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Ausstellung der deutsch. Geburtsurkunde nach Einbürgerung (Gelesen: 29.871 mal)
Blaise
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Antwort #15 - 08.03.2009 um 20:12:24
 
Inlaender1060 schrieb am 08.03.2009 um 17:33:06:
Sehr interessant wäre es zu wissen, welche Gründe es für die Ablehnung geben kann, wenn alle Urkunden in Ordnung sind?  


Nachbeurkundungen habe ich z.B. abgelehnt, wenn erforderliche Bestandteile über den Beurkundungsfall im Ausland nicht nachgewiesen werden konnte. Wenn Urkunden aus dem Ausland vorliegen, wird die Beurkundung wohl nicht abgelehnt.

Machen Sie sich mal keine Sorgen - ich wollte mit meinem Beitrag nur darauf hinweisen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch zu einer Nachbeurkundung führt, wie das ein anderer User angedeutet hat.

Blaise
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Antwort #16 - 08.03.2009 um 20:15:04
 
sigi-n schrieb am 08.03.2009 um 16:59:09:
was ist die gesetzliche Grundlage deiner Aussage, vor allem wo ist etwas länger definiert? 


Dafür gibt es keine "gesetzliche" Grundlage, das sagt die Erfahrung und der Verstand und "länger" sollte nie so lang sein, das es zu lange dauert Was erwarten Sie jetzt von mir?
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Antwort #17 - 08.03.2009 um 20:23:36
 
Mikael321 schrieb am 08.03.2009 um 18:25:42:
Es ist so, das man sein Bürgerschaft nachweisen muss .

Nein, so ist es nicht. Ich meinte das auch nicht.

Zitat:
In diesem Fall aber schon. TS ist eingebürgert . Was soll ich ihm noch die Ausnahmen erklären, die gar nicht für ihn relevant sind ?

Wie Sie bestimmt gelesen habe, wurde die deutsche Staatsangehörigkeit mit keiner Silbe in Zweifel gezogen.

Zitat:
Ich habe von meiner Frau erzählt. Und da war ( NOCH) Berlin zuständig !

Prima. Das hilft dem Fragesteller dann unter den HEUTIGEN Bedingungen auch toll weiter.

Zitat:
Im Zweifel entscheidet das dann auch jemand mit Halbwissen, nämlich der Richter, und nicht die Behörde.

Sie müssen es wissen!
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edmondk77
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Antwort #18 - 16.04.2009 um 13:15:54
 
Servus miteinander,

ihr spricht in diesen Thread über Gesetzänderungen zur Beurkundung am 1.1.2009.

Könnte mir jemand bitte einen Link oder Nummer zu den neuen Gesetz nennen? Oder ist das was Blaise im zweiten Kommentar geschrieben hat (§ 387 DA)?

Noch dankbarer wäre ich falls jemand die wichtigsten Erneuerungen in der Gesetzt erläutern könnte.

Ich würde gerne mich und mein zuständigen Standesbeamtin in München etwas in die Sprünge helfen:-) (kein Vorwurf, die Damen sind echt Nett)
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Richter
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Antwort #19 - 21.04.2009 um 07:40:21
 
edmondk77 schrieb am 16.04.2009 um 13:15:54:
Könnte mir jemand bitte einen Link oder Nummer zu den neuen Gesetz nennen? Oder ist das was Blaise im zweiten Kommentar geschrieben hat (§ 387 DA)?

Gemeint ist die Reform des Personenstandsrechts, die uns u.a. ein neues Personenstandsgesetz und eine neue Personenstandsverordnung beschert haben.

edmondk77 schrieb am 16.04.2009 um 13:15:54:
Noch dankbarer wäre ich falls jemand die wichtigsten Erneuerungen in der Gesetzt erläutern könnte.

Wo soll man da anfangen...
In Bezug auf das Thread-Thema ist wohl das Wichtigste, dass es Änderungen in der Zuständigkeit zur Nachbeurkundungen von Geburten gegeben hat. In der Regel ist jetzt das Wohnsitzstandesamt zuständig. Berlin I agiert nur noch in Ausnahmefällen.

