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Ärztliches Attest bei krankheitsbedingtem Versäumen des Integrationkurses? (Gelesen: 2.323 mal)
Peter_junghans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ärztliches Attest bei krankheitsbedingtem Versäumen des Integrationkurses?
08.10.2008 um 16:16:33
 
Hallo zusammen,

seit knapp eineinhalb Monaten besucht meine Frau den Sprachteil des Integrationskurses. Sie wurde zur Teilnahme durch die ABH verpflichtet (Format: 1 Euro Eigenanteil pro Stunde).
Zu Beginn des Kurses wurden die Kursteilnehmer darauf hingewiesen, dass man nur in begründeten Fällen (Besuch bei ABH, etc.) fehlen dürfte und im Krankheitsfall für jegliche Fehltage ein ärztliches Attest vorlegen müsste. Letzteres überraschte mich ein wenig, weil die Richtlinien für Arbeitnehmer weniger streng sind (zudem hat unser Hausarzt an nur vier Tagen die Woche eine Sprechstunde).
Ein Blick auf die Integrationskursverordnung (IntV) half nur ein wenig; dort wird nur in §14 Absatz 5 beschrieben, was die Voraussetzung für ordnungsgemäße Teilnahme ist.
Kann mir jemand Infos zu dem Thema ärztliches Attest (ab erstem Krankheitstag) und Integrationskurs geben? Gibt es einen Text, den man dazu lesen kann und der vielleicht auch noch verbindlich ist? (Anmerkung: Meiner Frau gefällt der Kurs sehr gut und sie ist auch immer dabei. Trotzdem frage ich lieber frühzeitig; zudem stört es mich, wenn meine Frau mehrere Tage neben einer erkälteten 'Mitschülerin' sitzt.)
Schon mal danke.

Gruß,

 Peter.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.10.2008 um 18:09:54
 
Das Problem für uns Kursträger: Es gibt Kontrollen, und wenn eine Teilnehmerin ohne ärztliche Bescheinigung fehlt, wird für den Tag nicht bezahlt.

Ist alles sehr streng und finanziell sehr knapp kalkuliert.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.10.2008 um 19:16:32
 
Peter_junghans schrieb am 08.10.2008 um 16:16:33:
Zu Beginn des Kurses wurden die Kursteilnehmer darauf hingewiesen, dass man nur in begründeten Fällen (Besuch bei ABH, etc.) fehlen dürfte und im Krankheitsfall für jegliche Fehltage ein ärztliches Attest vorlegen müsste. Letzteres überraschte mich ein wenig, weil die Richtlinien für Arbeitnehmer weniger streng sind (zudem hat unser Hausarzt an nur vier Tagen die Woche eine Sprechstunde).


Dann suche Deine Frau erforderlichenfalls die Vertretung oder Bereitschaftspraxis auf.

Gruß, ULF
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Peter_junghans
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 01.11.2008 um 09:53:01
 
Hallo reinhard, hallo Ulf,

danke für Eure Antworten.

@reinhard: Die Problematik für die Kursträger verstehe ich ganz und gar; leider wird in der Bildung zu gerne am Geld gespart.

@Ulf: Ich weiß im Augenblick nicht mal, ob unser Hausarzt für den einen Tag eine Vetretung hat, werde dies aber herausfinden. Die Bereitschaftspraxis halte ich dann doch für ein wenig zuviel des Guten: Wenn man einen Tag Bettruhe braucht, aber stattdessen mehrere Stunden in der Bereitschaftspraxis warten muss, dann ist das nicht gerade gesundheitsförderlich. Schließlich will meine bessere Hälfte ja zu dem Kurs gehen.
In diesem Fall zahle ich mit Freuden dann lieber selbst der Sprachschule die entgegangenen Subventionen für diesen Tag.


Gruß,

 Peter
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FliegerTom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.11.2008 um 10:54:38
 
Peter_junghans schrieb am 08.10.2008 um 16:16:33:
Letzteres überraschte mich ein wenig, weil die Richtlinien für Arbeitnehmer weniger streng sind

Welche Richtlinien? Wenn ein Arbeitgeber erst nach 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit ein Attest fordert, ist das reines Goodwill von ihm bzw. in einer Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag geregelt.


Peter_junghans schrieb am 01.11.2008 um 09:53:01:
Ich weiß im Augenblick nicht mal, ob unser Hausarzt für den einen Tag eine Vetretung hat, werde dies aber herausfinden.

Das dürfte nicht schwer sein. Ich kenne ausschließlich Ärzte, die außerhalb der Praxiszeiten (und das ist auch nachts und in der Mittagspause) einen AB laufen haben, wann die Praxis wieder besetzt ist und wo für den Notfall der Vertreter angesagt wird.


Peter_junghans schrieb am 01.11.2008 um 09:53:01:
In diesem Fall zahle ich mit Freuden dann lieber selbst der Sprachschule die entgegangenen Subventionen für diesen Tag.

Wahrscheinlich geht es den Trägern nicht nur um die Bezahlung, sondern auch darum, dass Leute ja von der Behörde verpflichtet sind am Integrationskurs teilzunehmen. Folglich ist der Träger der Behörde gegenüber verpflichtet mitzuteilen, wenn ein(e) Teilnehmer(in) nicht ordnungsgemäß teilnimmt bzw. nicht entschuldigt ist.

Was wenn die Behörde dann sagt "Du hast nicht ordnungsgemäß teilgenommen, also verpflichten wir Dich, ein zweites mal teilzunehmen - aber dafür gibt es keinen Zuschuss mehr"...
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Eduard
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Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #5 - 01.11.2008 um 11:17:27
 
Zitat:
Welche Richtlinien? Wenn ein Arbeitgeber erst nach 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit ein Attest fordert, ist das reines Goodwill von ihm bzw. in einer Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag geregelt.


Umgekehrt. § 5 EZFG sieht eine 3-Tages-Frist vor, räumt jedoch dem Arbeitgeber das Recht ein, das Attest schon früher zu verlangen.

Nützt aber hier nichts ...

Ein Tip für den TS: wenn Deine Frau Bettruhe braucht, würde ich mich nicht mit ihr in eine Bereitschaftspraxis setzen, sondern den ärztlichen Bereitschaftsdienst anrufen, der nach Hause kommt. Dauer auch oft ein paar Stunden, aber wenigstens kann man daheim warten ...

Eduard
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