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Österreich verliert vor dem EGH (Gelesen: 5.711 mal)
Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler


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08.01.2009 um 10:19:09
 
LUXEMBURG/WIEN. Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg legen die EU-Grundfreiheiten für Drittstaatsangehörige, die EU-Bürger heiraten, großzügig aus. Dadurch kann nun ein aus der Türkei stammender Asylbewerber, der seit 2003 noch keinen abschließenden Asylbescheid erhalten hat, wohl auf Dauer in Österreich bleiben. Grund dafür ist seine Heirat mit einer Deutschen, die in Österreich lebt. Dem Ehemann Deniz S. steht nun ein Aufenthaltsrecht zu. Die EU-Richtlinie über die Unionsbürgerschaft sei entsprechend auszulegen, urteilte der EuGH in einem Beschluss, der kürzlich dem Verwaltungsgerichtshof in Wien zugestellt wurde.

In einem Grundsatzurteil hatte der EuGH im Juli 2008 vier in Irland abgewiesenen Asylbewerbern, die Frauen aus anderen EU-Ländern geheiratet hatten, Freizügigkeit zugestanden, obwohl sie illegal eingereist waren. Ein Drittstaatsangehöriger kann sich als Ehegatte eines EU-Bürgers in einem anderen EU-Land auf das Gesetz zur Unionsbürgerschaft ,,unabhängig davon berufen, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist".

Das Urteil hatte mehrere Regierungen in der EU aufgeschreckt, weil sie Zuwanderung durch die Hintertür befürchten. Durch Scheinehen könnte so der Aufenthalt auch von abgelehnten Asylbewerbern legalisiert werden. Die EU-Innenminister diskutierten bereits eine Verschärfung der Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft. Wortführer war Dänemark, es schlossen sich unter anderem Österreich sowie Deutschland und Großbritannien an. Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) hatte erklärt, durch den Richterspruch könnten Scheinehen ,,Tür und Tor geöffnet" werden. Weder im irischen noch im österreichischen Fall gab es für den EuGH aber Anhaltspunkte für Scheinehen. Die EU-Kommission ist gegen eine Änderung und argumentiert, die EU-Staaten sollten ihre Maßnahmen gegen Missbrauch strenger auslegen. Im Innenministerium heißt es, es gebe seit dem irischen Urteil bereits vermehrt Anträge auf Aufenthalt, in denen mit Ehen argumentiert werde. Zahlen waren zunächst nicht zu bekommen. Fachleute betonen, eine Scheinehe sei in der Praxis schwer zu beweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof Wien hatte den Fall S. Ende 2007 den EU-Richtern zur Vorabentscheidung vorgelegt. Herr S. hatte 2003 in Österreich Asyl beantragt. Er zog binnen einer Woche zu einer Deutschen, die in Niederösterreich lebt. Im Juli 2005 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Im April 2006 heiratete das Paar, ein Monat später beantragte der Ehemann einen Daueraufenthalt für zehn Jahre. Sowohl das Land Niederösterreich als auch das Innenministerium lehnten ab. Begründung: Die Ehefrau sei schon zuvor in Österreich gewesen, daher sei es kein Familiennachzug. Außerdem genieße der Mann als Asylbewerber ohnehin ein vorläufiges Aufenthaltsrecht.

Laut EuGH sind die Bestimmungen so auszulegen, dass alle Familienangehörigen erfasst sind. ,,Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält."


http://www.nachrichten.at/nachrichten/politik/innenpolitik/art385,91868

http://wien.orf.at/stories/333475/

http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3885&Alias=wzo&cob=390262


Michael

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ryka
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Antwort #1 - 08.01.2009 um 12:25:03
 
Mikael321 schrieb am 08.01.2009 um 10:19:09:
Dem Ehemann Deniz S. steht nun ein Aufenthaltsrecht zu. Die EU-Richtlinie über die Unionsbürgerschaft sei entsprechend auszulegen, urteilte der EuGH in einem Beschluss, der kürzlich dem Verwaltungsgerichtshof in Wien zugestellt wurde.


Hallo,

verstehe ich das richtig, dass einem Drittausländer damit das Aufenthaltsrecht und die Staatsbürgerschaft zusteht? Also ein Rechtsanspruch daraus abgeleitet werden kann?

Gruss
Ryka

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.01.2009 um 14:26:54
 
ryka schrieb am 08.01.2009 um 12:25:03:
verstehe ich das richtig, dass einem Drittausländer damit das Aufenthaltsrecht und die Staatsbürgerschaft zusteht?


Aufenthaltsrecht: ja, Staatsbürgerschaft: nein.

Die österreichische Rechtsauffassung war aber auch vor der EuGH-Entscheidung schon allgemein als "entrückt" angesehen worden. Für die deutsche Verwaltungspraxis ergeben sich aus der Entscheidung, soweit ich das nach grober Durchsicht erkennen kann, keine Veränderungen - man hat das in aller Regel auch in der Vergangenheit schon europarechtskonform gelöst.

Muleta
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Reni
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Antwort #3 - 08.01.2009 um 16:10:32
 
Nein, aber für Österreich war das Urteil dringend nötig. Da wird nämlich z.T. davon ausgegangen, dass der Drittstaatler nur dann ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des EU-Rechts bekommen kann, wenn die Ehe schon vor Einreise des EU-Bürgers bestand. In D war das nie eine Frage: wenn ein Österreicher in D einen Drittstaatler heiratet, egal, ob der schon im Land ist oder nicht, gibt es eine AE-EU. Österreich behauptet da, das wäre dann kein Nachzug - oder so ähnlich.
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Daddy
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Antwort #4 - 08.01.2009 um 19:29:32
 
Wer das Urteil nachlesen möchte...

C-551/07

Daddy
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.05.2009 um 13:40:19
 
Mikael321 schrieb am 08.01.2009 um 10:19:09:
In einem Grundsatzurteil hatte der EuGH im Juli 2008 vier in Irland abgewiesenen Asylbewerbern, die Frauen aus anderen EU-Ländern geheiratet hatten, Freizügigkeit zugestanden, obwohl sie illegal eingereist waren.


Kennt jemand das Aktenzeichen/den Namen des hier erwähnten Urteils?

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Daddy
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Antwort #6 - 18.05.2009 um 15:11:59
 
EuGH iS Metock u.a. C-127/08
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Metock.doc (173 KB | )

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Antwort #7 - 18.05.2009 um 15:48:05
 
Achso, Metock war gemeint. Peinlich, dass ich nicht selbst darauf kam.

Danke Daddy! Smiley

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