Gruß,
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Antwort #20 - 08.05.2009 um 13:16:08
 
Zum 1. 1. 2009 hat es das neue PStG gegeben. Wenn irgendein Standesbeamter damit noch nicht komplett umgehen kann, so kann ich das verstehen. Es ist halt kein einfaches Gesetz. Vieles ist kompliziert.

Ich bin in der Standesamtesaufsicht tätig und habe früher die Nachbeurkundungen bearbeitet, die letztlich das Standesamt I Berlin beurkundet hat. Das hat auch die Aufsicht deines Standesamtes gemacht. Daher müssten die dort eigentlich Ahnung haben und deshalb sollte sich dein Standesbeamter dort mal melden und nachfragen. Sicher wird dann vieles ganz schnell lösbar sein.

Die alte DA gilt im Prinzip nicht mehr. Es gibt nur einzelne Länder, die haben sie für die Fälle wieder in Kraft gesetzt, die genauso zu bearbeiten sind, wie vor dem 1. Januar 2009.

Ich wünsch dir Glück bei deinem Standesbeamten. Ein vernünftiges Gespräch müsste möglich sein.

Gruß
Buscher

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Antwort #21 - 29.10.2009 um 18:33:27
 
Hallo miteinander,

ich bin wieder zurück und berichte von meinem neuen Gespräch mit dem Standesamt.  Es ist gut gelaufen, der Standesbeamte hat meine Urkunden im Original genommen und versprochen, meine Geburt in den nächsten Wochen nachzubeurkunden. Mit einem Hacken, den ich hier besprechen möchte.

Kurze Vorgeschichte:

-      Geboren in der UdSSR
-      Geheiratet
-      Ausgewandert nach Deutschland, Eingebürgert
-      Schreibweise des Namens und des Vornamens eingedeutscht, Vatersname ist weggefallen
-      Nachbeurkundung der Geburt und der Heirat beantragt

So. Jetzt bekomme ich meine deutsche Heiratsurkunde.  In das Register wurden erst mal die alten Namen reingeschrieben, danach hat mir der Standesbeamte erklärt, dass die alten durch neuen Namen ersetzt werden und die Urkunde mit neuen Namen ausgestellt wird. So weit so gut.

Der Standesbeamte hat gleichzeitig auch mitgeteilt, dass die Geburtsurkunde auf die alten Namen ausgestellt wird. Es wäre nicht möglich, die neuen Namen, die ich bereits in den Personalausweisen habe, dort einzuführen. Weder jetzt noch später. Die Urkunde kann also nur mit den nicht mehr gültigen Namen, auch mit Vatersnamen, ausgestellt werden!

Ich habe gedacht, dass ein Randvermerk wegen der Namensänderung gemacht wird und die Urkunde dann mit den aktuellen Namen ausgestellt werden kann.

Ist es wirklich so, wie der Standesbeamte es sagt  Schockiert/Erstaunt?

Danke für Ihre Mithilfe!

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Antwort #22 - 06.11.2009 um 18:42:46
 
schubs
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Antwort #23 - 12.11.2009 um 08:18:46
 
Die Nachbeurkundung -darum handelt es sich beim Erstellen eines Geburtsregistereintrages in Deutschland- kann zunächst nur mit dem genauen Datensatz erfolgen, der auch bei der ursprünglichen Geburtsbeurkundung vorhanden war. Also kommen in das Geburtsregister die ursprünglichen Vor- Vaters- und Nachnamen rein. Dann müssen aber die Folgebeurkundungen vorgenommen werden. Da wird dann nachgehalten, dass eine namensgestaltende Erklärung erfolgt ist und z.B. der Vatersname entfallen ist.

Zudem gibt es Hinweise zu Eheschließung, evtl. Kindern u.s.w.

Am Ende kann der Standesbeamte aus dem Geburtsregister die ganze Geschichte ablesen. In die Geburtsurkunde kommt aber nur der aktuelle heutige Stand.
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Antwort #24 - 12.11.2009 um 10:23:50
 
Hallo Buscher,

vielen Dank für die Antwort. So habe ich es mir auch vorgestellt.

