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Liebe mit Zukunft? (Gelesen: 9.998 mal)
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Norden, Niedersachsen, Germany
Norden
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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28.01.2009 um 12:28:52
 
Hallo,
da ich neu in diesem Forum bin, möchte ich mich gerne als allererstes für die vielen tollen Informationen bedanken, die man auf dieser Seite bekommt. Sie haben mir schon einige Male dabei geholfen in der Situation, in der ich mich gerade befinde, nicht den Mut zu verlieren.
Falls diese Frage schon gestellt wurde, bitte ich dies zu entschuldigen.

Am besten ich fange ganz am Anfang an. Seit ca. einem halben Jahr bin ich mit einer Brasilianerin zusammen. Auch wenn wir eine Fernbeziehung führen müssen, so lieben wir uns doch sehr doll. So sehr, dass wir über eine Zukunft zusammen nachdenken.
Zu meiner Person: 20, Deutscher, Student
Zu ihrer Person: 23, Brasilianerin, im April fertig mit Studium (Master in Englisch und Portugiesisch)
Da ich im Moment leider nicht nach Brasilien ziehen kann, wir diese Distanz aber so schnell wie möglich loswerden wollen, würde sie gerne nach Deutschland kommen.
Meine Frage ist nun, was es für Möglichkeiten gibt. Heiraten könnten wir uns vorstellen, aber wir würden gerne erstmal nur so zusammenleben.
Auch wenn das vielleicht nicht das Bestmögliche ist, lautet unser Plan bis jetzt: sie kommt im April/Mai als Touristin nach Deutschland, wir suchen dann eine Sprachschule für sie (Sprachvisum auch nach Einreise beantragbar für Brasilianer/innen?) und nach ungefähr einem halben Jahr heiraten wir. Verpflichtungserklärung könnte ich von meinen Eltern bekommen.
Auch wenn das nicht hierher passt: könnte sie hier als Englisch/Portugiesischlehrerin arbeiten, sobald sie Deutsch kann?

Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar, wünsche ich doch eine Zukunft mit ihr mehr als alles andere. Und bittet tut es nicht als naive Fantasterei ab. Mir ist es wirklich erst und Schwierigkeiten sind mir durchaus bewusst.
Schon an dieser Stelle Vielen Dank für jede Antwort und jeden Kommentar.
Viele Grüße
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« Zuletzt geändert: 23.05.2023 um 12:05:19 von Mick »  
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 28.01.2009 um 13:18:20
 
Welche Zukunft die Liebe hat, kann hier wirklich niemand sagen.

Aber langweilige Fragen zu Papieren können wir vielleicht beantworten.

Wenn sie ohne Visum als Touristin kommt, muss sie anschließend (nach spätestens 90 Tagen) wieder ausreisen. Sprachkurs etc. geht so nicht.

Wenn sie einen Sprachkurs besuchen will, muss sie angemeldet sein, der Sprachkurs bezahlt werden. Außerdem muss es eine VE (Garantie / Einladung) geben. Damit beantragt sie in Brasilien ein Visum, der Antrag wird an Deine Ausländerbehörde weitergeschickt, wo Du die Kursbestätigung etc. vorlegst. Die Ausländerbehörde stimmt dann zu, sie bekommt das Visum, reist ein und bekommt von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für den Sprachkurs.

Wenn sie den besteht, darf sie nicht arbeiten. Sie müsste sich bewerben, eine Zusage bekommen und dann eine Erlaubnis beantragen. Die wird sie aber nicht bekommen, wenn es hierzulande arbeitslose Portugiesisch-Lehrerinnen gibt.

