Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 5 (Gelesen: 2.221 mal)
Berni
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 5
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 5
23.10.2008 um 23:23:11
 
Ist es rechtmäßig, dass einem Asylanten mit o.a. Aufenthaltserlaubnis
vorgeschrieben wird, daß er im Asylantenheim wohnen muß, solange
er nicht in der Lage ist, selbst für eine Wohnung die Miete zu bezahlen?

Lt. Verw. Gericht steht ihm Asyl nach § 60.7 zu , entsprechend Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 .
Man gab ihm aber nur Aufenthalt nach § 25 Abs 5 weil seit 7,5 Jahren
in einem anderen Bundesland eine Abschiebeverfügung vorliegt und
deren Ausländerbehörde sich weigert, diese zurück zu nehmen. Ein dortiges Gericht hatte ein Duldungs-Urteil gefällt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 5
Antwort #1 - 24.10.2008 um 07:54:16
 
Berni schrieb am 23.10.2008 um 23:23:11:
Ist es rechtmäßig, dass einem Asylanten mit o.a. Aufenthaltserlaubnis
vorgeschrieben wird, daß er im Asylantenheim wohnen muß, solange
er nicht in der Lage ist, selbst für eine Wohnung die Miete zu bezahlen?



Nein, Berni, das ist nicht rechtmäßig. - Die AE nach § 25 (5) AufenthG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, dass Ausländer mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber leben müssen.

Ich habe aber in letzter Zeit immer wieder von Beispielen, wie dem von Dir geschilderten gehört. (Manchmal gibt es auch behördeninterne Anwendungsvorschriften oder Weisungen, die in diese Richtung Aussagen enthalten - die haben jedoch KEINEN Gesetzescharakter!)

Dafür kann es nur den Grund geben, dass die jeweilige Gebietskörperschaft (Kommune) weiter eine bestimmte Zahl Plätze in den Heimen vorhalten muss, obwohl die Asylzuwanderung in den letzten Jahren drastisch rückläufig gewesen ist. Man ist deshalb bestrebt, die Plätze irgendwie zu belegen, denn auch bei Leerstand würden Kosten entsehen: Leider wird das nicht selten auf dem Rücken von Flüchtlingen gemacht.  -

Ansonsten ist es ganz überwiegend so, dass die Kosten für eine den Sozialgesetzen angemessene Unterbringung in einer Wohnung niedriger sind als die in einer Asylbewerberunterkunft. Das allein ist grundsätzlich eigentlich immer ein gutes Argument für eine dezentrale Unterbringung gewesen, welches aber eben immer häufiger durch den damit dann parallel einhergehenden Leerstand an trotzdem vorzuhaltenden Plätzen in der Asylbewerberunterkunft konterkariert wird.

Hier bleibt letztlich nur ein Weg:

Offiziell die dezentrale Unterbringung zumindest in einer angemessenen Sozialwohnung beantragen. Bei Ablehnung Widerspruch einlegen bzw. klagen. Im Klagefall sollten die Chancen für Prozesskostenhilfe (PKH) nicht schlecht stehen. - Ich empfehle, wenigstens für den Klagefall einen guten, im Sozial- und Ausländerrecht bewanderten Rechtsanwalt beizuziehen. (Erstberatung könnte über Beratungshilfe erfolgen - Infos/Formulare dazu beim Amtsgericht - bei der Erstberatung könnte/sollte dann das Thema "Chancen auf PKH" gleich angesprochen werden) - Für die Widerspruchsphase sollte auch eine gute Migrationsberatungsstelle zunächst als Unterstützung ausreichend sein.

Die Sache mit der nicht erteilten AE nach § 25 (3) AufenthG lässt sich von hier aus nicht eindeutig beurteilen. Grundsätzlich kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht einfach ignoriert werden. Die AE nach § 25 (3) AufenthG ist gegenüber der nach 25 (5) eindeutig die "höherwertige" - ist das Problem schon mal mit einem Juristen besprochen worden?

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 24.10.2008 um 08:31:30 von schweitzer »  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 5
Antwort #2 - 24.10.2008 um 08:00:02
 
schweitzer schrieb am 24.10.2008 um 07:54:16:
Die Sache mit der nicht erteilten AE nach § 25 (3) AufenthG lässt sich von hier aus nicht eindeutig beurteilen. Grundsätzlich kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht einfach ignoriert werden. Die AE nach § 25 (3) AufenthG ist gegenüber der nach 25 (5) eindeutig die "höherwertige" - ist das Problem schon mal mit einem Juristen besprochen worden?

Hoi,

riecht mehr als stark nach einer bestehenden Ausweisung,
die der Erteilung der AE nach § 25 III entgegen steht.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Berni
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 5
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach § 25 abs. 5
Antwort #3 - 24.10.2008 um 13:22:39
 
Ich danke herzlich für die Antworten!

Das Problem wird in den nächsten Tagen mit seinem Anwalt, der auf Asylrecht spezialisiert ist, angesprochen.

Nochmals herzlichen Dank.

Gruß
Berni
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema