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Ausstellung der deutsch. Geburtsurkunde nach Einbürgerung (Gelesen: 28.351 mal)
Inlaender1060
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13.08.2008 um 21:10:50
 
Hallo Experten!

Ich wurde vor Kurzem eingebürgert und bin seit dem deutscher Staatsbürger. Ich bin in der UdSSR geboren und habe die entsprechende Geburtsurkunde. Ich habe jetzt vor, eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen, da es für mich in vielen Lebenssituationen nützlich sein kann. Meine Fragen:

1. Wo kann ich mir die deutsche Geburtsurkunde beantragen?
2. Welche Unterlagen sind dafür nötig?
3. Wie lange dauert erfahrungsgemäß die Ausstellung?
4. Hängt die Ausstellung der Geburtsurkunde von der Existenz des Familienbuches oder eines anderen Registerbuches ab?
5. Ändert sich etwas in den ersten vier Punkten mit dem Inkrafttreten des neuen  PStRG?

Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus.
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Blaise
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Antwort #1 - 14.08.2008 um 10:29:47
 
Hallo,

Zitat:
1. Wo kann ich mir die deutsche Geburtsurkunde beantragen?

Beim Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Das leitet Ihren Antrag an die zuständige (Aufsichts-) Behörde und die ordnen dann die Beurkundung beim Standesamt I in Berlin an.

Zitat:
2. Welche Unterlagen sind dafür nötig?

Anmeldung der Geburt (füllt das Standesamt aus), ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ... Rest einfach mit dem Standesamt abklären.

Zitat:
3. Wie lange dauert erfahrungsgemäß die Ausstellung?

Mehrere Monate bis zwei Jahre

Zitat:
4. Hängt die Ausstellung der Geburtsurkunde von der Existenz des Familienbuches oder eines anderen Registerbuches ab?

Nein.

Zitat:
5. Ändert sich etwas in den ersten vier Punkten mit dem Inkrafttreten des neuen  PStRG?

Ja. Das Standesamt am Wohnsitz ist dann für die Beurkundung selbst zuständig und nicht mehr das Standesamt Berlin I. Möglicherweise empfiehlt es sich, die Beurkundung der Geburt erst im Januar 2009 zu beantragen...

Weitere Informationen zur Beurkundung von Geburten im Ausland finden Sie in § 387 DA.

Grüße,

Blaise
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Antwort #2 - 14.08.2008 um 21:48:32
 
Vielen Dank für die präzisen und klaren Antworten!
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Antwort #3 - 02.09.2008 um 12:23:34
 
Jetzt sind doch noch ein paar Fragen im Hinblick auf das neue Gesetzt, das am 1.1.2009 in Kraft treten soll, aufgetaucht:

1) die ordnen dann die Beurkundung beim Standesamt I in Berlin an.
Wenn ich mir jetzt (vor 1.1.2009) eine Geburtsurkunde machen lasse und dann später (z.B. in 2 Jahren) eine aktuelle Geburtsurkunde brauche, muss ich sie beim Standesamt in Berlin bestellen oder kann mir das Standesamt bei meinem Wohnsitz die Urkunde ausstellen?

2) Für die im Ausland geborene Kinder gibt es eine Anmeldefrist von 6 Monaten. Gilt diese Frist auch für Eingebürgerte (so dass die Geburtsurkunde nur in den ersten 6 Monaten beantragt werden kann)?

Im Hinblick auf die Namensangleichung:
3) Werden die Namen in der Geburtsurkunde bei der später durchgeführten Namensangleichung automatisch angepasst?
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ronny
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Antwort #4 - 02.09.2008 um 18:14:24
 
Hallo,

Inlaender1060 schrieb am 02.09.2008 um 12:23:34:
1) die ordnen dann die Beurkundung beim Standesamt I in Berlin an.
Wenn ich mir jetzt (vor 1.1.2009) eine Geburtsurkunde machen lasse und dann später (z.B. in 2 Jahren) eine aktuelle Geburtsurkunde brauche, muss ich sie beim Standesamt in Berlin bestellen oder kann mir das Standesamt bei meinem Wohnsitz die Urkunde ausstellen?


der Geburtseintrag wird immer beim erstbeurkundenden Standesamt fortgeführt, das wird auch im neuen Jahr so bleiben. Der am Wohnort erstellte Geburtseintrag verbleibt auch dort, wenn jemand nach der Beurkundung umzieht.

Inlaender1060 schrieb am 02.09.2008 um 12:23:34:
2) Für die im Ausland geborene Kinder gibt es eine Anmeldefrist von 6 Monaten. Gilt diese Frist auch für Eingebürgerte (so dass die Geburtsurkunde nur in den ersten 6 Monaten beantragt werden kann)?


Die Frist bezieht sich nur auf die Anmeldungsfrist einer Geburt im Ausland, sie gilt nicht für Fälle einer Anordnung nach § 41 PStG (heute) und auch nicht für Inlandsfälle.

Zitat:
Im Hinblick auf die Namensangleichung:
3) Werden die Namen in der Geburtsurkunde bei der später durchgeführten Namensangleichung automatisch angepasst?


Der  Geburtseintrag selbst wird so erstellt wie er sich namensrechtlich seit Geburt dargestellt hätte, d.h. zunächst wird die ursprüngliche Namensführung beurkundet. Änderungen (wie z.B. die Angleichng)werden als randvermerk  nachgetragen, die Geburtsurkunde wird dann aktuell ausgestellt (also unter Einbeziehung der Änderng).

Grüße
Ronny Zwinkernd 


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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #5 - 08.03.2009 um 11:30:39
 
Blaise schrieb am 14.08.2008 um 10:29:47:
Ja. Das Standesamt am Wohnsitz ist dann für die Beurkundung selbst zuständig und nicht mehr das Standesamt Berlin I. Möglicherweise empfiehlt es sich, die Beurkundung der Geburt erst im Januar 2009 zu beantragen...


Ich habe mich damals entschieden, abzuwarten, bis ich die Nachbeurkundung direkt bei meinem Standeamt machen kann. In der Hoffnung, dass es schneller gehen wird.

Diese Woche war ich beim Standesamt und wollte die Nachbeurkundung der Geburt beantragen. Leider wusste der Beamter nicht, wie man das macht Schockiert/Erstaunt Er hat mir auch gesagt, dass er keine VwV dazu bekommen hat und das es jetzt deswegen nicht möglich sei.

Nun hatte ich keine andere Wahl, wie meinen Antrag zurückzunehmen. Der Beamter hat mir dann schließlich gesagt, dass ich im nächsten Jahr kommen soll - vielleicht wird man dann irgendwelche Erfahrungen haben. IST ES WIRKLICH SO SCHLIMM?

Gibt es denn keine Verwaltungsvorschriften zur Nachbeurkundung der Geburt, warum kann mein Beamter nicht bei Standesamt Berlin 1 anrufen und nachfragen?

Was könnt ihr mir in meinem Fall empfählen?

Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #6 - 08.03.2009 um 11:46:53
 
Hallo,

so sollte sich ein Standesbeamter nicht verhalten, auch wenn es tatsächlich keine "Verwaltungsvorschrift" zur Nachbeurkundung von Geburten gibt. Er kann schließlich seine Aufsichtsbehörde um Rat fragen.

Blaise
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Antwort #7 - 08.03.2009 um 14:29:44
 
Danke, Blaise. Was soll ich denn jetzt machen:

- weiß die Aufsichtsbehörde, was zu tun ist?
- soll ich meinem Standesamtbeamter sagen, was er machen soll?!? Ich befürchte nämlich, dass er dann meinen Antrag nimmt und mit ihm einfach nichts mehr macht.
- oder soll ich bei der Aufsichtsbehörde nachfragen, ob die Nachbeurkundung wirklich nicht möglich ist, weil die Hinweise fehlen?
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Antwort #8 - 08.03.2009 um 14:39:48
 
Inlaender1060 schrieb am 08.03.2009 um 11:30:39:
Nun hatte ich keine andere Wahl, wie meinen Antrag zurückzunehmen.
Warum ? Ich würde ihn einfach stellen. ( Das ist dein Recht ) Passiert 3 Monate lang nichts, Untätigkeitsklage machen. Es kann ja nicht zu deinen Lasten gehen, wenn das was verschlafen wurde. Und als Deutscher Staatsbürger, steht dir eine Deutsche Geburtsurkunde zu.