Solltet Ihr heiraten, darf sie direkt danach ohne weitere Erlaubnis arbeiten. Dann beantragt sie nämlich die Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau, und diese Erlaubnis schließt die Arbeitserlaubnis automatisch mit ein.
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Antwort #2 - 28.01.2009 um 15:17:27
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Antworten auf langweilige Papierfragen kann ich auch gut gebrauchen.
Das mit dem Sprachkurs nach den drei Monaten als Tourist hatte ich gefragt, da ich auf dieser Seite:
http://www.sao-paulo.diplo.de/Vertretung/saopaulo/de/04/Visa__Deutschland/Mehr__...
gelesen hatte, dass es seit dem 1.1.09 eine neue Regelung gibt. Stimmt das wirklich? Oder ist das nur in Ausnahmefällen und mit Glück möglich? Wenn sie sich nun dort in Brasilien schon um ein Visum bemühen würde, könnte sie dann auch gleich eins zur Studienvorbereitung beantragen? Das hatten wir sowieso schon in Erwägung gezogen nach dem Sprachkurs zu machen.

Wegen der Heirat: Wäre es theoretisch möglich, dass sie alle erforderlichen Dokumente mitnimmt und wir dann in Dänemark heiraten? Würde es danach Schwierigkeiten für sie geben eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, da ich ja noch Student bin?
Viele Grüße und nochmal Danke
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« Zuletzt geändert: 23.05.2023 um 12:04:55 von Mick »  
 
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reinhard
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Antwort #3 - 28.01.2009 um 15:31:12
 
Für die neue Regelung für Brasilianerinnen gibt es hier Spezialisten, da wird (hoffentlich) jemand anderes antworten.

Wenn sie ein Visum beantragt, kann sie es gleich so machen, wie es auch werden soll – Sprachkurs zur Studienvorbereitung setzt eine Zulassung der Uni voraus, das gilt auch bei Einreise ohne Visum und Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Heiraten in DK: Das geht auch, ist für manche einfacher, für andere nicht. Ihr müsst eben auch eine gewisse Zeit in DK leben, und das ist nicht gerade billig. Fragt bei beiden, die dänischen Standesämter in Grenznähe haben deutschsprachige Internetseiten und geben auch Auskunft.

Wenn Ihr verheiratet seid, egal nach welchem Recht, bekommt sie auch eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn Ihr hier zusammenleben wollt und Du Deutscher bist. Was Du studierst, spielt dabei keine Rolle.
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Antwort #4 - 28.01.2009 um 15:46:52
 
Da ich aus Schleswig-Holstein komme, meine Mutter Dänin ist und wir auch ein kleines Haus in Dänemark haben, sollte es keine Probleme geben für eine gewisse Zeit in Dänemark zu leben.

Da das mit der Zulassung der Uni hier vor Ort sicher alles einfacher ist, hatte ich gedacht, dass es eine gute Lösung wäre, wenn sie erst als Touristin nach Deutschland kommt. Natürlich besteht dabei die Gefahr, dass die ABH ihr keine AE gibt. Kommt man an diesem Punkt mit einem Appell an die Menschlichkeit weiter?
Ich wäre den Brasilienexperten oder Mitgliedern des Forums, die bereits mit der neuen Regelung Erfahrung gemacht haben, sehr dankbar, wenn ihr mir darüber mehr erzählen könntet. Vielleicht auch über die Wahrscheinlichkeit nach den drei Monaten eine AE für einen Sprachkurs zu bekommen.
Achja, eine Frage hab ich noch. Da ich im Sommer von Schleswig-Holstein nach Hamburg ziehen werde, müssten wir dann die AE in Hamburg beantragen oder ginge es auch noch hier in SH?

Vielen Dank und Viele Grüße
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reinhard
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Antwort #5 - 28.01.2009 um 15:54:12
 
In Dänemark heiraten einige, weil sie weniger Unterlagen brauchen, andere, weil sie es eilig haben. Ihr müsst einfach gucken, welche Vor- und Nachteile es bringt. Das Ferienhaus wäre ja eher ein Grund dafür.

