Hi...
Auch wenn ich kein ausgewiesener Brasilienspezialist bin, ein paar Anmerkungen zur aktuellen Rechtslage sind möglich...
Brasilien wurde zum 01.01.2009 in die Anlage A zu § 16 AufentV aufgenommen. Hieraus ergibt sich der Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen, so dass die Bezugszeitraumberechnung nicht in der Form greift, dass man sich illegal aufhält, wenn die 3-Monate-pro-Halbjahr-Regelung nicht beachtet wird.
Bsp.: 3 Monate Aufenthalt, 1 Monat außerhalb Deutschlands, 3 Monate in Deutschland...
Alle anderen, nicht in der Anlage A aufgeführten Drittstaater, welche visumsfrei nach Schengen / Deutschland reisen können, würden für den 2. Aufenthalt unerlaubt einreisen und sich illegal aufhalten... einem brasilianischen Staatsangehörigen kann dies nicht passieren.
Nichtsdestotrotz kann an der Grenze eine Zurückweisung erfolgen... wie eine
ABH eine solche Aufenthaltsaneinanderreihung wertet, müssen andere beschreiben.
Was bei den sog. 16ern nicht möglich ist, ist die Einreise mit dem Ziel längerfristig in Deutschland zu bleiben, das dürfen nur die in § 41
AufenthV genannten Staatsangehörigen.
Die Aufnahme Brasiliens in die Anlage A hat der Gesetzgeber, entsprechend dem Text des SV- Abkommens, allerdings so begründet, dass man eine Aufnahme in § 41 annehmen müsste... nur er hat es nicht gemacht.
Und da beginnt das Problem... es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen und Auslegungen. Selbst das Generalkonsulat eiert in seinem Merkblatt etwas herum, das BMI und somit die Bundespolizei hat möglicherweise eine andere Auffassung als die Landesbehörden...
Insofern kannst du dich auf den 41 aktuell nicht automatisch berufen und eine Anfrage bei deiner
ABH ist unumgänglich.
Ich hoffe, ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt. Die Chancen auf Erhalt der
AE mögen die Kollegen der
ABH besser beantworten.
Gruß