Ich habe die Sache vor ca. 1,5 Jahren für meine Frau durchgezogen. ( Mit viel Hilfe aus dem Forum, weil das Standesamt sich auch nicht damit auskannte )

Die Urkunde sollte auch 16-20 Monate dauern, wegen Arbeitsüberlastung. ( In Berlin )

Nach einem freundlichen Brief vom mir, das die Arbeitsüberlastung nicht zu unseren Lasten gehen darf, und meine Frau die Urkunde dringend brauchen würde, hat es dann in Berlin 11 Wochen gedauert .
Bei unserem Standesamt waren es 6 Wochen. Total also etwas mehr als 4 Monate.

Lass dich nicht abwimmeln.

Michael

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Antwort #9 - 08.03.2009 um 15:34:14
 
Ich würde einfach kurz den Gesprächsinhalt schriftlich festhalten und darum bitten, dass nun doch die Nachbeurkundung durchgeführt wird. Ein Doppel des Schreibens würde ich an die Aufsichtsbehörde schicken. Die Ankündigung, wenn nötig das Gericht anzurufen, schadet sicher nicht. "Untätigkeitsklage" (§ 75 VwGO) ist hier übrigens nicht einschlägig, sondern ein Anweisungsverfahren vor dem Amtsgericht nach dem PStG.

Die Nachbeurkundung ist selbstverständlich möglich. Das Gesetz ist in Kraft und der Verwaltung seit Februar 2007 inhaltlich bekannt. Unfähigkeit und/oder Unwillen, sich darauf einzustellen, kann nicht zu Lasten des Bürgers gehe.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #10 - 08.03.2009 um 16:20:49
 
Hallo,

Inlaender1060 schrieb am 08.03.2009 um 14:29:44:
- weiß die Aufsichtsbehörde, was zu tun ist?

Ich bin selbst in der Aufsicht tätig und ich weiß, was zu tun ist. Zudem waren die Aufsichtsbehörden bis zum 31.12.2008 in den meisten Fällen in die Verfahren zur Nachbeurkundung involviert.

Zitat:
- soll ich meinem Standesamtbeamter sagen, was er machen soll?!?

Nun, Sie können ja darauf hinweisen, dass Sie gehört hätten, die Aufsichtsbehörden wüssten da Bescheid. Sie können sich auch direkt an die Aufsicht wenden - die können zumindest beim Standesamt nachfragen (aber die können dem Standesamt keine Vorschriften machen). Weiterhin hat das Standesamt einen Landesverband, der auch Informationen über das Verfahren haben könnte (in welchem Bundesland wollen Sie denn heiraten?).

Zitat:
Ich befürchte nämlich, dass er dann meinen Antrag nimmt und mit ihm einfach nichts mehr macht.

Keine Sorge - das Standesamt wird schon was tun.

Zitat:
- oder soll ich bei der Aufsichtsbehörde nachfragen, ob die Nachbeurkundung wirklich nicht möglich ist, weil die Hinweise fehlen?

Sie können zumindest um Rat und Hilfe fragen.

Blaise
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Antwort #11 - 08.03.2009 um 16:27:40
 
Mikael321 schrieb am 08.03.2009 um 14:39:48:
Warum ? Ich würde ihn einfach stellen. ( Das ist dein Recht ) Passiert 3 Monate lang nichts, Untätigkeitsklage machen.

So? Das wird bestimmt ein interessantes Verfahren...

Zitat:
Es kann ja nicht zu deinen Lasten gehen, wenn das was verschlafen wurde.

Da wurde nichts "verschlafen" - bei solch komplexen Gesetzesänderung kann es in der Umstellungsphase schon mal etwas länger dauern!

Zitat:
Und als Deutscher Staatsbürger, steht dir eine Deutsche Geburtsurkunde zu.