Zu

"In die Geburtsurkunde kommt aber nur der aktuelle heutige Stand."

meinte der Standesbeamte aber, es sei nicht möglich. Ich bekomme immer die Geburtsukrunde ausgestellt, auf der der Vatersname und die alte Schreibweise stehen würden.

Ich wäre dir sehr dankbar, wenn du mir vielleicht ein paar Hinweise auf Paragraphen im Gesetz geben könntest, so dass ich mit etwas arumentieren kann?
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Antwort #25 - 29.12.2018 um 23:27:03
 
Blaise schrieb am 14.08.2008 um 10:29:47:
Anmeldung der Geburt (füllt das Standesamt aus), ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ... Rest einfach mit dem Standesamt abklären.



Ist es wirklich so? Bei meinem Standesamt wurde mir gesagt, dass zusätzlich noch eine Apostille auf der Geburtsurkunde vorhanden sein soll und ich noch Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde meiner Eltern vorlegen soll und das ganze auch apostilliert. Da habe ich meinen Traum von einer deutschen Geburtsurkunde schlicht und einfach aufgegeben, da zu all dem was ich geschrieben habe ich noch ein Visum zur Einreise in mein Geburtsland bräuchte, dort keinen mehr habe, den ich dazu bevollmächtigen könnte, und das ganze viel zu kostspielig wäre.
Wovor ich lediglich Angst habe ist, dass ohne Apostille auf meiner Geburtsurkunde trotz Einbürderung und Namenserklärung mit einer Geburtsurkunde ohne Apostille meinem zukünftigen Kind die Ausstellung seiner Geburtsurkunde verweigert wird, so dass ich sowieso diese verdammte neue Geburtsurkunde mit dieser verdammten Apostille bräuchte.
Man mag denken, nach der Einbürderung sind alle Hürden, die Ausländer haben, vorbei, dem ist aber wahrscheinlich nie so...
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Antwort #26 - 30.12.2018 um 13:45:21
 
Jedes Standesamt hat eigene Regeln bzw. legt die Gesetze unterschiedlich aus. Das weiß ich aus eigener, zum Teil sehr bitterer Erfahrung. Meine Empfehlung - melde dich in der anderen Stadt bzw. im anderen Bundesland an (z.B. bei Verwandten oder Freunden). Für eine kurze Zeit. Dann löst sich das Problem, weil das andere Standesamt für dich zuständig wird.
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Antwort #27 - 30.12.2018 um 15:54:09
 
Inlaender1060 schrieb am 30.12.2018 um 13:45:21:
melde dich in der anderen Stadt bzw. im anderen Bundesland an (z.B. bei Verwandten oder Freunden).



Nicht sehr überlegter Tip. A) woher weiß man, dass es dort anders sein wird, b) Verstoss gegen das BMG.

Außerdem stammt der ganze Thread hier aus dem Jahre 2008....
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Antwort #28 - 30.12.2018 um 16:01:50
 
>>> A) woher weiß man, dass es dort anders sein wird
Meistens wird kein Apostille verlangt. Es ist also besser als nichts zu tun.

>>> b) Verstoss gegen das BMG.
Muss man noch beweisen.

>>> Außerdem stammt der ganze Thread hier aus dem Jahre 2008....
Die Standesamt-Mitarbeiter sind aber dieselben geblieben und verweisen immer noch darauf, dass sie sich nicht auskennen, in Gesetzen die vor 10 Jahren eingeführt worden sind.
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Antwort #29 - 30.12.2018 um 22:28:13
 
Inlaender1060 schrieb am 30.12.2018 um 16:01:50:
und verweisen immer noch darauf, dass sie sich nicht auskennen, in Gesetzen die vor 10 Jahren eingeführt worden sind.

Was soll denn dieser Unfug.

Wer von den Standesamts-Mitarbeitern von vor 10 Jahren hat sich dieser Tage nochmals geäußert?

Und ein Verstoß gegen das BMG ist es, wenn sich jemand an einer Stelle anmeldet, wo er tatsächlich keine Wohnung nimmt.
Punkt.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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