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Abschluss in D (Gelesen: 11.344 mal)
Muhammed
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.09.2008 um 16:28:33
 
Hallo Leute,
Ich habe ein rieses Problem, deswegen habe ich mich auch hier im  angemeldet.

Meine Geschichte:
Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachsen, und im Alter von 16 Jahren mit der Familie abgeschoben worden, weil es Probleme mit der Pass Beschaffung gab. Ich bin auch dort zur Schule gegangen, habe aber leider keinen Abschluss. So jetzt bin ich 18 Jahre alt und würde gerne fragen ob ich mein Abschluss in D nachholen kann, weil ich hier kein Wort türkisch spreche und nicht zurecht komme. Ich habe wirklich Zukunfts Probleme. Ich habe mit 18 immer noch keine Ausbildung. Ich weiß nicht mehr wieter.
Danke im voraus
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 30.09.2008 um 17:22:04
 
Hi,

durch die Abschiebung besteht eine unbefristete Einreise-
sperre, die Du auf Antrag befristen lassen kannst. Dieses
wird in der Regel von der Erstattung der Abschiebungskosten
abhängig gemacht. Die Frist liegt im Prinzip im Ermessen der
ABH.

Wenn die Wirkung der Abschiebung befristet wurde, dann ist
es aber immer noch recht unwahrscheinlich, dass man Dir
den Aufenthalt erlaubt, damit Du die Schule besuchst. Der
Aufenthalt zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist
grundsätzlich nicht möglich.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ulf
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Antwort #2 - 01.10.2008 um 11:32:02
 
Mick schrieb am 30.09.2008 um 17:22:04:
Wenn die Wirkung der Abschiebung befristet wurde, dann ist
es aber immer noch recht unwahrscheinlich, dass man Dir
den Aufenthalt erlaubt, damit Du die Schule besuchst. Der
Aufenthalt zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist
grundsätzlich nicht möglich.


Der Anfragesteller müßte seinen LU sicherstellen. Das könnte nach § 37 Abs. 1 durch Erwerbstätigkeit geschehen. Die Erteilung ist wegen Abs. 3 jedoch Ermessenssache, hier wird man näher nach den ereignissen zu forschen haben, die zur Abschiebung führten.
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Mick
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Antwort #3 - 01.10.2008 um 11:41:57
 
Der Hinweis auf 37 ist gut, auch wenn ich Zweifel habe,
dass es hier passen wird (bestimmt Ex-Asylbewerber,
geduldet, abgeschoben).

Allerdings solltest Du mich dabei nicht zitieren. Ich sprach
vom Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches, nicht von
der Wiederkehroption.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.10.2008 um 11:50:37
 
Mick schrieb am 01.10.2008 um 11:41:57:
Der Hinweis auf 37 ist gut, auch wenn ich Zweifel habe,
dass es hier passen wird (bestimmt Ex-Asylbewerber,
geduldet, abgeschoben).

Allerdings solltest Du mich dabei nicht zitieren. Ich sprach
vom Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches, nicht von
der Wiederkehroption.


Wenn er niemals eine AE hatte, wird es natürlich schwierig. Im übrigen steht außer ggf. der Notwendigkeit, für den LU arbeiten zu gehen, bei Wiederkehrern einem Schulbesuch aufenthaltsrechtlich nichts entgegen. Ggf. kommt ein Abendlehrgang in Betracht.
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Muhammed
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Antwort #5 - 01.10.2008 um 12:26:27
 
Danke für die Antworten!

Also könnte ich in D arbeiten das waere die einzigste logische Lösung??
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.10.2008 um 12:38:19
 
Muhammed schrieb am 01.10.2008 um 12:26:27:
Danke für die Antworten!

Also könnte ich in D arbeiten das waere die einzigste logische Lösung??


Vielleicht. Möglicherweise. Bedarf intensiver Prüfung.

Hattest Du vor Deiner Abschiebung eine Aufenthaltserlaubnis?

Was war das Problem mit den Pässen Deiner Familie?

Gruß, ULF
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Zak
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Antwort #7 - 01.10.2008 um 12:45:38
 
Hi,

ich vermute die Anwendung des § 37 AufenthG wird an dem erforderlichen rechtmäßigen gewöhnlichen Voraufenthalt scheitern.

ende
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Muhammed
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 01.10.2008 um 13:27:51
 
Ne Aufenthaltserlaubnis hatte ich nicht, hatte eine Duldung. Bin auch in D geboren und hab 16 Jahre dort gelebt.
Das mit den Paessen ist eine Laengere Geschichte.

Mfg
Muhammed
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maki
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Antwort #9 - 01.10.2008 um 14:14:43
 
Muhammed schrieb am 01.10.2008 um 13:27:51:
Ne Aufenthaltserlaubnis hatte ich nicht, hatte eine Duldung.

Dann gilt immer noch Micks erste Antwort.
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Muhammed
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Antwort #10 - 01.10.2008 um 14:32:12
 
Ja genau

Mfg:
Muhammed
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Muhammed
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Antwort #11 - 01.10.2008 um 18:52:25
 
Hallo Leute,
danke für die ganzen Antworten

Ich habe die Befristung der Einreisesperre schon seit 4 Monaten beantragt.

1. Wie lange dauert es, im Regelfall, bis die Einreisesperre aufgehoben wird?

2. Ich hatte mal mit meinem Anwalt gesprochen, er hatte mir eine Wiederkehroption vorgeschlagen. was waeren die Voraussetzungen dafür? Was müsste ich berücksichtigen? Waere es wirklich sinnvol?


Danke euch

MfG

Muhammed
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #12 - 01.10.2008 um 19:04:08
 
Die Vorausseetzungen dafür stehen im Aufenthaltsgesetz:

Zitat:
§ 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

    1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

    2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und

    3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

    1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,

    2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

    3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.


Hast Du Dich denn acht Jahre rechtmäßig (also nicht mit Duldung!) hier aufgehalten? Sprich lieber noch mal mit Deinem Anwalt, was er genau meint.
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Muhammed
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Antwort #13 - 01.10.2008 um 19:12:01
 
Danke,

ne nicht rechtmaeßig.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 01.10.2008 um 19:12:56
 
Mal wieder ...  Zwinkernd

Wir verlinken nicht umsonst jeden §  Laut lachend

Bitte also nicht den kompletten Text posten sondern
Verlinken: § 37 AufenthG. Bläht sonst die threads so
sehr auf.

Wenn es um einzelne Passagen geht, kann das bei
Bedarf dann shcon mal konkret auszugsweise hier
reingestellt werden.
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