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Was geschieht bei illegalem Aufenthalt (Gelesen: 12.542 mal)
Bellabianca1978
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06.08.2008 um 18:13:26
 
Hallo mal wieder,

ich hoffe ihr könnt mir beidiesem brisanten Thema mal wieder weiterhelfen. Wie ihr vielleicht wisst habe ich ja Ende Juli in Bosnien meinen Mann geheiratet. Leider habe ich das Gefühl das er jetzt "einfach so" sich hier einschleusen möchte. Ich habe ihm gesagt das er das lassen soll da er ja nächsten Monat den Deutschtest im Goetheinstitut ablegen soll. Ok. Aber trotzdem habe ich das Gefühl das er kommen will,...
1. Wenn er nicht auf mich hört was passiert ihm wenn er erwischt wird?

2. Was mache ich wenn er hier ist ??

Ich weiss nicht mehr was ich noch machen soll. Ja wir lieben uns aber deswegen die Gesetze übergehen davon halte ich nichts da ich ja auch Verantwortung für 2 Kids habe. Was passiert wenner wirklich hier ist und ich ihn zum Ausländeramt schleife??

Lieben Gruß

Bellabianca1978 unentschlossen
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Mikael321
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Antwort #1 - 06.08.2008 um 18:39:54
 
Verhandlung ? Geldstrafe ? Keine AE ? Was sagen die Experten dazu ?

Abgeschoben werden wird er wohl nicht, wenn er eine saubere Weste hat.


§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.


Michael
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Zak
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Antwort #2 - 06.08.2008 um 19:44:01
 
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz??

Kein Recht im Unrecht !!!!!!!

Keine Ahnung, was passiert, wenn die Einreise tatsächlich unerlaubt
erfolgt. Die volle Bandbreite ist das wohl eröffnet, inkl. Ausreiseaufforderung mit Abschiebung, wenn keine freiwillige Ausreise.



ende
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Bellabianca1978
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Antwort #3 - 06.08.2008 um 21:03:19
 
also was kann ichjetzt tun wenn es wirklich so passiert damit ichmich nicht auch noch strafbar mache?
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Muleta
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Antwort #4 - 06.08.2008 um 22:14:55
 
Bellabianca1978 schrieb am 06.08.2008 um 21:03:19:
also was kann ichjetzt tun wenn es wirklich so passiert damit ichmich nicht auch noch strafbar mache?


Du darfst ihn nicht in einem illegalen Aufenthalt bestärken oder diesen erst ermöglichen. Der Gang zur Ausländerbehörde ist aber sowieso unvermeidlich - also besser früher als später.

Bei Dir waren doch auch noch Kinder im Spiel... hat der Ehemann irgendwas mit denen zu tun (rechtlich oder biologisch)?

Muleta
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Antwort #5 - 06.08.2008 um 22:15:47
 
Du musst gar nichts machen, denn Du musst Deinen Ehemann nicht anschwärzen.

Ryka
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fons
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Antwort #6 - 06.08.2008 um 22:22:39
 
Wobei sie sich evtl strafbar macht wenn sie ihm
bei dem unerlaubten Aufenthalt Beihilfe (Unter-
kunft gewährt) leistet.
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Bellabianca1978
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Antwort #7 - 06.08.2008 um 22:40:04
 
eben fons,...ich will mich nicht strafbar machen,....die kinder sind nicht seine muleta,...ich möchte nur wissen: ich werde ihn nicht aufhalten können denke ich,...was mache ich also wenn er hier ist und was passiert dann ?was ist eine duldung?
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ryka
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Antwort #8 - 06.08.2008 um 22:47:47
 
Zitat:
Wobei sie sich evtl strafbar macht wenn sie ihm
bei dem unerlaubten Aufenthalt Beihilfe (Unter-
kunft gewährt) leistet.



Eine Strafvereitelung unter Familienmitgliedern ist nicht strafbar. Das bedeutet aber auch, dass Bella sich nicht aktiv in die Flucht nach Deutschland einmischen darf.  Taucht er aber an ihrer Türe auf, muss sie ihn nicht wegschicken und wird nach ihm gefragt, darf sie schweigen. Lügen ist schlecht. aber den Mund halten kann man auf viele Arten.

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Bellabianca1978
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Antwort #9 - 06.08.2008 um 22:52:36
 
was mache ich wenn er hier ist ? kann ich ihn schützen bzw. es irgendwie "legalisieren2?
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Antwort #10 - 06.08.2008 um 22:57:42
 
ryka schrieb am 06.08.2008 um 22:47:47:
Eine Strafvereitelung unter Familienmitgliedern ist nicht strafbar. Das bedeutet aber auch, dass Bella sich nicht aktiv in die Flucht nach Deutschland einmischen darf.Taucht er aber an ihrer Türe auf, muss sie ihn nicht wegschicken und wird nach ihm gefragt, darf sie schweigen. Lügen ist schlecht. aber den Mund halten kann man auf viele Arten.

Alles sehr relativ .... als Ehefrau hat sie sicher ein Zeugnisverweigerungsrecht ... das heißt aber nur ... "Schnauze halten" ist ok...  "lügen" ist nicht drin ...

Strafvereitelung ist auch gar nicht das Thema, die Frage muss sein, ob sie durch das Gewähren der Unterkunft (im Wissen des illegalen Aufenthalts) den andauernden illegalen Aufenthalt erst ermöglicht ... und da sehen einige Staatsanwaltschaften bereits eine Beteiligungstat...

Daddy
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Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

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Antwort #11 - 06.08.2008 um 23:03:27
 
ich bin halt leider einer der ehrlichsten menschen die es gibt,...schnief,...ich kann nicht lügen denn ichdenke es gibt immer irgendwo eine hintertür,.....doch wie heisst meine?was mach ich wenn er hier ist?abh?duldung ???asyl? was  bedeutet das alles?
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Antwort #12 - 06.08.2008 um 23:11:05
 
Daddy schrieb am 06.08.2008 um 22:57:42:
Strafvereitelung ist auch gar nicht das Thema, die Frage muss sein, ob sie durch das Gewähren der Unterkunft (im Wissen des illegalen Aufenthalts) den andauernden illegalen Aufenthalt erst ermöglicht ... und da sehen einige Staatsanwaltschaften bereits eine
Beteiligungstat...

Daddy


Daddy, kann es sein, dass Du nicht richtig in der Polizeischule aufgepasst hast?

§ 258  Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.


(
6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


Lass Dich nicht verrückt machen. Die Nerven wirst Du brauchen, wenn er da ist.

Ryka
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Antwort #13 - 06.08.2008 um 23:13:46
 
ja,...ABER WAS DANN
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Antwort #14 - 06.08.2008 um 23:16:03
 
ryka schrieb am 06.08.2008 um 23:11:05:
Daddy, kann es sein, dass Du nicht richtig in der Polizeischule aufgepasst hast? 

Auch wenn es gleich höllisch off-topic wird ... doch hab ich ... du hast ja selbst zitiert Daddy schrieb am 06.08.2008 um 22:57:42:
Strafvereitelung ist auch gar nicht das Thema

Es geht nur um die Beihilfe zum illegalen Aufenthalt... aber die Fragestellung des TS wird hierdurch nur halbwegs berührt und es geht nicht darum, Ängste zu schüren ...

Ich denke, der beste Ratschlag dürfte das Überzeugen des Göttergatten sein, den normalen Weg zu gehen ... illegal ist immer "doof"..

Daddy
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