Daddy schrieb am 06.08.2008 um 22:57:42:Strafvereitelung ist auch gar nicht das Thema, die Frage muss sein, ob sie durch das Gewähren der Unterkunft (im Wissen des illegalen Aufenthalts) den andauernden illegalen Aufenthalt erst ermöglicht ... und da sehen einige Staatsanwaltschaften bereits eine
Beteiligungstat...
Daddy
Daddy, kann es sein, dass Du nicht richtig in der Polizeischule aufgepasst hast?
§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(
6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Lass Dich nicht verrückt machen. Die Nerven wirst Du brauchen, wenn er da ist.
Ryka