächtigt werden.
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Antwort #4 - 24.04.2009 um 07:47:27
 
Der Zustellbevollmächtigte wird grundsätzlich durch den Betroffenen benannt. Falls dieser nicht weiß wen er bennen soll gibt es in Frankfurt zwei Amtsinspektoren vom Gericht die benannt werden können.
Diese Bennenung ist keinesfalls unwiederruflich. Das Schriftstück sollte eigentlich offen lassen wen der Betroffene benennt.
Demzufolge braucht er eigentloch nur der Polizeidienststelle den neuen Zustellbevollmächtigten zu seinem Verfahren (am Besten mit Aktenzeichen!!!) zu bennen.
Er sollte dabei vielleicht auch gleich mitteilen, dass ihm eventuell gar nicht die Wahl gelassen wurde??? Denn dies ist dann ein Formfehler durch die Beamten.

Grüßlies
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