Mit solchen Aussagen wäre ich etwas vorsichtiger! So pauschal stimmt das eben nicht! Ich habe schon einige Anträge auf Nachbeurkundungen abgelehnt - obwohl deutsche Staatsangehörige betroffen waren! Zur Nachbeurkundung gehört eben mehr als die deutsche Staatsangehörigkeit!

Zitat:
Die Urkunde sollte auch 16-20 Monate dauern, wegen Arbeitsüberlastung. ( In Berlin )

Berlin I ist nicht mehr zuständig!

Zitat:
Lass dich nicht abwimmeln.

In der Tat, dass soll man nicht. Man soll aber auch nicht mit solchem Halbwissen Forderungen stellen!
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Antwort #12 - 08.03.2009 um 16:59:09
 
Blaise schrieb am 08.03.2009 um 16:27:40:
Da wurde nichts "verschlafen" - bei solch komplexen Gesetzesänderung kann es in der Umstellungsphase schon mal etwas länger dauern!


Hallo Blaise,
was ist die gesetzliche Grundlage deiner Aussage, vor allem wo ist etwas länger definiert?
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Antwort #13 - 08.03.2009 um 17:33:06
 
Blaise schrieb am 08.03.2009 um 16:20:49:
in welchem Bundesland wollen Sie denn heiraten?

Bayern, ich möchte aber nicht heiraten, sondern nach der Einbürgerung bzw. nach der Ausbürgerung mit den Behörden meiner alten Heimat nichts zu tun haben, wie sie mit mir auch. Aus mehreren Gründen macht eine detusche Geburtsurkunde das Leben einfacher.

Blaise schrieb am 08.03.2009 um 16:27:40:
Ich habe schon einige Anträge auf Nachbeurkundungen abgelehnt - obwohl deutsche Staatsangehörige betroffen waren! Zur Nachbeurkundung gehört eben mehr als die deutsche Staatsangehörigkeit!

Sehr interessant wäre es zu wissen, welche Gründe es für die Ablehnung geben kann, wenn alle Urkunden in Ordnung sind?
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Antwort #14 - 08.03.2009 um 18:25:42
 
Inlaender1060 schrieb am 08.03.2009 um 17:33:06:
Sehr interessant wäre es zu wissen, welche Gründe es für die Ablehnung geben kann, wenn alle Urkunden in Ordnung sind?
Es ist so, das man sein Bürgerschaft nachweisen muss . Ein Nachweiß ist zb. die Einbürgerungsurkunde. Hatte man diese nicht ( wie die meisten Deutschen), mußte man früher, die Väterliche Deutsche Linie, bis zurück nach 1914 nachweisen. Waren zb. durch den Krieg die Unterlagen verloren gegangen, konnte man nicht nachweisen, das man die Deutsche Bürgerschaft hatte. ( Obwohl man zb. den deutschen Pass hatte ) Das ist aber vor kurzen geändert worden. IMHO musst du jetzt nur noch nachweisen, das du in den letzten 12 Jahre als Deutscher behandelst wurdest . ( zb. Perso oder Pass bekommen hast )

Standartspruch : Ein Deutscher Pass, ist ein starkes Indiz, für eine Deutsche Bürgerschaft, aber kein Beweis.


Blaise schrieb am 08.03.2009 um 16:27:40:
Mit solchen Aussagen wäre ich etwas vorsichtiger! So pauschal stimmt das eben nicht
In diesem Fall aber schon. TS ist eingebürgert . Was soll ich ihm noch die Ausnahmen erklären, die gar nicht für ihn relevant sind ?

Blaise schrieb am 08.03.2009 um 16:27:40:
Berlin I ist nicht mehr zuständig!
Ich habe von meiner Frau erzählt. Und da war ( NOCH) Berlin zuständig !

Blaise schrieb am 08.03.2009 um 16:27:40:
In der Tat, dass soll man nicht. Man soll aber auch nicht mit solchem Halbwissen Forderungen stellen!
Im Zweifel entscheidet das dann auch jemand mit Halbwissen, nämlich der Richter, und nicht die Behörde.

Michael
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