Ja, jetflyer, ich konnte mit meiner Antwort natürlich nicht ausschließen, dass es im Einzelfall noch Probleme geben kann. -
Der Thread, den Du hier anführst, hat nun allerdings ein Problem zum Gegenstand, was nach meinen langjährigen Erfahrungen keineswegs ein übliches ist. - Auch aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass für die Aufnahme meiner Frau in die Familienvversicherung der
KV die Vorlage der Meldebescheinigung (Bescheinigung über die Abnmeldung der Ehe bei der Meldebehörde bzw. dann der erteilten
AE vollauf genügt hat.
Normalerweise sollte den
KV mittlerweile klar sein, dass ein ausländischer Ehegatte eines Deutschen, der mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und seine Ehe bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet hat, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
AE hat. - Damit ist die Voraussetzung für die Aufnahme in die
KV (Familienversicherung) bei einem sozialversicherungsspflichtig beschäftigten Ehepartner klar gegeben.
Alles was davon abweichend im Getriebe der deutscher Verwaltungsinstanzen passiert oder eben auch nicht, passiert
IMHO ausschließlich aus Rechtsunsicherheit und - missverständnis.
Insoweit gehe ich davon aus, dass es hier nicht nötig war, den Themenstarter auf alle eventuell aus solcher Unsicherheit oder solchem Missverstehen irgendwie möglich resultierbaren Problemkonstellationen hinzuweisen.
Ich hoffe einfach, dass er davon verschont bleibt! Die Chancen dafür sollten so schlecht nicht stehen ...
=schweitzer=