Berni schrieb am 23.10.2008 um 23:23:11:Ist es rechtmäßig, dass einem Asylanten mit o.a. Aufenthaltserlaubnis
vorgeschrieben wird, daß er im Asylantenheim wohnen muß, solange
er nicht in der Lage ist, selbst für eine Wohnung die Miete zu bezahlen?
Nein, Berni, das ist nicht rechtmäßig. - Die
AE nach § 25 (5)
AufenthG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, dass Ausländer mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber leben müssen.
Ich habe aber in letzter Zeit immer wieder von Beispielen, wie dem von Dir geschilderten gehört. (Manchmal gibt es auch behördeninterne Anwendungsvorschriften oder Weisungen, die in diese Richtung Aussagen enthalten - die haben jedoch KEINEN Gesetzescharakter!)
Dafür kann es nur den Grund geben, dass die jeweilige Gebietskörperschaft (Kommune) weiter eine bestimmte Zahl Plätze in den Heimen vorhalten muss, obwohl die Asylzuwanderung in den letzten Jahren drastisch rückläufig gewesen ist. Man ist deshalb bestrebt, die Plätze irgendwie zu belegen, denn auch bei Leerstand würden Kosten entsehen: Leider wird das nicht selten auf dem Rücken von Flüchtlingen gemacht. -
Ansonsten ist es ganz überwiegend so, dass die Kosten für eine den Sozialgesetzen angemessene Unterbringung in einer Wohnung niedriger sind als die in einer Asylbewerberunterkunft. Das allein ist grundsätzlich eigentlich immer ein gutes Argument für eine dezentrale Unterbringung gewesen, welches aber eben immer häufiger durch den damit dann parallel einhergehenden Leerstand an trotzdem vorzuhaltenden Plätzen in der Asylbewerberunterkunft konterkariert wird.
Hier bleibt letztlich nur ein Weg:
Offiziell die dezentrale Unterbringung zumindest in einer angemessenen Sozialwohnung beantragen. Bei Ablehnung Widerspruch einlegen bzw. klagen. Im Klagefall sollten die Chancen für Prozesskostenhilfe (PKH) nicht schlecht stehen. - Ich empfehle, wenigstens für den Klagefall einen guten, im Sozial- und Ausländerrecht bewanderten Rechtsanwalt beizuziehen. (Erstberatung könnte über Beratungshilfe erfolgen - Infos/Formulare dazu beim Amtsgericht - bei der Erstberatung könnte/sollte dann das Thema "Chancen auf PKH" gleich angesprochen werden) - Für die Widerspruchsphase sollte auch eine gute Migrationsberatungsstelle zunächst als Unterstützung ausreichend sein.
Die Sache mit der nicht erteilten
AE nach § 25 (3)
AufenthG lässt sich von hier aus nicht eindeutig beurteilen. Grundsätzlich kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht einfach ignoriert werden. Die
AE nach § 25 (3)
AufenthG ist gegenüber der nach 25 (5) eindeutig die "höherwertige" - ist das Problem schon mal mit einem Juristen besprochen worden?
=schweitzer=