Sie beantragt eine Aufenthaltserlaubnis dort, wo sie gemeldet ist. In Schleswig-Holstein gibt es 15 Kreise mit 15 Ausländerbehörden. Wenn sie umzieht, gilt die AE weiter. Da diese für das Studium immer für ein Jahr gilt, muss sie zur Verlängerung dann zu der Ausländerbehörde, wo sie dann wohnt. Hängt also immer davon ab, zu welchem Zeitpunkt die AE beantragt wird.

Wegen visumfreier Einreise und AE-Antrag: Frag doch deine Ausländerbehörde. Die verrät Dir (und ihr) das vorher. Telefon und E-Mail findest Du im Internet, bei einigen auch Fotos der Sachbearbeiter.
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Daddy
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Antwort #6 - 28.01.2009 um 18:19:54
 
Hi...

Auch wenn ich kein ausgewiesener Brasilienspezialist bin, ein paar Anmerkungen zur aktuellen Rechtslage sind möglich...

Brasilien wurde zum 01.01.2009 in die Anlage A zu § 16 AufentV aufgenommen. Hieraus ergibt sich der Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen, so dass die Bezugszeitraumberechnung nicht in der Form greift, dass man sich illegal aufhält, wenn die 3-Monate-pro-Halbjahr-Regelung nicht beachtet wird.

Bsp.: 3 Monate Aufenthalt, 1 Monat außerhalb Deutschlands, 3 Monate in Deutschland...

Alle anderen, nicht in der Anlage A aufgeführten Drittstaater, welche visumsfrei nach Schengen / Deutschland reisen können, würden für den 2. Aufenthalt unerlaubt einreisen und sich illegal aufhalten... einem brasilianischen Staatsangehörigen kann dies nicht passieren.

Nichtsdestotrotz kann an der Grenze eine Zurückweisung erfolgen... wie eine ABH eine solche Aufenthaltsaneinanderreihung wertet, müssen andere beschreiben.

Was bei den sog. 16ern nicht möglich ist, ist die Einreise mit dem Ziel längerfristig in Deutschland zu bleiben, das dürfen nur die in § 41 AufenthV genannten Staatsangehörigen.

Die Aufnahme Brasiliens in die Anlage A hat der Gesetzgeber, entsprechend dem Text des SV- Abkommens, allerdings so begründet, dass man eine Aufnahme in § 41 annehmen müsste... nur er hat es nicht gemacht.

Und da beginnt das Problem... es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen und Auslegungen. Selbst das Generalkonsulat eiert in seinem Merkblatt etwas herum, das BMI und somit die Bundespolizei hat möglicherweise eine andere Auffassung als die Landesbehörden...

Insofern kannst du dich auf den 41 aktuell nicht automatisch berufen und eine Anfrage bei deiner ABH ist unumgänglich.

Ich hoffe, ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt. Die Chancen auf Erhalt der AE mögen die Kollegen der ABH besser beantworten.

Gruß
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Antwort #7 - 29.01.2009 um 15:59:43
 
Hi,
Vielen Dank für die Antworten. Gerade eben war ich bei meiner Ausländerbehörde. Die haben mir gesagt, dass man nur in Ausnahmefällen direkt hier in Deutschland eine AE für Sprachkurse beantragen kann, dass man sich also nicht einfach auf die neue Regelung berufen kann (angeblich ist über die neue Regelung neulich auch nur eine email rumgegangen). Mein Sacharbeiter meinte, meine Freundin solle gleich ein Visum beantragen. Oder erstmal als Touristin einreisen und dann versuchen hier eine AE zu beantragen oder halt erstmal für ein paar Wochen wieder nach Brasilien fliegen um dort bei der Botschaft ein Visum zu bekommen.

Jetzt bin ich so ein wenig am überlegen, wie wir das machen sollen. Heiraten wäre vielleicht eine Option. Oder gibt es Schwierigkeiten, wenn sie keine AE hat, sondern nur als Touristin hier ist? Oder wir hoffen einfach darauf, dass sie auch hier eine AE erhält für einen Sprachkurs. Wobei ich mich nicht so gerne auf das Hoffen verlassen möchte. Visum schon jetzt beantragen könnte etwas schwer werden, da ich dann in Hamburg erstmal eine Sprachschule suchen und sie dann dort auf gut Glück anmelden müsste. Naja, möglich wäre es schon.

Gibt es noch andere Möglichkeiten, auf die ich bis jetzt noch nicht gekommen bin?

Viele Grüße
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Antwort #8 - 29.01.2009 um 16:09:04
 
Am sichersten ist es, ein Visum zu beantragen. Dabei sollte sie vorher überlegen, wofür - für einen Sprachkurs oder zum Heiraten. Alles andere ist eben sehr neu (seit 1.1.09) und noch nicht ausdiskutiert. Das kann schon bei einer Zwischenlandung in Lissabon schief gehen.

Wenn sie als Touristin hier ist, kann es tatsächlich sein, dass die Behörde will, dass sie wieder ausreist. Heiraten kann sie dann trotzdem, aber die Diskussion bliebe.

Wenn sie mit Visum für den Sprachkurs kommt und dann eine AE für den Sprachkurs kriegt, kann die ohne Probleme später in eine AE fürs Zusammenleben als Ehepaar umgeschrieben werden.

Andere Möglichkeiten sind dann erst mal in Brasilien einfacher und schneller, aber ggf. müssen viele Diskussionen hier geführt werden. Da freuen sich alle, die in ähnlicher Konstellation nach Euch das Gleiche versuchen, aber ihr beide müsst Euch erst mal als Wellenbrecher ganz nach vorne stellen.
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Antwort #9 - 21.10.2010 um 14:21:42
 
Daddy schrieb am 28.01.2009 um 18:19:54:
Was bei den sog. 16ern nicht möglich ist, ist die Einreise mit dem Ziel längerfristig in Deutschland zu bleiben, das dürfen nur die in § 41 AufenthV genannten Staatsangehörigen.


das sehe ich nicht so. Aus § 16 AufenthV iVm mit dem Sichervermerksabkommen ergibt sich eindeutig, dass die Einreise auch mit dem Ziel eines langfristigen Aufenthalts erfolgen kann ("...auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit..."). Die Einreise wäre somit -sofern kein Umgehungs-/Missbrauchsproblem vorliegt- geritzt (Zutreffend insoweit auch die Informationen der Botschaft unter http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/02__Brasilia/Visa/Aufenthalt_... )

Zitat:
Die Aufnahme Brasiliens in die Anlage A hat der Gesetzgeber, entsprechend dem Text des SV- Abkommens, allerdings so begründet, dass man eine Aufnahme in § 41 annehmen müsste... nur er hat es nicht gemacht.


eben. Und damit stellt sich nach einer erfolgten Einreise "nur" noch das Problem, ob eine Nachholung des Visumsverfahrens gefordert werden kann. Dies kann jedenfalls nicht gefordert werden, wenn ein Fall von § 39 AufenthV vorliegt. Weiterhin m.E. nicht, wenn eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu treffen ist: Besondere Umstände des Einzelfalles würden m.E. immer dann vorliegen, wenn der Antragsteller sich auf die Informationen der Botschaft in Brasilia verlassen hat (s. Link oben). Und damit wäre § 41 Abs. 2 AufenthV dann ohnehin obsolet.

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Daddy
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Antwort #10 - 21.10.2010 um 21:14:04
 
hmmm... Muleta... du hast schon gesehen, dass die letzte... falsch, die vorletzte Antwort in diesem Thread nahezu 2 Jahre alt ist?

Wenn es um die Rechtslage Diskussionsbedarf gibt, kein Problem mit 'nem neuen Thread, aber hier ist erst mal dicht...

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Daddy
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